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Endlich ist es da: BMF-Schreiben zur Zusammenfassung der Energieversorgung mit Schwimmbädern mittels klimafreundlicher Technologien!

Welche Anforderungen gelten für die Zusammenfassung des Bäderbetriebs mit der Energieversorgung mittels klimafreundlicher Technologien? Zu dieser Frage hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 10.10.2025 nun endlich das finale Schreiben veröffentlicht. Hierdurch kann der steuerliche Querverbund auch mit der Wärmepumpe, der hybriden Photovoltaikanlage und dem Fernwärmenetz begründet werden. Kommunen und Stadtwerke, die ihre Schwimmbadprojekte mittels dieser Technologien geplant haben, können die Umsetzung nun rechtssicher starten.

Bisherige Rechtslage: Querverbund nur mittels BHKW möglich

Der steuerliche Querverbund ist ein wichtiges Instrument zur dauerhaften Finanzierung von defizitären Einrichtungen, wie beispielsweise dem Betrieb öffentlicher Schwimmbäder. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der dauerdefizitäre Bäderbetrieb mit dem gewinnbringenden Versorgungsbetrieb zu einem einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA) zusammengefasst werden. Innerhalb dieses einheitlichen Querverbund-BgA können die Gewinne und Verluste aus beiden Tätigkeiten für steuerliche Zwecke verrechnet werden, wodurch sich die Ertragsteuerbelastung des Gesamtunternehmens nicht unwesentlich vermindert.

Die Zusammenfassung eines dauerdefizitären Schwimmbadbetriebs mit dem Versorgungsbetrieb ist nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 KStG nur möglich, wenn zwischen den beiden Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht begründet ist. Bisher konnte nach Auffassung der Finanzverwaltung nur ein BHKW diese technisch-wirtschaftliche Verflechtung sicherstellen.

In der Praxis steigt jedoch zunehmend das Bedürfnis, den steuerlichen Querverbund auch mittels klimafreundlicher Alternativen zu begründen.

Entwurfsschreiben zu den klimafreundlichen Alternativen

Das BMF erkannte diese Entwicklung und nahm sich bereits Ende letzten Jahres dieser Thematik mit einem Entwurfsschreiben an. Im Schreiben wurden drei Alternativen zum BHKW grundsätzlich als zulässig erachtet: die Wärmepumpe, die hybride Photovoltaikanlage und das Fernwärmenetz. Die Praxis begrüßte diese Entwicklung und wartete seitdem auf das finale BMF-Schreiben. Am 10.10.2025 – fast genau ein Jahr nach Bekanntwerden des Entwurfsschreibens – hat das BMF nun das finale Schreiben zu den „weiteren Grundsätzen zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs.6 Satz 1 Nr.2 KStG“ mit geringen Änderungen veröffentlicht.

Erfreulich ist, dass das BMF weiterhin an allen drei Alternativen zum BHKW festhält. Das finale Schreiben enthält gegenüber dem Entwurfsschreiben nur einige wenige Präzisierungen und Klarstellungen. Im Hinblick auf den steuerlichen Querverbund mit der Fernwärmeversorgung wurden die Anforderungen sogar herabgesetzt.

Einschätzung und Folgen für die Praxis

Das lang erwartete Schreiben ist vor allem für die Finanzierung künftiger Neubau- und Sanierungsprojekte von Schwimmbädern interessant. Kommunen können nun einerseits die oftmals klimafreundlichen Anforderungen in Förderrichtlinien und andererseits die steuerlichen Voraussetzungen für einen Querverbund erfüllen. Aus Sicht der Praxis ist das finale Schreiben daher sehr zu begrüßen.

Viele Kommunen haben die Zeit seit dem Entwurfsschreiben genutzt und Schwimmbadprojekte geplant. Die endgültige Umsetzung war bisher jedoch nicht rechtssicher möglich. Nun können diese Projekte endlich zum Abschluss gebracht werden.

Trotz aller Euphorie über das Schreiben darf die ungeklärte Beihilfeproblematik nicht vergessen werden. Auch wenn Schwimmbadprojekte auf den ersten Blick alle Anforderungen des BMF erfüllen, sollten diese trotzdem durch eine verbindliche Auskunft abgesichert werden. Die Nichtanerkennung des Querverbunds durch die Finanzverwaltung kann gravierende, sogar existenzielle, Folgen für den Betrieb haben. Der Klageweg stellt vor dem Hintergrund der Beihilfeproblematik keine erfolgversprechende Alternative für Schwimmbadbetreiber dar.

Ansprechpartner:innen: Sophia von Hake/Dr. Dirk Koch/Hilda Faut/Kristina Watke

Weitere Ansprechpartner:innen: Manfred Ettinger/Thomas Straßer/Tobias Sengenberger

PS: Sie möchten umfassendere Informationen zu diesem Thema erhalten? Dann besuchen Sie gerne unsere Webinare am 27.10.25 um 10.00 Uhr bzw. am 10.11.25 um 14.00 Uhr.

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