Der nächste Schritt zu Carbon Capture and Storage – Bundestag ebnet den Weg für CO2-Speicherung im Meeresgrund
Der Bundestag hat am 29.1.2026 die rechtlichen Voraussetzungen für den CO2-Export auf dem Seeweg und die Speicherung von CO2 im Meeresuntergrund geschaffen. Der Beschluss ergänzt vorangegangene Maßnahmen, die das Potenzial von Carbon Capture and Storage (CCS) als Klimaschutzinstrument erschließen.
CCS-Reform, Teil 1: Erste Schritte hin zur kommerziellen Nutzung von CCU/CCS
Deutschland setzt verstärkt auf CCS, um schwer vermeidbare CO2-Emissionen zu reduzieren. Bereits im November 2025 war hierzu das novellierte Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG) in Kraft getreten. Mit diesem knüpfte die schwarz-rote Bundesregierung an die Carbon Management-Strategie (CMS) der Vorgängerregierung an. Die Reform ermöglichte erstmals den Aufbau von CO2-Transportleitungen und die industrielle Speicherung in Deutschland.
Nun: CO2-Export und Speicherung auf dem Seeweg
Um das Potenzial von CCS weiter zu erschließen, hat der Bundestag nun zwei weitere Gesetze beschlossen. Zum einen hat er den gelockerten Art. 6 des Protokolls vom 7.11.1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (Londoner Protokoll) ratifiziert (BT-Drs. 21/3194). Das völkerrechtliche Londoner Protokoll dient dem Meeresschutz und verbietet Deponien von Abfällen und anderen Stoffen in offener See. Die alte Fassung des Art. 6 des Londoner Protokolls stand bislang sowohl dem CO2-Export auf dem Seeweg als auch Offshore-CCS entgegen. Zwar wurde CO2 bereits 2009 vom Anwendungsbereich ausgenommen, die geänderte Fassung ist völkerrechtlich jedoch noch nicht in Kraft getreten. Hierzu müssen erst zwei Drittel der Vertragsstaaten die Änderung ratifizieren. Im Jahr 2019 wurde Art. 6 des Londoner Protokolls deshalb erneut geändert, um die vorläufige Anwendung bis zum völkerrechtlichen Inkrafttreten zu ermöglichen.
Zu dieser vorläufigen Anwendung kommt es nun mit der nationalen Ratifizierung. Die Ausfuhr von CO2-Strömen auf dem Seeweg zur Beseitigung ist jetzt rechtlich möglich, sofern die betroffenen Staaten eine in Art. 6 des Londoner Protokolls beschriebene Übereinkunft oder Absprache eingegangen sind und die damit verbundenen Bedingungen einhalten.
Die Bundesregierung hält den Export mangels ausreichender kurzfristig verfügbarer CO2-Speicherkapazitäten in Deutschland für notwendig. Außerdem sei ein größeres Angebot an Speicherkapazitäten aus ökonomischer Sicht sinnvoll.
Offshore-CCS
Nach der ursprünglichen Fassung des Art. 6 Londoner Protokoll war bislang nicht nur der CO2-Export auf dem Seeweg rechtlich ausgeschlossen, sondern auch die Speicherung von CO2 auf hoher See gemäß § 4 S. 1 Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) verboten. Der geänderte Art. 6 des Londoner Protokolls nimmt CO2 nun von diesem Einbringungsverbot entsprechend aus. Die HSEG-Novelle schafft die rechtlichen Voraussetzungen für Offshore-CCS in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (BT-Drs. 21/3195).
Die nun verabschiedeten Gesetze beseitigen weitere Hindernisse auf dem Weg zur kommerziellen Nutzung von CCS als Dekarbonisierungsoption. Ob dies für einen breiten Hochlauf der Technik ausreicht, ist allerdings weiterhin offen. Solange die wirtschaftlich besser darstellbare Onshore-Speicherung ausgeschlossen bleibt – wofür sich die Landesregierungen aktiv und zumeist gegen den Widerstand vor Ort entscheiden müssten – wird die Realisierung von CCS-Projekten bis auf Weiteres auf staatliche Förderung angewiesen bleiben.
Ansprechpartner:innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow
Weitere Ansprechpartner:innen: Prof. Dr. Olaf Däuper/Frederik Braun/Dr. Julian Conrad Schemmann