EuGH schafft endlich Klarheit: KWKG ist keine Beihilfe   

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat an seinem letzten Sitzungstag vor der Sommerpause eine für die Energiewirtschaft richtungsweisende Entscheidung zur beihilferechtlichen Einordnung des KWKG getroffen (Urt. v. 9.7.2026, C-242/24 P). Er stellt klar, dass die Regelungen des KWKG zur Förderung und zur Begrenzung der KWKG‑Umlage keine staatliche Beihilfe sind. Damit bestätigt der EuGH die zweieinhalb Jahre zuvor ergangene Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) (Urt. v. 24.1.2024, T-409/21) und setzt einen Schlussstrich unter den jahrelangen Streit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission über die Frage, ob der umlagefinanzierte KWKG‑Fördermechanismus als Beihilfe einzuordnen ist. 

Das Urteil dürfte weitreichende Auswirkungen für die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und darüber hinaus haben. In jedem Fall geht von ihm eine Signalwirkung für weitere umlagebasierte Förder- und Entlastungsmechanismen im Energiesektor aus: Nicht jede staatlich veranlasste, gesetzlich organisierte oder wirtschaftlich selektiv wirkende Regelung fällt automatisch unter Art. 107 Abs. 1 AEUV.  

Ausgangslage: Der beihilferechtliche Streit um das KWKG 

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Fördertatbestände des KWKG und die Privilegierungen bei den Netzumlagen als staatliche Beihilfe einzuordnen sind. Die EU-Kommission hat dies stets bejaht, während Deutschland in den betroffenen Regelungen gerade keine staatliche Beihilfe sah. 

Zur konkreten gerichtlichen Auseinandersetzung kam es über verschiedene Änderungen des KWKG, die Deutschland bei der EU-Kommission (vorsorglich) notifiziert hatte. Daraufhin hatte die EU-Kommission mit Beschluss vom 3.6.2021 entschieden, dass es sich bei der KWK-Förderung und der Begrenzung der KWKG-Umlage für die Herstellung von Wasserstoff nach dem KWKG 2020 um genehmigungsbedürftige staatliche Beihilfe handelt, erklärte diese jedoch bis zum 31.12.2026 für vereinbar mit dem Binnenmarkt. Gegen diesen Beschluss hatte die Bundesregierung vor dem EuG geklagt und dort vollumfänglich Recht bekommen. Das EuG begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der KWKG-Umlage nicht um einen verpflichtenden Beitrag und damit nicht um staatliche Mittel handele. Schließlich seien die Netzbetreiber nur berechtigt und nicht verpflichtet, die KWKG-Umlage gegenüber ihren Kunden in Ansatz zu bringen. Auch die obligatorische Gewährung der Förderung durch die Netzbetreiber könne keine staatliche Beihilfe darstellen, da diese nicht aus staatlichen, sondern aus eigenen Mitteln der Netzbetreiber stamme. 

Die EU-Kommission gab sich nicht geschlagen und legte gegen die Entscheidung des EuG Rechtsmittel ein. Der EuGH hat das Rechtsmittel der EU-Kommission vollumfänglich zurückgewiesen und die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Damit steht die Entscheidung auch in einer Linie mit seinem Urteil vom 28.3.2019 (C‑405/16 P), in welchem der EuGH die Beihilfeeigenschaft des EEG 2012 verneint hatte. 

Auswirkungen auf das KWKG 

Das Urteil erging zwar um das KWKG 2020. Da die Regelungen im aktuellem KWKG 2025 aber größtenteils unverändert geblieben sind und das Urteil grundsätzliche Aussagen zur umlagebasierten Fördersystematik des KWKG enthält, entfaltet es auch unmittelbare Auswirkungen auf die Regelungen der späteren Gesetzesfassungen. Diese unterliegen nun nicht mehr den Anforderungen des Beihilferechts und die Bundesregierung muss künftige Änderungen nicht mehr bei der EU-Kommission notifizieren.  

Zu den relevantesten Regelungen, die von der Entscheidung betroffen sind, gehört die zeitliche Begrenzung der Förderung nach dem KWKG, die im KWKG 2023 noch zum 31.12.2026 (bzw. unter Beihilfevorbehalt bis zum 31.12.2029) begrenzt war. Mit der Novelle des KWKG 2025 hat der Gesetzgeber zwar bereits eine Regelung gefunden, um trotz der beihilferechtlichen Unsicherheit Vorhaben weiter fördern zu können, wenn diese spätestens bis Ende 2030 in Betrieb genommen werden. Erforderlich ist hierfür aber, dass bis zum 31.12.2026 eine Investitionsentscheidung getroffen wird. Die damit einhergehenden Rechtsunsicherheiten stellen eine Vielzahl von Vorhabenträgern aktuell vor erhebliche Herausforderungen. Nach der EuGH-Entscheidung könnte nun auf den Kunstgriff des Gesetzgebers verzichtet und die Förderung ohne diese weitere Voraussetzung verlängert werden.  

