EU-Abfallverbringungsverordnung – Neue Vorgaben beim grenzüberschreitenden Abfalltransport ab Mai 2026 (Teil 1)
Am 20.5.2024 ist die novellierte europäische Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1157; kurz: VVA) in Kraft getreten. Sie regelt sowohl den grenzüberschreitenden Abfalltransport zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) als auch deren Import in und Export aus der EU. Nach einer zweijährigen Übergangsfrist gilt nun ein Großteil der Vorschriften ab dem 21.5.2026. Die teils strengeren Neuregelungen bringen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen mit sich. Betroffen sind insbesondere Abfallerzeuger, zugelassene Sammler oder Besitzer von Abfällen, Transportunternehmen sowie Unternehmen, die Abfälle am Bestimmungsort annehmen.
Verbringungsverbot für Siedlungsabfälle innerhalb der EU
Bislang durften (gemischte) Siedlungsabfälle innerhalb der EU unter Einhaltung eines Notifizierungsverfahrens grenzüberschreitend verbracht werden. Künftig ist ihre Verbringung zur Beseitigung nicht mehr zulässig. Nach den Neuregelungen der VVA sollen Abfälle möglichst dort, wo sie entstanden sind, behandelt werden. So sollen umweltschädliche Transporte vermieden und Abfälle direkt am Entstehungsort als strategische Rohstoffe genutzt werden. Besonders betroffen sind Entsorger in Grenzregionen, die Siedlungsabfälle bislang im benachbarten EU-Mitgliedstaat beseitigt haben oder beseitigen ließen. Sie müssen nun alternative Entsorgungsmöglichkeiten innerhalb des Entstehungslandes organisieren. Wo bestehende Kapazitäten nicht ausreichen, sind regionale Ausweichmöglichkeiten oder neue Kooperationsformen notwendig.
Neue Exportverbote bzw. -beschränkungen für nicht-gefährliche Abfälle
Die VVA setzt durch das generelle Exportverbot von Abfällen in Drittstaaten ein weiteres Zeichen für die Umweltverantwortung. Das Verbot gilt erst ab dem 21.5.2027. Bisher war der Export von nicht-gefährlichen Abfällen, sogenannten Abfällen der „grünen“ Liste, zur Verwertung in Drittstaaten möglich. Diese Erlaubnis wurde nun aufgehoben. Ausnahmen gelten nur noch für Staaten, die auf einer von der Kommission geführten Liste stehen. Voraussetzung ist, dass sie eine umweltgerechte Bewirtschaftung der importierten Abfälle nachweisen können. Für Kunststoffabfälle gelten strengere Regelungen. Aufgrund ihrer starken Umweltbelastung greift bereits ab November 2026 ein auf zweieinhalb Jahre befristetes Exportverbot in Nicht-OECD-Staaten. Eine Importzulassung können diese Länder erst ab Mai 2029 unter strengen Voraussetzungen beantragen.
Auditierungspflicht von Verwertungsanlagen bei Verbringung in Drittstaaten
Bei der übrigen (weiterhin zulässigen) Abfallverbringung in Drittstaaten erfolgt ebenfalls ein Verantwortungswechsel. Um eine Verlagerung von Abfallproblemen der EU zu verhindern, werden Unternehmen zur Auditierung von Verwertungsanlagen verpflichtet. Vorgesehen ist eine unabhängige, privatrechtlich organisierte und kostenpflichtige Begutachtung von Entsorgungsanlagen in Drittstaaten. Wer künftig eine Verbringung in Drittstaaten veranlasst, muss der zuständigen Behörde selbstständig den Nachweis für eine umweltgerechte Verbringung vorlegen. Die Verantwortung für die Auditierung liegt vollständig beim Abfallverbringer. Dazu gehört die Auswahl zulässiger und akkreditierter Auditoren, ihre Beauftragung sowie die laufende Beaufsichtigung und Koordination. Neben zusätzlichen Kosten entsteht damit vor allem erheblicher organisatorischer Aufwand.
Zwischenfazit und Ausblick
Für viele Unternehmen läuft die Frist zur Umsetzung der Neuregelungen der VVA bald ab. Sie sollten ihre Geschäftsmodelle daher kritisch überprüfen. Bisherige Transportwege innerhalb der EU oder in Drittstaaten können durch zusätzliche Auditierungskosten und verschärfte Export- bzw. Verbringungsverbote nicht nur unrentabel, sondern auch rechtlich unzulässig werden. Für eine erfolgreiche Umsetzung ist deshalb die Kooperation zwischen den beteiligten Institutionen entscheidend. Trotz der Übergangsfristen bleibt die vollständige Umsetzung der novellierten VVA anspruchsvoll. Betroffene Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den praktischen Auswirkungen auseinandersetzen und gegebenenfalls ihre Prozesse rechtzeitig anpassen.
Im zweiten Teil unseres BBH-Blog-Beitrags zu den Neuerungen beim grenzüberschreitenden Abfalltransport ab 2026 geht es um neue Regelungen und Vorgaben zu Digitalisierungsprozessen (u.a. Echtzeitnachverfolgung), Verschärfungen bei Sicherheitsleistungen sowie neue Sanktionen bei illegaler Abfallverbringung.
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