Der steuerliche Querverbund mit Schwimmbädern – Alternativen zum BHKW

Bisher konnten Stadtwerke und Kommunen die Defizite ihrer öffentlichen Schwimmbäder nur mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) rechtssicher mit ihren Versorgungsgewinnen zu einem steuerliche Querverbund zusammenschließen. Nun gibt es endlich eine erste Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu möglichen Alternativen zum steuerlichen Querverbund.

Bisherige Rechtslage

Die Begründung des steuerlichen Querverbundes ist für viele Kommunen und Stadtwerke ein wichtiges Instrument, um den dauerdefizitären Bäderbetrieb zu finanzieren. Dabei werden die Verluste des Bäderbetrieb mit den Versorgungsgewinnen verrechnet. Dies mindert die Ertragssteuerbelastung des Gesamtunternehmens.

Eine Zusammenfassung eines dauerdefizitären Schwimmbadbetriebs mit dem Versorgungsbetrieb ist nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 KStG nur möglich, wenn zwischen den beiden Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von eigenem Gewicht begründen ist. Bisher konnte nach Auffassung der Finanzverwaltung nur ein BHKW diese technisch-wirtschaftliche Verflechtung sicherstellen.

In den letzten Jahren wurden Stimmen immer lauter, die Alternativen zum BHKW forderten. Denn in der Praxis gestaltet sich der Einsatz von BHKWs aufgrund der Klimaschutzziele der Bundesrepublik und der steigenden Gaspreise zunehmend schwieriger.

Mögliche Alternativen

Nun nimmt das BMF in einem Entwurfschreiben erstmals Stellung zu möglichen klimafreundlicheren Alternativen. Im Schreiben werden drei Alternativen zum BHKW grundsätzlich als zulässig erachtet:

  • Wärmepumpe: Hierbei kommt die technisch-wirtschaftliche Verflechtung durch die Verwendung der Wärmepumpe als Regelelement im Stromnetz zustande. Eine Zusammenfassung soll allerdings nur möglich sein, wenn der Versorger zumindest auch Stromnetzbetreiber ist.
  • Hybride Photovoltaikanlagen: Hybride Photovoltaikanlagen fungieren gleichzeitig als PV- und Wärmemodule. Dadurch erzeugen sie bei laufendem Betrieb zeitgleich Strom für den Versorger und Wärme für die Heizzwecke in den Bädern. Eine Zusammenfassung mittels hybrider PV-Anlagen soll allerdings nur möglich sein, wenn der Versorger zumindest auch Energieversorger ist.
  • Fernwärmenetz: Die notwendige technisch-wirtschaftliche Verflechtung wird hierbei durch eine an den Lastverhältnissen des Fernwärmenetztes orientierte Zu- und Abschaltung der Wärmeabnahme realisiert. Eine Zusammenfassung soll allerdings nur möglich sein, wenn der Versorger zumindest auch Fernwärmeversorger ist.

Einschätzung und Folgen für die Praxis

Überraschend, aber erfreulich ist, dass das BMF in seinem Entwurfsschreiben drei klimafreundlichere Alternativen zum BHKW als zulässig erachtet.

Künftig könnten Kommunen und Stadtwerke daher auf einen viel breiteren – und vor allem rechtssicheren – Gestaltungsspielraum hoffen. Gerade für Neubau und Sanierungsprojekte von Schwimmbädern ist dies interessant. Denn bislang ist es aufgrund klimafreundlicherer Anforderungen in Förderrichtlinien oftmals schwierig, diese Projekte mit einem BHKW zu realisieren. Aus Sicht der Beratungspraxis ist das Schreiben daher sehr zu begrüßen.

Allerdings bedarf die Umsetzung unverändert einer sorgfältigen Prüfung. Denn die neuen Technologien werden nicht bedingungslos anerkannt. Die Einhaltung der neuen Anforderungen und Rahmenbedingungen erfordert eine enge Zusammenarbeit der Steuerrechtler:innen mit Wirtschaftsprüfer:innen.

Weiterhin ungeklärt ist zudem die Beihilfeproblematik. Schwimmbadprojekte sollten daher mittels einer verbindlichen Auskunft abgesichert werden. Aber auch Änderungen eines bestehenden Querverbunds, insbesondere die Umstellungen von einem BHKW auf künftig wohl zulässige Alternativen sollten nicht unüberlegt vollzogen werden. Zu groß ist das steuerliche Risiko einer Beendigung und Neubegründung bzw. einer Unterbrechung des steuerlichen Querverbunds.

Geplante Schwimmbadprojekte sollten vor dem Hintergrund dieses Entwurfsschreibens nochmals gemeinsam mit Expert*innen besprochen werden, um ggf. eine Verlustverrechnung im Rahmen des steuerlichen Querverbund mit klimafreundlicheren Technologien zu realisieren.

Ansprechpartner:innen: Rudolf Böck/Hilda Faut/Kristina Watke

PS: Sie möchten umfassendere Informationen zu diesem Thema erhalten? Dann besuchen Sie gerne unser Webinar „Allgemeines Steuerrecht IV-2024: Wie steht es um den steuerlichen Querverbund? Der Entwurf des neuen BMF-Schreibens“ am 5.11.2024 um 13 Uhr und am 14.11.2024 um 10 Uhr.

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