Auch die vielfach kritisierte Aussetzung der Ausschreibungen für KWK-Anlagen und iKWK-Systeme kann nun nicht mehr unter Verweis auf beihilferechtliche Gründe aufrechterhalten werden. Angesichts der beiden deutlich überzeichneten Ausschreibungsrunden im Jahr 2025 wäre eine Fortführung der Ausschreibungen bereits zu dem nächsten turnusmäßigen Gebotstermin am 1.12.2026 denkbar. Darüber hinaus könnte der deutsche Gesetzgeber prüfen, ob an den Ausschreibungen sowie den teils beihilferechtskonform ausgestalteten Modalitäten festgehalten werden soll – diese wurden allein auf Forderung der EU-Kommission eingeführt. 

Neben diesen Aspekten wirkt sich das Urteil des EuGH auch auf weitere Regelungen des KWKG aus. Hierzu zählen insbesondere die sogenannten Beihilfeerklärungen der Anlagenbetreiber (Stichwort: kein Unternehmen in Schwierigkeiten), der Nachweis der Fördernotwendigkeit, die zusätzlichen Anforderungen bei Zuschlägen von mehr als 15 Mio. EURfür Wärmenetzmaßnahmen sowie das Kumulierungsverbot. 

Implikationen für andere energiewirtschaftliche Gesetze und politische Entscheidungen 

Neben dem KWKG selbst ist die Entscheidung auch für weitere Gesetze sowie künftige Gesetzesvorhaben höchst relevant. Das gilt zum einen für das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), in dem die vormals ebenfalls im KWKG verortete Abwicklung der Netzumlagen (KWKG- und Offshore-Netzumlage) inzwischen geregelt ist. Einige der darin vorgesehenen Privilegierungstatbestände, etwa für in Wärmepumpen eingesetzten Strom, standen ebenfalls lange Zeit unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Unter Verweis auf die Entscheidung des EuG hat der deutsche Gesetzgeber diesen Beihilfevorbehalt inzwischen bereits vollständig gestrichen und damit die bis dahin noch ausstehende Anwendung der Umlagenbefreiung für Wärmepumpen und grünen Wasserstoff ermöglicht. Für diese Fälle bestand zuletzt allerdings noch ein geringes Restrisiko einer Rückabwicklung der für das Jahr 2025 gewährten Privilegierungen, falls sie doch als Beihilfe einzustufen wären. Diese Rechtsunsicherheit hat der EuGH nun endgültig beseitigt.  

Auch für das – ebenso am 9.7.2026 – vom Bundestag verabschiedete Stromversorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) dürfte das EuGH-Urteil Präzedenzwirkung haben. So sieht das StromVKG ebenfalls eine umlagefinanzierte Förderung von in Ausschreibungsverfahren bezuschlagten Kapazitäten vor. Die konkrete Ausgestaltung der Umlagefinanzierung soll erst in einem für 2027 angekündigten Gesetz abgebildet werden. Sollte der Umlagemechanismus demjenigen des KWKG 2020 entsprechen, dürfte sich jetzt sämtlicher weiterer Austausch mit der EU-Kommission erübrigen und auch der bisher vorgesehene Beihilfevorbehalt könnte gestrichen werden. 

Was muss und kann der deutsche Gesetzgeber nun tun? 

Aus dem Urteil selbst folgen unmittelbar noch keine konkreten Änderungen für die Förderung nach dem KWKG. Hierfür muss vielmehr der deutsche Gesetzgeber tätig werden und das KWKG entsprechend anpassen. Für die zwar bereits angekündigte, soweit ersichtlich bislang jedoch nicht vorangetriebene Novelle eröffnet das Urteil des EuGH dem deutschen Gesetzgeber nun neue Spielräume.  

Naheliegend wäre es, kurzfristig die mit dem KWKG 2025 eingeführten zusätzlichen Voraussetzungen für die Förderung über das Jahr 2026 hinaus zu streichen. Ebenfalls kurzfristig könnten die seit Dezember 2025 ausgesetzten Ausschreibungen für KWK-Anlagen und iKWK-Systeme fortgesetzt werden. So könnten nicht nur KWK-Anlagen im Ausschreibungssegment (500 kWel bis 50 MWel), sondern vor allem auch iKWK-Systeme, die für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung relevant sind, wieder gefördert werden. Auch der bislang noch mit einem Beihilfevorbehalt belegte sog. Power-to-heat-Bonus könnte nun zur Anwendung kommen.  

Daneben ist denkbar, neue Fördertatbestände in ein novelliertes KWKG aufzunehmen und bestehende Fördertatbestände stärker auf das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 auszurichten. Dies gilt zum einen für Vorgaben hinsichtlich der in geförderten KWK-Anlagen eingesetzten Brennstoffe, zum anderen aber auch für die im Rahmen der Wärmenetzförderung zu erfüllenden Wärmeanteile.  

Gerne ansprechbar: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Dr. Heiner Faßbender/Johanna Riggert/Laura Radimeczky-Krekel 

Ebenfalls gerne ansprechbar: Roland Monjau/Felix Hoppe/Lina Taube 

PS: Sie möchten weitere Informationen zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils erhalten? Dann melden Sie sich gerne für unser Webinar „BBH-Wärme-Update – EuGH-Urteil: KWKG ist keine Beihilfe“ am 21.7.2026 an. Oder interessieren Sie sich insgesamt für Fragen der Wärmewende, dann schauen Sie hier. 

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