EU-Wasserrahmenrichtlinie: Vorläufige Einigung der EU-Gesetzgeber über Aktualisierung der Schadstofflisten im EU-Gewässerschutzrecht
Der Ministerrat und das EU-Parlament haben sich vorläufig darauf geeinigt, die EU-Wasserrahmenrichtlinie sowie die EU-Grundwasserrichtlinie und die EU-Richtlinie über Umweltqualitätsnormen zu reformieren.
Normen bezüglich bestimmter PFAS, Arzneistoffe und Bisphenol-A
Von den Änderungen umfasst ist insbesondere, dass die in den Anhängen zu diesen EU-Vorschriften gelisteten Schadstoffe und Schwellenwerte beziehungsweise Umweltqualitätsnormen aktualisiert werden – dies ist im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Hinblick auf Oberflächenwasser und Grundwasser nötig geworden. Hintergrund sind die Null-Schadstoffziele der Europäischen Union und die Umsetzung des zugehörigen EU-Aktionsplans „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ aus dem Jahr 2021 als Teil des EU Green Deals.
Mit Blick auf Oberflächengewässer wird unter anderem ein Grenzwert für die Summe 25 per- und polyfluorierter Chemikalien (PFAS) einschließlich des Abbauprodukts Trifluoressigsäure (TFA) hinzugefügt sowie bestimmte Arzneistoffe und Bisphenol-A. Außerdem wird ein Grenzwert für die Summe aktiver Substanzen in gelisteten Pestiziden festgelegt. Beim Grundwasser wird bezüglich PFAS auf Parameterwerte nach der EU-Trinkwasserrichtlinie für die Summe von 20 PFAS verwiesen und es werden Qualitätsnormen für die Summe von vier aus Sicht der Gesetzgeber besonders problematischen PFAS aufgenommen. Auch für bestimmte Arzneistoffe werden Qualitätsnormen aufgenommen.
Der Entwurf enthält zudem neue, eng umgrenzte Ausnahmen, beispielsweise wenn sich der Zustand eines Gewässers kurzfristig verschlechtert. Das in der Vergangenheit viel besprochene Verschlechterungsverbot wird geändert: Es soll künftig zulässig sein, den Zustand von Gewässern vorübergehend zu verschlechtern beziehungsweise Verschmutzungen zu verlagern – vorausgesetzt, die Gesamtbelastung verschlechtert sich nicht. Das Verschlechterungsverbot war bisher in Art. 4 WRRL vorgesehen. Dieses bezieht sich auf die in Anhang V beschriebenen biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für die Kategorisierung des Gewässerzustandes.
Sowohl der ökologische Zustand eines Wasserkörpers als auch die einzelnen Qualitätskomponenten werden in fünf Zustandsklassen eingeteilt (sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend und schlecht). Nach der „one out all out“-Regel bestimmt sich der ökologische Zustand eines Wasserkörpers bislang danach, wie die niedrigste relevante Qualitätskomponente bewertet wird. Entsprechendes gilt für erheblich veränderte Gewässer, bei denen es nicht auf den ökologischen Zustand, sondern auf das ökologische Potenzial ankommt.
Die Mitgliedstaaten mussten bislang jedes Vorhaben untersagen, mit dem der ökologische oder chemische Zustand beziehungsweise das Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers verschlechtert werden könnte oder der definierte gute Zustand nicht erreicht wird. Für den Europäischen Gerichtshof (EuGH, Entscheidung Rs. C-461/13) verschlechtert sich der Zustand eines Wasserkörpers dann, wenn sich der Zustand nach einer der relevanten Qualitätskomponenten um eine Klasse verschlechtert.
Ist die betreffende Qualitätskomponente schon in der schlechtesten Kategorie eingeordnet, sodass nach dem eben genannten Grundsatz keine Verschlechterung des Zustandes mehr möglich wäre, stelle jede weitere Beeinträchtigung eine Verschlechterung des Zustands dar. Mit der Änderungsrichtlinie will der EU-Gesetzgeber nun eine Definition der „Verschlechterung“ in die Wasserrahmenrichtlinie aufnehmen, die mit dieser EuGH-Rechtsprechung des EuGH übereinstimmt.
Fristen
Mit der Reform legen die Gesetzgeber auch neue Fristen fest, nach denen die neuen Anforderungen eingehalten werden sollen. Oberflächengewässer sollen bis zum 22.12.2033 einen guten chemischen Zustand erreichen – dies gilt in Bezug auf jene Stoffe, für die die Umweltqualitätsnormen aktualisiert wurden. Auch soll sich bis dahin der chemische Zustand nicht verschlechtern.
In Bezug auf Stoffe, die erstmals durch die Reform identifiziert werden, gilt für Oberflächengewässer und das Grundwasser eine Frist bis zum 22.12.2039.
Auch wenn es nach der Wasserrahmenrichtlinie ausnahmsweise möglich sein sollte, die Fristen für neu gelistete Stoffe zu verlängern, enden diese spätestens, wenn der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet erneut aktualisiert wird – also spätestens 2045. Eine Ausnahme gilt nur für jene Fälle, in denen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen lassen.
Veröffentlichung der nach den Vorschriften der Richtlinie erhobenen Daten
Nach dem Richtlinienentwurf müssen die Mitgliedstaaten Daten zu den biologischen Qualitätskomponenten alle drei Jahre der Öffentlichkeit und der Europäischen Umweltagentur zugänglich machen – für Daten zu den chemischen Qualitätskomponenten muss dies alle zwei Jahre geschehen. Dies ändert nichts an der Pflicht der Mitgliedstaaten laut Wasserrahmenrichtlinie, Bewirtschaftungspläne (mit den in der Richtlinie vorgegebenen Inhalten) alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren.
Möglichkeit einer gemeinsamen Überwachungseinrichtung auf EU-Ebene
Achtzehn Monate, nachdem die Änderungsrichtlinie in Kraft getreten ist, soll die Europäische Kommission einen Bericht zu einer gemeinsamen EU-Überwachungseinrichtung zur freiwilligen Nutzung veröffentlichen. Darin soll sie diskutieren, wie eine solche Einrichtung funktionieren und wie sie finanziert werden könnte.
Möglichkeit eines Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung
Ein weiterer Bericht soll dann drei Jahre nach Inkrafttreten folgen. Darin soll die Kommission prüfen, ob ein Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden sollte, etwa indem Hersteller von Produkten, die die gelisteten Substanzen enthalten, die Gewässerüberwachungsprogramme nach der Wasserrahmenrichtlinie (mit)finanzieren sollen.
Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht bis 21.12.2027
Das Europäische Parlament will im 26.3.2026 im Plenum über die Änderungsrichtlinie abstimmen. EU-Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden – im Falle der Änderungsrichtlinie bis zum 21.12.2027.
Ausblick
Zunächst führt die Aktualisierung der Stofflisten, mit teilweise neuen und strengeren Anforderungen, zu einem verbesserten Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser. Die Reform dürfte sich, nachdem die Richtlinie auf nationaler Ebene umgesetzt wurde, auf Genehmigungsverfahren für jene Vorhaben auswirken, die (auch) Gewässer betreffen. So könnte es mit der Reform schwieriger werden, sich das Einleiten in oder die Benutzung von Grund- oder Oberflächengewässern genehmigen zu lassen.
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