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Die EU-Kommission auf dem Weg zum Clean Industrial Deal– Veröffentlichung des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF)

Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission die Mitteilung zum Clean Industrial Deal veröffentlicht. Dies geschah als gemeinsamen Fahrplan, um die Industrie wettbewerbsfähiger zu machen und sie zugleich zu dekarbonisieren. Dieser Fahrplan wird von dem neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen des Clean Industrial Deal (kurz: CISAF) begleitet. Er ergänzt die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) und ersetzt den Befristeten Krisen- und Übergangsrahmen (TCTF). Ziel des CISAF ist es insbesondere, die Beihilfen schneller zu genehmigen. Die Kommission bezweckt mit dem CISAF, genau wie schon mit dem TCTF, einen Rahmen für die Genehmigung von Fördermechanismen zu schaffen. Dieser soll mit Art. 107 (3) AEUV im Einklang stehen. Nachdem die Kommission einen Entwurf des Gemeinschaftsrahmens bis zum 25. April zur öffentlichen Konsultation vorgelegt hatte, wurde nun am 25. Juni 2025 die finale Version veröffentlicht.

Mit diesem Rahmen sollen folgende Beihilfemaßnahmen genehmigungsfähig werden:

Ausbau erneuerbarer und kohlenstoffarmer Energien

Aufbauend auf die vorherigen TCTF-Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien sieht der Beihilferahmen in Abschnitt 4 sowohl Investitionsbeihilfen als auch direkte Preisunterstützungen vor. Die Kommission betrachtet Investitionen in die Erzeugung von Energien aus erneuerbaren Quellen unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar. Dies gilt auch für Investitionen in die Lagerung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (RFNBO), Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan). Auch Biomasse-Brennstoffen sowie Investitionen für die Förderung von Stromspeicherung und Wärmespeicherung werden berücksichtigt.

Für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien können Beihilfen in Form von wechselseitigen Differenzverträgen („Contracts for Difference“) gewährt werden. Diese sind im Einklang mit den Grundsätzen von Art. 19d Abs. 2 der Elektrizitätsverordnung zu gestalten.

Außerdem soll auch die Förderung von kohlenstoffarmen Brennstoffen sowie deren Speicherung zulässig werden. Dies bezieht sich etwa auf Wasserstoff sowie synthetische Brennstoffe. Die Treibhausgasemissionen müssen jedoch im Vergleich zu fossilen Brennstoffen um mindestens 70% niedriger sein. Die Subventionen müssen auch erneuerbaren Kraft- bzw. Rohstoffen nicht biogenen Ursprungs offenstehen. Letzteren sind wiederum mindestens 30% der Mittel vorzubehalten. Zudem kann die Herstellung kohlenstoffarmer Brennstoffe aus fossilen Brennstoffen vom Anwendungsbereich einer Regelung ausgenommen werden.

Beihilfefähig sind nach diesem Abschnitt außerdem Flexibilisierungsregelungen für nicht-fossile Energieregulierung, die den Vorgaben von Art. 19h der Elektrizitätsverordnung entsprechen. Gefördert werden können nichtfossile Technologien, die Flexibilitätsdienstleistungen erbringen können, ebenso wie Stromspeicherung und Laststeuerung. Die Förderung gewährt einen direkten Zuschuss als Gegenleistung für den Flexibilitätsdienst. Ebenfalls genehmigungsfähig sind Kapazitätsmechanismen im Einklang mit den Art. 20-26 der Elektrizitätsverordnung, soweit sie alle Kriterien für eine strategische Reserve erfüllen oder einen Marktmechanismus gemäß Anhang I. beinhalten. Die CISAF sind in diesem Abschnitt darum bemüht, die Finanzierung der in den jüngsten Anpassungen der Elektrizitätsbinnenmarktsregeln durch das sog. Electricity Market Design Package eingeführten bzw. neu kalibrierten Instrumente und Mechanismen zu erleichtern.

Industriestrompreis

In Abschnitt 4.5 ermöglicht die Kommission den Mitgliedsstaaten nun auch Beihilfen, um energieintensiven Nutzer eine befristete Strompreisentlastung zu gewähren. Mitgliedstaaten können durch Fördermaßnahmen den durchschnittlichen Großhandelsstrompreises um bis zu 50 % reduzieren, für maximal 50 % des Stromverbrauchs eines Unternehmens. Der Strompreis darf jedoch nicht 50 EUR/MWh unterschreiten. Die Förderung ist in erster Linie auf Unternehmen beschränkt, die den in Anhang I der KUEBLL aufgeführten Wirtschaftszweigen angehören. Diese sind damit einem erheblichen Risiko der Standortverlagerung ausgesetzt.

