Elektronische Gebührenbescheide – ein Ding der Unmöglichkeit? 

Über 63 Millionen digitale Steuererklärungen wurden im Jahr 2023 in Deutschland digital eingereicht; die Zahl steigt seit Jahren kontinuierlich. Geht man davon aus, dass auf jede Steuererklärung ein Steuerbescheid folgt, erlassen die Finanzbehörden täglich rund 173.000 Bescheide. Und trotzdem stellen viele Finanzämter Bescheide nicht nur zum Datenabruf bereit. Sie versenden sie weiterhin zusätzlich per Post.  

Warum ist das für elektronische Gebührenbescheide relevant? Die Kommunalabgabengesetze der Länder verweisen in weiten Teilen auf die Abgabenordnung des Bundes. Diese gilt auch für Steuerbescheide. Das betrifft unter anderem auch die Regelungen zum Erlass elektronischer Bescheide. Es betrifft ebenfalls die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf. Dabei könnten die Länder eigene, einfachere Regelungen treffen. Hinzu kommt, dass ab dem 1.1.2027 eine Pflicht zu E-Rechnungen für gewerbliche Wasserkunden gilt. Diese Pflicht erfasst auch Wassergebührenbescheide. 

Der Versand digitaler Gebührenbescheide 

Die schriftliche Form eines Bescheides kann grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden. Dafür verlangt das Gesetz aber in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur oder De-Mail. Diese Anforderungen lassen sich für Wasserversorger und Abwasserbeseitiger in der Praxis kaum umsetzen. 

Die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf 

Eine Alternative ist die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf. Dafür muss ein sicheres Verfahren eingesetzt werden, das die verantwortliche Stelle oder Einrichtung authentifiziert. Außerdem muss das Verfahren die Vertraulichkeit sowie Integrität des Datensatzes gewährleisten. Auch die abrufberechtigte Person muss sich authentisieren. 

Die Begriffe „Authentifizierung“, „Vertraulichkeit“, „Integrität“ und „Authentisierung“ sind weder im Kommunalabgabengesetz noch in der Abgabenordnung definiert. Sie zielen erkennbar darauf ab, ein ausreichendes IT-Sicherheitsniveau bei der Bereitstellung von Verwaltungsakten sicherzustellen. Damit soll der gesetzgeberischen Intention entsprochen werden. Ziel ist es, Verfahren zu vereinfachen und zugleich datenschutzrechtliche Anforderungen zu wahren. 

Eine bloße Anmeldung auf einem Kundenportal genügt daher in der Regel nicht. Erforderlich sind vielmehr Verfahren, die diese Anforderungen tatsächlich erfüllen. Ob ein bestehender Prozess ausreicht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. 

Der gesetzgeberische Wille zur Bekanntgabe durch Datenabruf  

Zum 1.1.2026 hat der Gesetzgeber § 122a AO neu gefasst. Danach sollen Bescheide durch Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgegeben werden. Dies gilt, wenn die erforderlichen Angaben – etwa Zählerstände – vom Gebührenpflichtigen selbst über ein vom Wasserversorger oder Abwasserbeseitiger bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurden.  

Daran zeigt sich, dass der Gesetzgeber die Potenziale digitaler Verfahren stärker nutzen will: Kommunikationswege lassen sich beschleunigen, Bürokratie abbauen und Behörden entlasten. Gleichzeitig stellt die praktische Umsetzung die zuständigen Stellen vor technische Herausforderungen. 

Fazit: Ansätze überzeugend aber pauschale Anwendung notwendig? 

Die gesetzgeberischen Ansätze sind überzeugend. Aber ist eine pauschale Anwendung der Vorgaben aus der Abgabenordnung notwendig? Den Landesgesetzgebern steht es grundsätzlich frei, in den Kommunalabgabengesetzen einfachere Lösungen zu schaffen. In Berlin wurde dies bereits getan. 

Gern ansprechbar: Daniel Schiebold/Sascha Köhler/Dr. Anna Alexandra Seuser/Dr. Linda Schönfelder 

PS: Fühlen Sie sich eingeladen, mit uns auf der IFAT vom 4. bis 7.5. auf der Messe München, Halle B2, Stand 124 in unseren Expertensprechstunden auch über das Thema „Aktuelle Herausforderungen im Kommunalabgabenrecht“ zu diskutieren. Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen! Auch wenn Sie nicht auf der IFAT sind, sprechen Sie uns gern an. 

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