Die Ausgestaltung des Industriestrompreises nimmt Konturen an –und die Erweiterung der Strompreiskompensation ist amtlich 

Seit Jahren wird in Politik und Wirtschaft über die Einführung eines Industriestrompreises diskutiert. Nun nehmen die Pläne der Bundesregierung, stromintensive Unternehmen mit diesem Instrument zu entlasten, weiter Gestalt an. Nachdem Ende letzten Jahres der Entwurf der Eckpunkte zum Industriestrompreis veröffentlicht wurde, liegt ein erster Entwurf einer Förderrichtlinie vor. 

Ziel des Industriestrompreises ist es, Industriezweige zu entlasten, die mit höheren Stromkosten konfrontiert sind als Wettbewerber in Ländern mit weniger ambitionierten Klimaschutzmaßnahmen als denen der Europäischen Union und bei welchen deshalb ein Verlagerungsrisiko angenommen wird. Nach Abschnitt 4.5. des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) können Mitgliedstaaten daher zugunsten stromintensiver (Teil-)Sektoren staatliche Beihilfen gewähren. Der Industriestrompreis stellt eine solche Beihilfe dar. 

Es wird konkreter: Die geplanten Beihilfevoraussetzungen für den Industriestrompreis 

Da die Beihilfe Unternehmen unterstützen soll, die nachweislich stromintensiv und abwanderungsbedroht sind, sollen Unternehmen beihilfeberechtigt sein, die einem (Teil-)Sektor der Teilliste 1 des Anhangs I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (sogenannte KUEBLL-Liste) angehören. Erfasst werden 91 (Teil-)Sektoren, darunter solche aus der chemischen Industrie, der Metall- und Papierindustrie, dem Maschinenbau, der Rohstoffgewinnung, der Glas- und Keramikherstellung sowie der Produktion von Zement, Batteriezellen und Halbleitern. Darüber hinaus sollen Unternehmen beihilfeberechtigt sein, die einem Sektor zuzuordnen sind, der aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission die Beihilfefähigkeitskriterien nach Randnummer 116 des CISAF erfüllen. 

Beihilfefähig ist die Hälfte des anrechenbaren Stromverbrauchs. Für diese Strommenge erhalten Unternehmen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des Referenzpreises. Referenzpreis ist der Durchschnitt des handelstäglichen Settlementpreises für den Terminhandel des dem Abrechnungsjahr vorangehenden Jahres für die Lieferung im Abrechnungsjahr für das Marktgebiet Deutschland. Als Untergrenze gilt der Zielpreis von 5 ct/kWh.  

Als anrechenbarer Stromverbrauch gilt nach dem derzeitigen Entwurf nicht nur die tatsächlich selbst verbrauchte Strommenge, sondern auch der indirekte Stromverbrauch für die leitungsgebundene ausgelagerte Produktion von Sekundärenergien und Medien (Druckluft, Kälte, Wärme, Dampf oder Wasser) innerhalb von Industrieparks, soweit diese der Abnahmestelle zugerechnet werden können. 

Die Antragsteller sollen für die Gewährung der Beihilfe verpflichtet werden, mindestens 50 Prozent des gewährten Beihilfebetrags in eine der in der Förderrichtlinie genannten Gegenleistungsoptionen zu investieren. Zudem sollen sie sich verpflichten, in Anlagen zu investieren, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu erhöhen. Als Gegenleistungen anerkannt werden unter anderem Investitionen in erneuerbare Energien, Energiespeicherlösungen sowie der Abschluss von Grünstrom-PPAs. Verpflichtet sich der Antragsteller, 80 Prozent seiner Gegenleistungsverpflichtung durch Investitionen in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität zu erfüllen, erhöht sich der Basis-Beihilfebetrag um einen Flexibilitätsbonus von 10 Prozent. 

Die Beihilfe ist auf die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 befristet. Den Antrag auf die Entlastung müssen Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen; die Erstattung erfolgt rückwirkend. Die Antragsfrist für das Jahr 2026 wird das BAFA auf seiner Homepage bekannt geben. Sie endet frühestens am 31. März und spätestens am 30. September des Antragsjahres. 

Abweichungen vom Eckpunkte-Entwurf

Abweichungen vom Eckpunkte-Entwurf aus dem letzten Jahr ergeben sich insbesondere bei der Abgrenzung des Industriestromspreises zu anderen staatlichen Beihilfen, vor allem der Strompreiskompensation. Die Eckpunkte sahen noch ein Wahlrecht der Unternehmen vor, welches Instrument sie im jeweiligen Abrechnungsjahr in Anspruch nehmen. Der Entwurf der Förderrichtlinie sieht demgegenüber vor, dass der Industriestrompreis mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden kann. Für die Strompreiskompensation gilt, dass der kumulierte Beihilfebetrag den jeweils höheren der nach den beiden Leitlinien geltenden Beihilfehöchstbetrag nicht überschreiten darf. Hintergrund dieser Regelung ist die Forderung energieintensiver Unternehmen, beide Instrumente parallel nutzen zu können. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) hatte Anfang Dezember letzten Jahres angekündigt, diese Kumulationsmöglichkeit aufzunehmen. 

EU-Kommission veröffentlicht Änderung der Strompreiskompensations- Beihilfeleitlinien 

Ein weiterer Baustein zur Entlastung der Industrie ist die Strompreiskompensation, zu deren Ausweitung die EU-Kommission einen Vorschlag vorgelegt hatte. Nun wurde die Mitteilung der EU-Kommission über die Änderung der Beihilfeleitlinien zur Kompensation indirekter CO₂-Kosten (sogenannte SPK-Beihilfeleitlinien) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Damit steht nun fest, dass ab dem Abrechnungsjahr 2025 22 weitere Sektoren aufgenommen und die CO₂-Emissionsfaktoren für den Zeitraum 2026–2030 angepasst werden. Der CO₂-Emissionsfaktor für Deutschland steigt von 0,72 auf 0,73, was eine erhöhte Förderung für deutsche Unternehmen bewirkt.  

Fazit: Beschluss und weitere Änderungen der Förderrichtlinie sind zu erwarten 

Mit einem Beschluss über die Förderrichtlinie zum Industriestrompreis dürfte noch Anfang dieses Jahres zu rechnen sein, da die Förderung teilweise rückwirkend ab 2026 beginnen soll. Anschließend stehen die Prüfung und Genehmigung der Beihilfe durch die Europäische Kommission an. In diesem Verfahren ist mit weiteren Änderungen der Förderrichtlinie zu rechnen. Die Kommission sieht unter anderem die Anerkennung von Sekundärenergien und Medien innerhalb von Industrieparks als anrechenbaren Stromverbrauch kritisch. Auch die beihilferechtliche Zulässigkeit der Kumulation von Industriestrompreis und Strompreiskompensation wird sie eingehend prüfen. Zunächst bleibt aber die weitere Ressortabstimmung abzuwarten. Bereits hier können sich noch Änderungen ergeben.  

Hinsichtlich der Strompreiskompensation ist zudem zu erwarten, dass das BMWE klarstellt, ob und in welchem Umfang von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, den neu einbezogenen Sektoren bereits für das Abrechnungsjahr 2025 die Antragsberechtigung einzuräumen. Betroffene Unternehmen sollten sich daher darauf einstellen, bereits in diesem Jahr einen Antrag stellen zu können. Die Antragsfrist ist hierzu noch nicht bekannt gegeben, wird aber wieder zwischen dem 31. Mai und dem 30. September liegen.  

Ansprechpartner:innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Markus Kachel/Dr. Tigran Heymann/Jens Panknin/Carsten Telschow 

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