European Grids Package: Die Kommission drängt auf Beschleunigung in Netzausbau und -anschluss
Am 10.12. 2025 hat die Europäische Kommission das „European Grids Package“ vorgestellt. Das Paket setzt an einer inzwischen gut bekannten Engstelle der Energiewende an: Fehlende Netzkapazitäten, lange Anschlussverfahren und komplexe Genehmigungsprozesse bremsen den Ausbau an Erneuerbaren-Kapazitäten und blockieren die Vollendung des Energiebinnenmarkts. Die Kommission reagiert mit Vorschlägen zu Gesetzesänderungen und Leitlinien. Kurzfristig sollen sie Investitionen erleichtern, mittelfristig das unionsrechtliche Verfahrens- und Planungsrecht klarer und effizienter ausgestalten.
Das Paket umfasst zwei Kernelemente: eine Revision der TEN-E-Verordnung sowie einen Richtlinienvorschlag zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Energieinfrastruktur (nachfolgend: Genehmigungsrichtlinie). Hinzu kommen gezielte Änderungen an der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III), der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und der Gas- und Wasserstoffrichtlinie. Ergänzend veröffentlich die Kommission Leitlinien zu Netzanschlüssen und zu zweiseitigen Differenzverträgen (CfDs). Anders als in frühen Entwürfen bleibt die Gebäuderichtlinie (EPBD) unangetastet.
Erneuerbare Energien: schnellere Genehmigungsverfahren, mehr Akzeptanz und Netzanschlüsse
Die Genehmigungsrichtlinie bündelt und vereinheitlicht die Regeln der RED III für Genehmigung und Netzanschluss von erneuerbaren Erzeugungsanlagen, Speichern und zugehöriger Infrastruktur. Bereits die Begriffsbestimmungen in Art. 2 weiten den Anwendungsbereich aus, etwa auf eigenständige Speicheranlagen, Hybridanlagen, Netzanschlussverfahren. Art. 15c RED begrenzt künftig die pauschale Ausweisung großflächiger Ausschlussgebiete. Art. 15d RED setzt auf Akzeptanzinstrumente: Als Instrument zur lokalen Teilhabe an den Erträgen von Erneuerbarenprojekten über 10 MW sieht er finanzielle Beteiligungsmodelle vor, entweder direkt oder über Energiegemeinschaften. Ergänzend sollen unabhängige Vermittler Konflikte frühzeitig entschärfen. Beschleunigung versteht die Kommission damit nicht nur als Fristenfrage, sondern als Maßstab für Akzeptanz- und Konfliktmanagement.
Verfahrensrechtlich rücken vereinfachte und digitale Abläufe in den Mittelpunkt. Art. 16 RED verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung eines nationalen digitalen Einheitsportals für sämtliche Genehmigungsschritte, einschließlich des Zugangs zu Umwelt- und Geodaten. Die neuen Arts. 16b bis 16d RED führen die Beschleunigungsmechanismen der RED III fort und weiten sie aus, auch außerhalb ausgewiesener Beschleunigungsgebiete. Dazu zählen Genehmigungsfiktionen für einzelne Verfahrensschritte sowie Erleichterungen für Repowering und ausgewählte Photovoltaik-Konstellationen.
Politisch und rechtlich besonders interessant könnte Art. 16f RED werden: Er hebt nationale Einschränkungen der Vermutung des überwiegenden öffentlichen Interesses auf und erweitert zugleich deren Anwendungsbereich. Die Arts. 16g bis 16j RED regeln zudem Alternativen- und Kompensationsfragen im Zusammenspiel mit dem EU-Umweltrecht sowie spezielle Regime für eigenständige Speicheranlagen, Ladeinfrastruktur und die Hybridisierung bestehender Anlagen.
Den Netzanschluss an Übertragungs- und Verteilnetze regelt der neue Art. 17 RED. Die Regelung sieht klar strukturierte Verfahrensschritte, Genehmigungsfristen von ein bis drei Monaten – je nach Projektkategorie sowie Genehmigungsfiktionen vor. Bei Kapazitätsengpässen sollen auch alternative Anschlussvereinbarungen möglich sein.
Strom-, Gas- und Wasserstoffnetze: Harmonisierung von Genehmigung
Für Übertragungs- und Verteilnetze vereinheitlicht und verschärft die geplante Änderung der Strombinnenmarktrichtlinie die Genehmigungsregeln. Art. 8 soll unter anderem Anforderungen an Behördenkapazitäten, verbindlichere Fristen, digitale Verfahrensführung (einschließlich Datenzugang) sowie Genehmigungsfiktionen für bestimmte Entscheidungen verankern. Flankierend sieht er eine zeitlich befristete Vermutung des überwiegenden öffentlichen Interesses für Netzinfrastruktur vor, wie sie die RED III bereits für Erneuerbarenprojekte kennt. Zugleich erleichtert der Entwurf Ertüchtigungs-, Modernisierungs- und Repoweringmaßnahmen bestehender Netze, sofern keine erheblichen zusätzlichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Art. 8a gleicht die Behandlung von Alternativen und Kompensationsmaßnahmen an den RED-III-Ansatz an. Auf Governance-Ebene ordnet Art. 40a die nationale Netzplanung neu und verzahnt sie enger mit TEN-E sowie dem Gas- und Wasserstoffrahmen.
