EEG 2027 neu geleakt: Blutgrätsche bei der hochaufgeständerten Agri-PV?
Der ebenfalls geleakte Gesetzentwurf zum EEG 2027 befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Schon vor einiger Zeit wurde ein erster Entwurf geleakt. Zwar hat sich der Entwurf seitdem nur wenig geändert, diese wenigen Änderungen haben es aber in sich: So sollen insbesondere §§ 37d und 48 Abs. 1b im derzeit geltenden EEG und damit die Förderung für hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen gestrichen werden. Ein junges Talent mit grandiosen Spielanlagen müsste das Feld verlassen.
Doppelnutzung von Agri-PV-Anlagen
Hochaufgeständerte was? Agri-PV-Anlagen zeichnen sich dadurch aus, dass die Flächen auch mit der PV-Anlage landwirtschaftlich genutzt werden können. Und nicht nur das. Die landwirtschaftliche Nutzung muss die Hauptnutzung sein. Ein Löwenzahn unter der PV-Anlage reicht also nicht.
Mit dieser Doppelnutzung können PV-Freiflächenanlagen weiter ausgebaut werden, ohne dabei wertvolle Agrarflächen zu verlieren. Und nicht nur das: Bei Obst- und Sonderkulturen können die Anlagen teure Hagelnetze ersetzen. Die Module sorgen zudem für viel Schatten und reduzieren damit den Hitzestress für Weidetiere und Pflanzen.
Zugleich verdunstet weniger Bodenfeuchte. Teilweise muss der Boden 30 Prozent weniger bewässert werden. Das verbesserte Kleinklima stabilisiert die Erträge – auch weil die Landwirte weniger Pflanzenschutzmittel und Dünger einsetzen müssen. In Zeiten des Klimawandels wird die Agri-PV damit zu einem wertvollen Helfer in der Not.
Landwirtschaftliche Betriebe können ihre Einkommensquellen diversifizieren und erhalten durch die Stromerlöse in diesem Erwerbsfeld eine langfristige Planungssicherheit. Gute Nachrichten für Junglandwirtinnen und Junglandwirte, die vielleicht überlegen, die Gummistiefel in die Ecke zu stellen.
Die Doppelnutzung der landwirtschaftlichen Flächen sorgt zudem für hohe Akzeptanz in der Bevölkerung – ein wichtiger Erfolgsfaktor für das Gelingen der Energiewende. Auch für die Stromnetze gibt es gute Nachrichten: Je nach Aufständerung, Modulneigung oder Ausrichtung kann eine netzdienliche Einspeisung gewährleistet werden, insbesondere in Zeiten niedriger Netzbelastung in den Morgen- und Abendstunden. Vorhandene Netzkapazitäten können so umfassender genutzt werden, der Netzausbaudruck sinkt insoweit etwas und auch volkswirtschaftlich werden Kosten eingespart.
Wettbewerb um den Zuschlag
Allerdings weisen die hochaufgeständerten Agri-PV-Anlagen, verglichen mit „klassischen“ Freiflächenanlagen, insbesondere höhere Errichtungskosten auf. Denn die Module werden nicht direkt über dem Boden, sondern „in luftiger Höhe“ errichtet. So wird bei den nicht ausschließlich senkrecht ausgerichteten Modulen derzeit im EEG gefordert, dass die Module insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden müssen.
§ 37d und § 48 Abs. 1b im derzeit geltenden EEG sollen den Betreibern die Möglichkeit eröffnen, diese Mehrkosten über eine Zusatzvergütung zu decken. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Mehrkosten ist ein sog. Untersegment im Rahmen der Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments. Das Motto lautet also: „Stellt Euch dem Wettbewerb und möge der Günstigste gewinnen!“ Da wird man sich also gut überlegen, mit welchem Gebotswert man ins Rennen geht.
Ein Höchstwert stellt zudem sicher, dass von – mit Blick auf das aktuelle Kostenniveau für die Anlagen – vornherein überhöhte Gebote gleich ausgeschlossen werden. Damit kann also sicher ausgeschlossen werden, dass die Förderung in den Himmel wächst und volkswirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Kosten nach sich zieht.
Wie sonst auch im EEG wird ausgehend von diesen Ausschreibungsergebnissen bestimmt, wie hoch diejenigen finanziell gefördert werden, die nicht an den Ausschreibungen teilnehmen dürfen, also für Anlagen bis einschließlich 1 MW. Damit wirkt der Wettbewerb um den Zuschlag also auch bei Anlagen, die nicht an den Ausschreibungen teilnehmen.
Fördermechanismus beibehalten
Ein prima Mechanismus, der mit dem Solarpaket I im Jahr 2024 eingeführt wurde, bislang aber noch nie angewendet werden konnte. Sie reiben sich die Augen? Zu Recht! Die einfache Antwort lautet: Die Regelungen stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission – und diese hat die Genehmigung bislang nicht erteilt. Deswegen hat die Branche schwere Zeiten hinter sich und auf das „inhaltsgleiche“ EEG 2027 und dessen Genehmigung gesetzt. Vergeblich gehofft, gezittert und gewartet? Werden § 37d und § 48 Abs. 1b im EEG 2027 nicht mehr zu finden sein? Im Koalitionsvertrag heißt es dazu wörtlich: „Wir achten auf Flächenschonung und wollen Möglichkeiten der Doppelnutzung, wie zum Beispiel Parkplatz-, Agri- und Floating-PV erleichtern.“ Bitte noch einmal lesen und den Fuß zurückziehen. Bitte keine Blutgrätsche bei der hochaufgeständerten Agri-PV! Es wäre schade um das junge Talent mit den grandiosen Spielanlagen.
Gern ansprechbar: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Christoph Lamy