Die neue Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie: Vorgaben für nachhaltige Mobilität

Die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Directive (EU) 2024/1275 on the energy performance of buildings, EPBD) ist in Kraft. Ihre Vorgaben sind bis zum 29.5.2026 in deutsches Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen werden die Vorgaben für die Errichtung von Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektroautos in Wohn- und Nichtwohngebäuden deutlich erweitern. Sie sind deshalb schon jetzt bei der Planung zu berücksichtigen.

Anforderungen an Ladeinfrastruktur nach GEIG

Aktuell finden sich die Vorgaben zu Ladepunkten und Leitungsinfrastruktur an/in Gebäuden im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) finden. Danach muss beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, d. h. mit Leitungsführungen für Elektro- und Datenleitungen ausgestattet werden (Leerrohre, Kabelpritschen usw. – § 4, § 6 GEIG). Für den Neubau von Nichtwohngebäuden gilt eine Ausstattungspflicht bei mehr als sechs Stellplätzen (§ 7 GEIG). Hier muss dann jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur vorgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Ladepunkt im Sinne des GEIG ist dabei eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann. Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gibt es zudem eine Nachrüstpflicht mit mindestens einem funktionsfähigen Ladepunkt ab dem 1.1.2025 (§ 10 Abs. 1 GEIG). Darüber hinaus bestehen unter gewissen Voraussetzungen im Falle größerer Renovierungen an bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen ebenfalls Ausstattungspflichten für Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte (§ 8, § 9 GEIG).

Ausweitung der Vorgaben durch die EPBD

Artikel 14 EPBD überarbeitet und erweitert die vorstehenden Vorgaben. Die Regelung bezieht sich nicht nur auf Infrastruktur für die Elektromobilität, sondern erfasst mit dem Begriff der „nachhaltigen Mobilität“ auch Infrastruktur für Fahrräder. Bezüglich der Ausstattungspflichten wird nach der bekannten Unterscheidung „Wohngebäude – Nichtwohngebäude“ differenziert. Für die Definition des Ladepunkts verweist die EPDB auf die europäische (Verordnung (EU) 2023/180, eng. Alternative Fuel Infrastructure Regulation) danach ist ein Ladepunkt „eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist.“

Damit sind Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von bis zu 3,7 kW, die nicht Hauptsächlich zum Laden von Elektrofahrzeugen dienen, explizit ausgenommen und sind im Umkehrschluss nicht auf die Vorgaben der EPBD anzurechnen.

Für neu errichtete oder umfangreich renovierte Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Autostellplätzen muss künftig mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Autostellplatz errichtet werden. Zusätzlich sind für mindestens 50 Prozent der Autostellplätze neben Leitungsinfrastruktur (d.h. Leerrohre, Kabelpritschen usw.) nun auch Vorverkabelung (d.h. Kabel, Kabelwege und Stromzähler) zu installieren.

Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen sind anlasslos (d. h. unabhängig von Renovierungen o. ä.) bis zum 1.1.2027 mit mindestens einem Ladepunkt je 10 Autostellplätzen auszustatten.

Alternativ sieht die EPBD für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen die Möglichkeit vor, an Stelle der Errichtung der Ladepunkte, Schutzrohre für Elektrokabel für mind. 50 Prozent der Autostellplätze bereitzustellen, um eine spätere – eine weitere Konkretisierung fehlt – Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen. Zusätzlich sind für Nichtwohngebäude auch bestimmte Mindestvorgaben für Fahrradstellplätze vorgesehen, die dabei auch über Platz für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder verfügen.

Artikel 14 EPBD enthält ebenfalls Anforderungen in Bezug auf neue oder umfangreich renovierte Wohngebäude mit mehr als drei Autostellplätzen. Für mindestens 50 Prozent der Autostellplätze sind Vorverkabelungen und für die restlichen Autostellplätze Schutzrohre für Elektrokabel zu installieren. Außerdem ist bei neuen Wohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Schließlich sind mindestens zwei Fahrradstellplätze je Wohneinheit bereitzustellen. Im Unterschied zur geltenden nationalen Rechtslage enthält die EPBD außerdem konkrete Anforderungen an die zu errichtenden Ladepunkte. So soll etwa explizit intelligentes sowie bidirektionales Laden ermöglicht werden, um Gebäude in das Energiesystem zu integrieren.

Möglichkeit von Ausnahme- und Härtefallregelungen

Die EPBD sieht Ausnahmetatbestände vor, von denen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht Gebrauch machen können. Insbesondere können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sie bestimmte Gebäudekategorien von den Vorgaben zur Infrastruktur für nachhaltige Mobilität ausnehmen, wenn die Kosten für die Lade- und Leistungsinstallationen die Gesamtkosten für die Renovierung des Gebäudes um mindestens 10 Prozent übersteigen.

Ansprechpartner*innen: Dr. Christian de Wyl/Dr. Christian Gemmer/Maja Berenike Mosor/Jasmin Tejkl

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