Entwicklung des Data Act Durchführungsgesetzes
Am 16.1.2026 fand die erste Lesung des Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetzes (DADG) im Bundestag statt. Ein wichtiger Meilenstein, um für den Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854), einen nationalen Verfahrens-, Zuständigkeits- und Sanktionsrahmen zu schaffen. Der Data Act gilt seit dem 12.9.2025 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Auswirkungen des Data Acts und des DADG auf die Versorgungswirtschaft
Ein Gebiet, das vom Data Act betroffen wird, ist der Betrieb von Ladesäulen seitens der Versorgungswirtschaft. So können neben dem Hersteller von Ladesäulen Ladeinfrastrukturbetreiber (CPO) oder auch der E-Mobility Provider (EMP) als „Dateninhaber“ (Art. 2 Nr. 13) vom Anwendungsbereich des Data Act erfasst sein. Auch Angebote und Verträge im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wärmepumpen oder Solaranlagen sind vor dem Hintergrund des Data Acts aktualisiert zu überprüfen. Relevant könnten die neuen Regelungen auch sein, wenn man Windenergieanlagen betreibt.
Hinsichtlich des Regelungsgegenstandes des Data Acts und des Kabinettentwurfs zum DADG vom 29.10.2025 verweisen wir auf unsere Blog-Beiträge vom 6.10.2025 und 7.10.2025.
Kritik des Bundesrats und Gegenäußerung der Regierung
Die Vorschläge des Bundesrats vom 19.12.2025 befassen sich u. a. mit einer stärkeren föderalen Zuständigkeitsverteilung, Konkretisierungen bei der Datenschutzaufsicht und einer besseren Ausstattung der BNetzA. Die vorgeschlagenen Änderungen stießen bei der Bundesregierung überwiegend auf Ablehnung, einzelne Vorschläge will diese prüfen (Gegenäußerung der Bundesregierung vom 7.1.2026). Die Stellungnahme des Bundesrats hat wiederum keinerlei rechtliche Bindung für die Regierung oder das Parlament.
Vor allem kritisiert der Bundesrat, dass die BNetzA für die Prüfung von Datenzugangsverlangen auch dann zuständig sein soll, wenn originär Landesbehörden involviert sind. Dies könnte zu einer Doppelaufsicht, parallelen Gerichtsverfahren und divergierenden Entscheidungen hinsichtlich datenschutzrechtlicher Fragestellungen führen. Weiter regt der Bundesrat an, Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zu ergänzen sowie die im Entwurf vorgesehene Gesamtentscheidung der BNetzA zu streichen (§ 3 Abs. 5 S. 2 DADG-E), um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Die Bundesregierung erläutert hierzu, die Bündelung der Aufgaben bei der BNetzA diene der Effizienz; den angesprochenen Teilaspekt zur Zuständigkeit von Landesbehörden wolle sie jedoch prüfen.
Zudem wirbt der Bundesrat dafür, dass einstweilige Anordnungen der BNetzA unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar sein sollen. Die Bundesregierung lehnt dies jedoch ab: Es gebe aufgrund der Neuartigkeit der Regelungsmaterie noch zu viele Rechtsunsicherheiten.
Nicht nachvollziehbar fand der Bundesrat, dass die Bundesregierung die noch im Referentenentwurf vorgesehenen Mittel für die BNetzA auf ein Drittel gekürzt hat.
Viel Zuspruch in der 1. Lesung im Bundestag
Während der einstündigen Lesung des DADG und des Data Governance Act Durchführungsgesetzes (EU-Verordnung 2022/868) im Bundestag erhielt das DADG viel Zuspruch. Für den Digitalminister Dr. Karsten Wildberger (CDU) würde das Gesetz klare Zuständigkeiten schaffen. Im Vordergrund stünde die Beratung von Unternehmen und öffentlichen Stellen. Bürokratie dürfe nicht der Preis für Innovation sein. Er wolle darauf achten, dass die europäischen Vorgaben innovationsfreundlich umgesetzt werden.
Alle Parteien waren sich der Wichtigkeit der Fragen im Umgang mit Daten für den deutschen und europäischen Markt einig; auch die Verbraucherrechte wurden in den Blick genommen. Entsprechend unterschiedlich fielen aber auch die Bewertungen der Parteien zum europäischen Data Act im Allgemeinen und dem DADG konkret aus.
Das Parlament hat es grundsätzlich begrüßt, dass die BNetzA zuständig sein soll. Dennoch wurde – wie bereits vom Bundesrat kritisiert – über die Zuständigkeit der BNetzA für das DADG im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen diskutiert. Diese Doppelstrukturen würden zu vermeidbaren rechtlichen Unwägbarkeiten in der Praxis führen.
Unsicherheit im Umgang mit dem Data Act zeigt sich im Ausschuss
In der Diskussion im Ausschuss für Digitales am 28.1.2026 zeigte sich die Unsicherheit im Umgang mit dem Data Act. Die geladenen Sachverständigen sowie die Ausschussmitglieder waren sich häufig nicht einig darüber, wie genau der Data Act in Deutschland angewendet werden soll.
Aus diesem Grund wurde darüber diskutiert, die Sanktionen bei Data-Act-Verstößen weiter zu begrenzen: Nur Verstöße gegen essenzielle Pflichten des Data Acts sollten im Ordnungswidrigkeiten-Katalog (§ 15 DADG-E) aufgenommen werden. Alternativ wurde in diesem Zusammenhang ein zweijähriges Moratorium der Bußgeldregelungen im DADG-E vorgeschlagen. Mit dem Ziel, dass sich eine Rechtsprechung zur Datenverordnung entwickeln kann und Unternehmen mehr Möglichkeiten haben, sich daran anzupassen.
Um die Handhabung der Datenverordnung zu erleichtern, wurde der Wunsch nach Leitlinien und einem Beratungsangebot seitens der zuständigen Behörde laut. Hier signalisierte die BNetzA, dass sie bereits an solchen Leitlinien arbeite.
Fazit: Noch viele Unsicherheiten und offene Fragen im Umgang mit dem Data Act
In Politik und Wissenschaft bestehen noch viele Unsicherheiten und offene Fragen im Umgang mit dem Data Act. Während die Praxis sich mehr Rechtssicherheit und weniger Sanktionen wünscht, kritisiert der Bundesrat vor allem die Zuständigkeitsverteilung und die Ausstattung der BNetzA.
Ansprechpartner:innen: Thomas Schmeding/Dr. Maximilian Festl-Wietek/Alexander Bartsch/Lucas Bobeth
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