EU-Abfallverbringungsverordnung – Neue Vorgaben beim grenzüberschreitenden Abfalltransport ab Mai 2026 (Teil 2)
In unserem ersten Blogbeitrag zu den Neuerungen beim grenzüberschreitenden Abfalltransport ab 2026 haben wir bereits einige zentrale Änderungen der am 20.5.2024 in Kraft getretenen europäischen Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1157, kurz VVA) vorgestellt. Dazu gehören insbesondere neue Verbringungsverbote für Siedlungsabfälle und nicht-gefährliche Abfälle. Die neuen Vorgaben der VVA gelten nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist ab dem 21.5.2026. Sie betreffen sowohl den grenzüberschreitenden Abfalltransport zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) als auch den Import in und Export aus der EU. Neben den materiellen Anforderungen an die Abfallverbringung enthält die VVA auch zahlreiche formelle Vorgaben sowie neue behördliche Instrumente, die Unternehmen zwingend beachten müssen. Dazu zählen vor allem die folgenden Punkte.
Digitalisierung und neue Echtzeitnachverfolgung
Die Abfallverbringung wird mit der Novellierung der VVA künftig vollständig digital abgewickelt. Ab dem 21.5.2026 sind betroffene Unternehmen, insbesondere Transporteure, verpflichtet, sämtliche Dokumente und Unterlagen zur Abfallverbringung ausschließlich elektronisch über das zentrale IT-System „DIWASS“ (Digital Waste Shipment System) der Kommission einzureichen. Dazu gehören beispielsweise Notifizierungsformulare, Begleitdokumente und Angaben zur Transportroute. Sowohl notifizierungspflichtige Verbringungen als auch Verbringungen, die nur der Informationspflicht unterliegen, werden in das digitale System überführt. Ziel ist, dass sämtliche Unterlagen während des gesamten Transports für inländische sowie ausländische Behörden zugänglich sind und so eine Echtzeitnachverfolgung ermöglicht wird. Die Echtzeitnachverfolgung ermöglicht eine fortlaufende Überwachung von Transporten. Dadurch werden illegale Verbringungen erschwert und die Transparenz der Verbringungsprozesse erhöht. Um dieses Ziel umzusetzen, müssen alle relevanten Abfalldaten wie Transportdetails, Empfänger, Verwertungsweg und Abfallart direkt übermittelt werden. Dies erfordert bei betroffenen Unternehmen eine Umstrukturierung. Zuständigkeiten, Fristenkontrollen und Dokumentationen müssen an eine digitale Abwicklung angepasst werden.
Sicherheitsleistung: Verschärfung bei der Kostentragungspflicht
Darüber hinaus ist für jede notifizierte Verbringung eine Sicherheitsleistung oder Versicherung zu hinterlegen, die ausreichend ist, sämtliche Kosten der Verbringung zu decken. Die hinterlegten Sicherheitsleistungen werden erst freigegeben, wenn der gesamte Abfallverbringungsprozess nachweislich ordnungsgemäß abgeschlossen wurde. Damit geht, anders als bisher, eine erhebliche Kostenbelastung auch für regelkonforme Unternehmen einher.
Strengere Sanktionen bei illegaler Abfallverbringung in Drittstaaten
Die Novellierung sieht auch erweiterte Kontroll- und Ermittlungsbefugnisse, neue EU-weite Durchsetzungs- und Koordinierungsstrukturen sowie verschärfte Sanktionsregelungen vor. Für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit entstehen dadurch neue Herausforderungen. Die Kommission erhält daher eigene Kontrollbefugnisse, darunter die Entnahme von Proben, die Durchführung von Inspektionen und die Einsicht in Dokumente. Dadurch wird erstmals eine supranationale Ebene zur Bekämpfung illegaler Abfallverbringungen etabliert. Müllverbrennungsanlagen müssen sich folglich auf häufigere und detailliertere Kontrollen einstellen. Interne Untersuchungen und Dokumentationen müssen daher deutlich verbessert werden. Diese verschärften Anforderungen an Transparenz und Kommunikation können einen hohen Anpassungsdruck nach sich ziehen.
Fazit und Ausblick
Obwohl die Novellierung durch ihre Vorschriften grundsätzlich Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung und Prozessoptimierung eröffnet, bringt sie für betroffene Unternehmen (etwa Abfallerzeuger, Verbringer, Empfänger oder Transporteure) wirtschaftliche und administrative Hürden mit sich. Kleine und mittelständische Unternehmen stehen vor der Herausforderung, kurzfristig umfangreiche Anpassungen vorzunehmen. Die Übergangsfrist sollte den Betroffenen auch dazu dienen, ihre IT-Systeme anzupassen, Auditierungsverträge für Drittstaatenanlagen vorzubereiten und interne Compliance-Prozesse anzupassen. Für Unternehmen bedeutet die Reform auch einen erheblichen Investitionsbedarf in digitale Infrastrukturen und Personalressourcen.
Gern ansprechbar: Niko Liebheit/Jennifer Diane Morgenstern/Martin Dell/Paulina Schmidt
Ebenfalls gern ansprechbar: Axel Kafka/Dr. Tigran Heymann
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