Die kleine Schwester der Klimaschutzverträge: Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK)
Das Förderinstrument der Klimaschutzverträge (KSV) zur Dekarbonisierung der Industrie ist Ihnen schon ein Begriff? Jetzt lernen Sie dessen kleine Schwester kennen: die „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz“ (BIK). Anders als das KSV-Programm richtet sich die BIK ausdrücklich auch an die kleinen und mittleren Industriebetriebe.
Worum geht es?
Aufgeteilt in zwei Fördermodule mit weiteren Teilmodulen werden für die BIK-Förderung aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) bis 2030 insgesamt 3,3 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
Zum Vergleich: Allein in der am 11.7.2024 beendeten ersten KSV-Gebotsrunde stehen vier Milliarden Euro zur Verfügung. Ein noch größeres Budget wird für die zweite KSV-Gebotsrunde veranschlagt, für die derzeit bis zum 30.9.2024 das vorbereitende Verfahren läuft. Das Fördervolumen der BIK ist also kleiner als das der Klimaschutzverträge, jedoch vom Adressatenkreis her breiter als die Klimaschutzverträge.
Wann und wie startet die Förderung?
Nach amtlicher Bekanntmachung der BIK-Förderrichtlinie im Bundesanzeiger sowie der Förderaufrufe für Modul 1 „Dekarbonisierung“ und Modul 2 „Carbon Management“ am 30.8.2024 beginnt das zweistufige Auswahlverfahren von zu fördernden Vorhaben.
Für Vorhaben zur Dekarbonisierung sind die Projektskizzen bis zum 30.11.2024 beim Projektträger – dem Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien einzureichen. Unter Beteiligung des Umweltbundesamtes wird das Kompetenzzentrum eine Auswahlentscheidung treffen, die dem Skizzeneinreicher bis zum 28.2.2025 mitgeteilt wird. Die Frist zur förmlichen Antragseinreichung für diejenigen, die dazu aufgefordert wurden, endet am 31.5.2025.
Für Vorhaben zum Einsatz von CO2-Abscheidungs- und -Nutzungstechnologien gelten die gleichen Fristen, allerdings sind hier die Projektskizzen wie auch später die Anträge beim Projektträger Jülich einzureichen.
Wer und was wird gefördert?
Das Förderinstrument ist vornehmlich auf die ökologische Transformation mittelständischer Produktionsbetriebe ausgerichtet. Gelingen soll dies durch die finanzielle Förderung zukünftiger innovativer Investitions- oder Forschungsvorhaben aus den Bereichen Dekarbonisierung und Kohlenstoffabscheidung, -speicherung und -nutzung (CCS/CCU). Die BIK ist auf mittelständische Betriebe zugeschnitten und ermöglicht die Förderung von Investitionsvorhaben bereits ab einer Projektgröße von 500.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bzw. von 1.000.000 Euro für große Unternehmen. Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben hingegen besteht keine Mindestvorgabe für die Projektgröße.
Was hat es mit den beiden Fördermodulen auf sich?
Im Rahmen der BIK ist zwischen den erwähnten Fördermodulen 1 und 2 zu unterscheiden.
Modul 1 richtet sich an Unternehmen der energieintensiven Grundstoffindustrie (z.B. Glas-, Zement-, Zellstoff- oder Stahlindustrie), die in ihren inländischen Anlagen mindestens 40 Prozent ihrer CO2-Emissionen durch Investitionen oder Forschungsprojekte einsparen wollen. Hier ist eine maximale Förderung von bis zu 200 Mio. Euro pro Unternehmen vorgesehen.
Modul 2 hingegen dient der Förderung von Investitions- und Innovationsvorhaben im Bereich der Abscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2 (CCU/CCS). Hier ist die Förderung auf Bereiche mit nur schwer oder überhaupt nicht vermeidbaren CO2-Emissionen beschränkt. Auch wenn die Bundesregierung erst in der Carbon Management Strategie die Sektoren weiter konkretisieren will, in denen schwer vermeidbare Prozessemissionen entstehen, so werden im ersten Förderaufruf die Sektoren Kalk, Zement und thermische Abfallbehandlung ausdrücklich als förderfähig im Sinne des Förderaufrufs genannt. Für Investitionsvorhaben gilt im Modul 2 eine Förderhöchstgrenze von 30 Mio. Euro, für Innovationsvorhaben sind es 35 Mio. Euro.
Wie verhält sich BIK zu anderen Förderinstrumenten?
Die BIK ergänzt als Förderinstrument die ebenfalls vom BMWK stammende KSV-Förderung. Letztere richtet sich vor allem an große Industrieunternehmen, die vom Europäischen Emissionshandel erfasst sind. Da die beiden Förderinstrumente aufeinander abgestimmt sind und unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen zugutekommen sollen, ist eine Kumulation der Förderungen nicht möglich. Weitere nicht mit der BIK kombinierbare Förderungen, wie etwa solche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), listet Punkt 4 (9) der Förderrichtlinie auf.
Umfang und Finanzierung
Die BIK soll bis in das Jahr 2030 laufen. In dieser Zeit steht ein Gesamtvolumen von ca. 3,3 Mrd. Euro zur Verfügung, das im Wege jährlicher Förderwettbewerbe abgerufen werden soll. Unternehmen, die im Rahmen der ersten Förderaufrufe nicht bedacht werden, können also auf zukünftige Förderrunden hoffen. Die Finanzierung aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds soll bei größeren Projektvolumina durch die Bundesländer in Höhe von 30 Prozent kofinanziert werden. Im Rahmen des BIK werden allerdings nur die Investitionskosten gefördert und nicht auch die Betriebskosten, wie dies bei der KSV-Förderung der Fall ist. Perspektivisch erhofft sich das BMWK durch die beiden Fördermodule eine kumulierte Reduktion der CO2-Äquivalente um 40 Mio. Tonnen bis zum Jahr 2045.
Alle Zeichen auf Klimaneutral
Die BIK schließt eine Förderlücke im Bereich des Mittelstands. Damit sendet sie ein wichtiges Signal an die Wirtschaft, Dekarbonisierungsvorhaben nicht länger aufzuschieben, sondern jetzt zu investieren und sich klimaneutral zu stellen.
Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Dr. Markus Kachel/David Siegler
Mehr zu dem Förderprogramm erfahren Sie in unserem Webinar am Do. 26.9.2024 und Mo. 7.10.2024 jeweils von 10:00 bis 12:00 Uhr. Die Agenda finden Sie hier und hier geht es zur Anmeldung.