Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verschlechterung des Qualitätselements (sog. „Qualitätselement-Schaden“) zum Jahreswechsel
Die Rechtsprechung erkennt an, dass Netzbetreiber, die durch eine Versorgungsunterbrechung Einnahmeausfälle erleiden, einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher haben können (BGH, Urteil vom 8.5.2018, Az. VI ZR 295/17). Um sicherzustellen, dass die Ansprüche aus solchen Versorgungsunterbrechungen nicht zum Jahreswechsel verjähren, müssen Netzbetreiber entsprechend reagieren. Wir erläutern im Folgenden kurz, wie ein solcher Schadensersatzanspruch im Regime der Netzentgeltregulierung entsteht und was betroffene Unternehmen tun sollten.
Schadensersatzanspruch aus entgangenem Gewinn infolge einer Verschlechterung des Qualitätselements
Bei Arbeiten an oder in der Nähe von Elektrizitätsversorgungsleitungen und den zugehörigen Netzbetriebsmitteln kommt es nicht selten zu Beschädigungen der Anlagen, was zu Versorgungsunterbrechungen im Netz führen kann. Häufige Folgen sind Erdschlüsse oder Lichtbogenentwicklungen. Für Netzbetreiber ist eine solche Unterbrechung im Rahmen ihres Qualitätselements relevant.
Ein Teilaspekt der Qualitätsregulierung ist die Netzzuverlässigkeit, das heißt die Fähigkeit des Netzes, Energie unterbrechungsfrei und unter Einhaltung einer gewissen Produktqualität von einem Ort zum anderen zu transportieren. Eine Unterbrechung verschlechtert diese Bewertung und damit das Qualitätselement eines Netzbetreibers. Die Regulierungsbehörden legen die Qualitätselemente unternehmensindividuell für jedes Kalenderjahr neu fest. Ein schlechtes Qualitätselement wirkt sich wiederum unmittelbar auf die Bildung der Erlösobergrenzen eines Netzbetreibers aus: Ein niedrigeres Qualitätselement führt zu einem geringeren Bonus beziehungsweise einem höheren Malus. Kurzum: Eine Versorgungsunterbrechung kann die Erlösobergrenze senken und so Einnahmeausfälle verursachen (sogenannter entgangener Gewinn). Der Bundesgerichtshof hat im oben zitierten Urteil 2018 klargestellt, dass der entgangene Gewinn als zivilrechtlicher Schaden nach §§ 249 S. 1, 252 Satz 1 BGB zu bewerten ist. Betroffene Netzbetreiber können folglich einen Schadensersatzanspruch gegen den Verantwortlichen geltend machen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vorliegen.
Drohende Verjährung der im Jahr 2022 entstandenen Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung einer Sache verjähren in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB). Dies gilt grundsätzlich auch für den beschriebenen Ersatzanspruch wegen eines Qualitätselement-Schadens. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 BGB). Wenn die Verjährung eintritt, hat der Schuldner – in diesem Fall der Schädiger – das Recht, die Leistung gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Auch wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht, kann der Schuldner also die sogenannte Einrede der Verjährung erheben. Diese stellt ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht dar und führt dazu, dass der Anspruch gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbar ist.
Allerdings ist in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt, wann der „Anspruch entstanden“ ist, das heißt wann die Verjährung bei Qualitätselementschäden beginnt. Abgestellt werden könnte einerseits auf den Zeitpunkt, zu dem das Schadensereignis erfolgte, und der in aller Regel mit der Kenntnis des Anspruchstellers zusammenfällt. Andererseits könnte auch der Zeitpunkt maßgeblich sein, zu dem alle Schadensfolgen endgültig beziffert werden können. Da sich der Schaden oft über mehrere Jahre auf die Erlösobergrenzen auswirkt, würde die zweite Methode die Verjährung erheblich verlängern. So kann ein Schaden aus dem Jahr 2022 die Erlösobergrenzen für 2024, 2025 und 2026 beeinflussen.
In vergleichbaren Fällen stellt die Rechtsprechung jedoch auf den Grundsatz der Schadenseinheit ab. Danach gilt der gesamte Schaden, der durch ein einheitliches Ereignis verursacht wird, bereits mit dem ersten Vermögensverlust als eingetreten, wenn mit den weiteren Schadensfolgen schon bei Auftreten des ersten Schadens zu rechnen war. Nach diesen Maßstäben ist es unserer Auffassung nach gut vertretbar, dass die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in das die Versorgungsunterbrechung fällt. Schäden aus dem Jahr 2022 würden demnach zum Jahreswechsel 2025/2026 verjähren.
Handlungsempfehlung
Angesichts der drohenden Verjährung im Jahr 2025 sollten Unternehmen, die von fremdverursachten Versorgungsunterbrechungen betroffen sind, spätestens bis zum 31.12.2025 eine gründliche Prüfung vornehmen, ob ihnen Schadensersatzansprüche aufgrund der Verschlechterung der Netzzuverlässigkeit zustehen. Eine rechtzeitige Geltendmachung dieser Ansprüche ist entscheidend, da sie andernfalls verjähren. Es ist ratsam, auf den frühestmöglichen Beginn der Verjährungsfrist abzustellen, um das Risiko der Verjährung zu minimieren. Sind Netzbetreiber überzeugt, dass eine Verjährung der beschriebenen Ansprüche droht, sollten sie prüfen, welche Schritte möglich sind, um diese rechtzeitig zu unterbrechen. Hier bietet das Gesetz verschiedene verfahrensrechtliche Möglichkeiten, eine drohende Verjährung (vorerst) abzuwenden.
Ansprechpartner:innen: Stefan Missling/Kathleen Philipp/Mara Dube