Im Gas- und Wasserstoffbereich folgt die Reform derselben Logik. Art. 8 der Gas- und Wasserstoffrichtlinie soll Anforderungen an Behördenkapazitäten, Fristen (einschließlich Informationsersuchen), digitale Plattformen sowie Genehmigungsfiktionen festschreiben. Umweltentscheidungen bleiben davon ausgenommen. Ziel ist eine sektorübergreifend kohärenteren Genehmigungsarchitektur.
TEN-E-Projekte: Mehr Top-Down für PCI/PMI und effektivere Umsetzung
Die TEN-E-Verordnung priorisiert Projekte von europäischem Interesse, etwa grenzüberschreitende und Offshore-Stromanbindungen, Wasserstoffnetze, Smart Grids, Elektrolyseure, CCS und andere transformationsdienliche Infrastrukturvorhaben. Die geplante Revision setzt weniger bei Einzelverfahren an als bei Planung und Priorisierung.
Für Projekte von gemeinsamem und gegenseitigem Interesse (PCI/PMI) soll die Kommission nach Art. 11 per delegiertem Rechtsakt erstmals ein sektorübergreifendes Referenzszenario für Strom, Wasserstoff und Gas festlegen und regelmäßig aktualisieren. Dieses Szenario wird zum Maßstab für die Zehnjahrespläne zur Netzentwicklung sowie für Bedarfsfeststellung, Kosten-Nutzen-Bewertung (CBA) und grenzüberschreitende Kostenzuweisung (CBCA) nach Arts. 12 bis 14. Wo Lücken bleiben, sollen nach Art. 13 zusätzliche Abgleichschritte greifen.
Auch die Umsetzung stärkt der Vorschlag. Art. 19 reserviert 25 Prozent nicht zweckgebundener Engpasserlöse der ÜNB für PCI/PMI-Investitionen . Art. 18 erleichtert die Bündelung von Projekten, um grenzüberschreitende Kostenverteilung und die Förderung über die (nach dem Budgetvorschlag der Kommission deutlich aufzustockenden) Connecting Europe Facility zu erleichtern. Im Genehmigungsteil genießen PCI/PMI zusätzliche Privilegien, insbesondere durch die Vermutung des überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 7), klare Zuständigkeits- und Koordinierungsregeln (Art. 8) sowie Digitalisierung und punktuelle Genehmigungsfiktionen (Art. 10).
Leitlinien: Anschluss und Förderung jenseits des bindenden Rechts
Zwei Leitlinien ergänzen das Gesetzespaket. Die Leitlinie zu Netzanschlüssen adressiert Maßnahmen zum Abbau von Anschlusswarteschlangen (queue cleaning und queue management). Sie empfiehlt ein aktives Kapazitäts- und Reihenfolgemanagement („first‑ready, first-served“ statt „first‑come, first‑served“, „use-it-or-lose-it“), Reifegradkriterien gegen spekulative Anträge, mehr Transparenz über Netzkapazitäten, digitale Anschlussprozesse sowie flexible Anschlussmodelle und regional differenzierte Anschlussgebühren.
Die CfD-Leitlinie konkretisiert Gestaltungsprinzipien für zweiseitige Differenzverträge. Sie betont marktorientierte Einsatz- und Gebotsanreize, den Umgang mit negativen Preisen und die Einbindung in Spot- und Terminmärkte. Auch wenn diese Leitlinien nicht bindend sind, dürften sie dennoch als faktischer Referenzrahmen für Regulierung, Förderdesign und beihilferechtliche Argumentation wirken.
Einordnung und Ausblick
Die Vorschläge zur Genehmigungsrichtlinie und zur TEN-E-Revision gehen nun in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Breite politische Unterstützung ist wahrscheinlich, weil der Engpass „Netz, Anschluss und Genehmigung“ inzwischen als systemisches Problem der Energiewende anerkannt ist. Die eigentlichen Konflikte liegen in der Umsetzung. Umstritten sind Reichweite und Grenzen der Vermutung des überwiegenden öffentlichen Interesses, die Einbindung von Umweltprüfungen, die Zulässigkeit von Genehmigungsfiktionen und die Anforderungen an lokalen Teilhabe. Auch die administrative Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten wird ein relevanter Aspekt bleiben.
Politisch spricht vieles dafür, dass die Kommission die Verhandlungen eng auf genehmigungsbezogene Präzisierungen fokussiert. Eine erneute Grundsatzdebatte über kürzlich beschlossene Rechtsakte würde Rechtsunsicherheit schaffen. Das gilt besonders für Deutschland, wo die RED III in den letzten Monaten erst schrittweise umgesetzt wurde beziehungsweise noch immer wird und die Umsetzung der Gas- und Wasserstoffrichtlinie im EnWG noch läuft.
Ansprechpartner:innen: Dr. Dirk Buschle/Dirk Hendricks/Robert Max Lange
Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Altrock/Dr. Thies Christian Hartmann/Andreas Große