Der Referentenwurf zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz – Zurück in die Werkstatt? (Teil 1) 

Nach mehreren Ankündigungen haben die zuständigen Ministerien am 5.5.2026 nun endlich – und offenbar nach zähem Ringen – den ersten Referentenentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG-E) vorgelegt und damit die Verbändeanhörung gestartet.

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz will die Bundesregierung nicht nur die von der Koalition versprochene Abschaffung des „Heizungsgesetzes“ umsetzen. Zugleich sollen die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie durch eine Novellierung und Umbenennung des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in deutsches Recht überführt werden.

Wie geht es weiter?  

Nach Abschluss der Verbändeanhörung soll noch im Mai der Kabinettsbeschluss vorliegen. Anschließend beginnt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Das Gesetz soll spätestens im 2. Halbjahr 2026 in Kraft treten.

Die unmittelbaren Adressaten des Gesetzes sind Gebäudeeigentümer und Bauherren. Betroffen sind aber auch Energieversorger – etwa dann, wenn sie im Auftrag des Gebäudeeigentümers Heizungsanlagen errichten oder betreiben. Ändern sich die Anforderungen der Kunden, müssen Unternehmen prüfen, welche Folgen das für ihre Strategie, laufende und geplante Projekte, Produkte und Investitionen hat.

Kommunen und Stadtwerke treiben die Wärmewende seit Jahren mit unterschiedlichem Tempo an. Mittels kommunaler Wärmeplanung, Dekarbonisierungsfahrplänen für Wärmenetze und Gasnetze, Stromnetzausbauplänen und dem KANU-Prozess zur beschleunigten Abschreibung wurden Strategien entwickelt, um das erklärte Ziel der Klimaneutralität der Wärmeversorgung bis 2045 zu erreichen. Grundlage all dieser Planungen war bislang die Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen ab bestimmten Zeitpunkten mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen müssen.

Mit dem neuen Entwurf stellt sich nun für viele Akteure die Frage, ob diese Strategien mit der Neufassung des GEG im GModG-E weiter tragfähig sind oder grundlegend überarbeitet werden müssen.

Was steht im Referentenentwurf? 

Der Entwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor: 

  • Die bislang als „Heizungsgesetz“ bezeichneten Vorschriften werden vollständig gestrichen. Künftig sollen grundsätzlich wieder alle Heizungsarten neu eingebaut werden dürfen, auch Gas- und Ölheizungen.

  • Der Vorvertrag für einen späteren Wärmenetzanschluss und die Verknüpfung mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) entfallen ersatzlos.

  • Wer neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizungen einbaut, muss die sogenannte Biotreppe einhalten. Ab 2029 müssen mindestens 10 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen. Ab 2030 sind es 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent. Wasserstoff aus Derivaten ist eingeschlossen.

  • Zum Schutz von Mietern vor steigenden Kosten soll außerdem das CO2KostAufG geändert werden.  Entscheidet sich der Vermieter für eine Gas- oder Ölheizung, sollen nicht nur die CO2-Kosten, sondern auch die Gasnetzentgelte sowie der Preisbestandteil  für den biogenen Brennstoffanteil (hierbei gedeckelt auf maximal 30 Prozent) hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.

  • Offen bleibt bislang, wie die Öl- und Gasversorger diese Vorgaben praktisch umsetzen sollen, insbesondere die vorgesehenen Nachweispflichten. In Teil 2 dieses Blogs wird die Sicht der Gasversorger thematisiert.

  • Noch ungeklärt ist außerdem, welche Regeln ab 2045 für den Betrieb von Gas- und Ölheizungen gelten soll. Das bisherige Betriebsverbot für fossile Heizkessel wird nach der GModG-E gestrichen. Erste Äußerungen aus der Bundesregierung sprechen allerdings dafür, dass die Streichung ein Versehen ist, das im weiteren Gesetzgebungsprozess korrigiert werden könnte.

  • Darüber hinaus übernimmt der Entwurf die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) zu energetischen Anforderungen an Neubauten sowie zur energetischen Bewertung von Gebäuden, Energieausweisen, Gebäudestandards und Effizienzklassen. Hinzu kommen Änderungen der Regelungen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors (PEF) und weitere Effizienzvorgaben, etwa eine Solarpflicht.

Gern ansprechbar: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Dr. Heiner Faßbender/Juliane Kaspers

Ebenfalls gern ansprechbar: Roland Monjau/Lars Dittmar/Frederik Seehaus

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema? Dann besuchen Sie gerne das Webinar „Das Gebäudemodernisierungsgesetz – was die Gesetzesnovelle für die Wärmeversorgung bedeutet“ am 27.5.2026 oder weitere Webinare mit dem Schwerpunkt Wärme.

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