Die Strompreisentlastung ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Zudem ist sie an eine Investitionsverpflichtung geknüpft. Mindestens 50 % des erhaltenen Beihilfebetrags müssen in Maßnahmen zur Dekarbonisierung und zur Senkung der Systemkosten des Strommarktes reinvestiert werden. Darunter zählen unter anderem Investitionen in erneuerbare Energieerzeugung, Strom- und Wärmespeicher, Lastmanagement, Energieeffizienz. Auch Elektrolyseure zur Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff zählen dazu.

Förderung der Dekarbonisierung

Abschnitt 5 betrifft Investitionen, die die Treibhausemissionen industrieller Anlagen reduzieren und die Energieeffizienz für alle Industriezweige verbessern sollen. Davon ausgenommen sind Dienstleistungen, Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei- und Aquakulturprodukte sowie Investitionen zugunsten fossiler Energiequellen. Beihilferechtliche Genehmigungen sind für ein breiteres Technologiespektrum möglich (u.a CO2-Abscheider, erneuerbarer und kohlenstoffarmer Wasserstoff). Auch Maßnahmen für Erdgas als Übergangstechnologie sind unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. Die Mitgliedstaaten können die Verhältnismäßigkeit einer Beihilfe auf unterschiedliche Weise belegen. Zum Beispiel durch eine Ausschreibung, die Berechnung der Finanzierungslücke oder auf Grundlage der vorgegebenen Beihilfenintensitäten. Abschnitt 5 enthält darüber hinaus auch Regelungen für Vorhaben, die über den Innovationsfonds des ETS mitfinanziert werden.

Herstellung sauberer Technologien („Clean-tech“)

Die Mitgliedstaaten können auf Grundlage des Gemeinschaftsrahmens auch die Herstellung bestimmter sauberer Technologien fördern. Der Anwendungsbereich geht hierbei über den TCTF hinaus und ist den Regelungen des Net-Zero Industry Acts (NZIA) angeglichen. Förderung ist unter anderem für Batterien, Solarpanele, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseure, die Nutzung und Speicherung von CO2-Abscheidung, sowie Nukleartechnologien möglich. Auch Schlüsselkomponenten und kritische Rohstoffe, die für die Herstellung solcher Ausrüstungen erforderlich sind, können gefördert werden.

Im Gegensatz zum TCTF sieht der Unionsrahmen auch die Förderung mehrerer Vorhaben durch ein Unternehmen vor. Damit verfolgt er einen „Pro-Projekt-Ansatz“. Mitgliedstaaten können Beihilfen auf Grundlage von Beihilferegelungen unter bestimmten Voraussetzungen auch als Ad-hoc-Beihilfen in Form von Einzelmaßnahmen gewähren. Letztere muss die EU-Kommission jedoch vor ihrer Durchführung genehmigen. Der Begünstigte muss nachweisen, dass die geplante Investition ohne die Beihilfe im EWR nicht getätigt würde. Die Beihilfe trägt dazu bei, eine Verlagerung von Investitionen in Drittstaaten zu vermeiden („Matching-Clause“).

In diesem Abschnitt korrespondieren die CISAF mit den unter dem europäischen Green Deal beschlossenen industriepolitischen Rechtsakten jüngeren Datums wie dem NZIA und dem Critical Raw Materials Act (CRMA).

Anreize für Investitionen Privater

Der CISAF gibt Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen. Diese sollen die Risiken privater Investitionen in erneuerbare Energien, die Dekarbonisierung der Industrie und Produktionskapazitäten für saubere Technologien verringern. Zusätzlich zum Erstentwurf sind hierbei auch Förderungen für bestimmte Energieinfrastruktur und Unterstützung der Kreislaufwirtschaft möglich. Beihilfen nach diesem Abschnitt können mit Beihilfen nach den anderen Abschnitten dieser Mitteilung für dasselbe Projekt kumuliert werden.

Die Einrichtung staatlich unterstützter Fonds kann darüber hinaus dazu beitragen, das Risiko für private Investoren zu reduzieren. Dadurch soll es attraktiver werden, in die Produktion von Clean-Tech, Dekarbonisierung und erneuerbare Energien zu investieren. Dies soll insbesondere auch weniger risikoaverse Anleger wie z.B. Rentenfonds ansprechen. Dies entspricht dem erklärten Ziel des Clean Industrial Act, mehr privates Kapital in die zur Dekarbonisierung notwendigen Investitionen einzubinden.

Weiteres Vorgehen

Der CISAF trat unmittelbar mit Veröffentlichung am 25. Juni 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2030. Mitgliedstaaten steht es nun offen, auf Grundlage des CISAF entsprechende Beihilferegelungen bei der Kommission zur Genehmigung anzumelden oder bestehende Fördermaßnahmen anzupassen.

Ansprechpartner:innen: Christoph von Donat/Dr. Dirk Buschle/Gabriele Quardt

Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Markus Kachel/Dr. Tigran Heymann

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