PV-Flächen, Solaranlagen, Berge

Finanzielle Beteiligung von Kommunen am EE-Ausbau

Für das Gelingen der Energiewende ist die lokale Akzeptanz von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien essenziell. Ein bedeutendes Instrument stellen dabei die Landesbeteiligungsgesetze dar. Diese verpflichten Betreiber bestimmter Erneuerbare-Energien-Anlagen, Gemeinden und Bürgerinnen sowie Bürger finanziell an der Energiewende zu beteiligen. Die Rechtsentwicklung in diesem Bereich hat erheblich an Fahrt aufgenommen. In Brandenburg wird erstmals zum 31.4.2026 die jährliche kommunale Sonderabgabe für PV-Freiflächenanlagen fällig. Auch in Bayern soll zum 1.1.2026 eine Beteiligungsregelung für Wind- und PV-Freiflächenanlagen in Kraft treten.

Was regelt das PV-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz?  

Zum 1.1.2025 ist in Brandenburg das Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe für Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Gemeinden (kurz: BbgPVAbgG) in Kraft getreten. Betreiber von PV-Freiflächenanlagen sind danach verpflichtet, an die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet sich die PV-Freiflächenanlagen befinden, eine jährliche Sonderabgabe zu zahlen. Davon ausgenommen sind PV-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 MW.  

Unerheblich ist, ob es sich um eine nach dem EEG geförderte Anlage handelt. Oder ob die Anlage der direkten Stromversorgung von Letztverbrauchern oder Betriebsstandorten (sogenannte Power-Purchase-Agreements-Anlagen-Anlage) dient. Auch besondere Solaranlagen wie Agri-PV-Anlagen oder Moor-PV-Anlagen sind betroffen. Die Pflicht zur Sonderabgabe gilt für alle Anlagen, die nach dem 31.12.2024 in Betrieb genommen wurden.  

Die Einnahmen aus der Sonderabgabe sind nach § 4 BbgPVAbgG zweckgebunden. Das bedeutet, dass die Gemeinden die Einnahmen etwa dafür nutzen müssen, die ortsgebundene Infrastruktur aufzuwerten. Sie müssen auch über Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien informieren, kommunale Veranstaltungen fördern oder die kommunale Bauleitplanung im Bereich der erneuerbaren Energien finanzieren. 

Zahlung wird erstmals zum 31.4.2026 fällig 

Die Sonderabgabe beträgt 2.000 EUR pro MW Nennleistung und Jahr. Sie ist ab dem Inbetriebnahmejahr für die Dauer des Betriebs der Anlage zu zahlen. Für das Jahr, in dem die Anlage in beziehungsweise außer Betrieb genommen wird, fällt ein anteiliger Betrag an (§ 2 Abs. 3 S. 2 BbgPVAbgG). Die Sonderabgabe ist erstmalig bis zum 30. April des Jahres fällig, das auf die Inbetriebnahme folgt.  

Die Anlagenbetreiber müssen dabei selbst ermitteln, welchen Gemeinden sie die Abgabe zahlen müssen. Sie müssen auch ermitteln, wie hoch die Sonderabgabe ist (§ 3 Abs. 2 BbgPVAbgG). Anlagenbetreiber, die die Sonderabgabe vorsätzlich oder fahrlässig trotz Fälligkeit nicht entrichten, handeln ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR geahndet werden (§ 6 BbgPVAbgG). Freiwillig geleistete Zahlungen auf Grundlage des § 6 EEG können im Rahmen der Sonderabgabe nicht angerechnet werden. 

Finanzielle Beteiligung von Kommunen gemäß § 6 EEG  

Um den Ausbau von Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen in der (lokalen) Bevölkerung attraktiver zu machen, hat der Bund bereits vor Jahren die Möglichkeit geschaffen, dass Anlagenbetreiber Gemeinden finanziell am Betrieb der Anlagen beteiligen. Die vom Gesetzgeber in § 6 EEG geschaffene Regelung zur finanziellen Beteiligung von Kommunen in Höhe von 0,2 ct pro – verkürzt gesagt – eingespeister Kilowattstunde Strom ist jedoch als freiwilliges Instrument ausgestaltet. Anlagentreiber sollen Kommunen ein Zahlungsangebot machen — zwingend vorgeschrieben ist es nicht. Zahlungen, die Anlagenbetreiber an die Gemeinde geleistet haben, werden vom Netzbetreiber erstattet, sofern es sich um eine Anlage handelt, die nach dem EEG gefördert wird.  

Auch wenn die § 6 EEG-Zahlungen in der Praxis weitgehend etabliert sind, geht das freiwillige Instrument einigen Bundesländern, darunter auch Brandenburg, nicht weit genug. Kostenlose Musterverträge zur Umsetzung von § 6 EEG gibt es für Windenergieanlagen bei der Fachagentur Wind und Solar. Für PV-Freiflächenanlagen gibt es diese beim Bundesverband Neue Energiewirtschaft.  

„Flickenteppich“ an Landesbeteiligungsgesetzen – auch Bayern steuert nach 

Zugute kommt den Bundesländern insoweit § 22b Abs. 6 EEG. Danach können die Bundesländer weitergehende Bestimmungen schaffen, die die Bürgerbeteiligung stärken. Diese Bestimmungen erhöhen auch die Akzeptanz für den Bau von neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen. Auf dieser Grundlage haben mehrere Bundesländer Gesetze mit verpflichtenden Sonderabgaben von Anlagenbetreibern an Gemeinden erlassen. Diese sehen zum Teil einen bunten Strauß an Beteiligungsmöglichkeiten vor. Von einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Kommunen oder Bürgerinnen sowie Bürgern an der Betreibergesellschaft über Bürgerstromtarife bis hin zu verpflichtenden Kommunalabgaben. Die Höhe der Zahlungen, die betroffenen Anlagen sowie die Möglichkeit der Anrechnung der § 6 EEG-Zahlung weichen voneinander ab. Über die letzten Jahre ist so ein „Flickenteppich“ divergierender Bestimmungen entstanden.  

Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V), das Saarland (SGBG) und Thüringen (ThürWindBeteilG) verpflichten nur die Betreiber von Windenergieanlagen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen. In Hessen gibt es die Möglichkeit, eine kommunale Windenergiedividende bei Windenergieanlagen im hessischen Staatsforst zu verteilen. In Niedersachsen (NWindPVBetG), Brandenburg (BbgWindAbgG und BbgPVAbgG), Sachsen (EEErtrBetG) und in Sachsen-Anhalt (LSAAkBetAusErEner) sind neben Betreibern von Windenergieanlagen auch Betreiber von PV-Freiflächenanlagen adressiert.  

Am 9.12.2025 hat nun auch der bayerische Landtag für ein Gesetz zur verpflichtenden Kommunalbeteiligung im Wert von 0,2 bis 0,3 ct je eingespeister Kilowattstunde für neue Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen gestimmt. Umgesetzt werden kann die Beteiligung sowohl durch Direktzahlungen als auch über individuell vor Ort vereinbarte Modelle. 

Welche Auswirkungen hat das BbgPVAbgG für die Praxis? 

Das BbgPVAbgG führt dazu, dass es teurer wird, PV-Freiflächenanlagen in Brandenburg zu errichten und zu betreiben. Bei einer 20 MW-Anlage und einer Betriebsdauer von 20 Jahren ist mit Mehrkosten von 800.000 EUR zu rechnen.  

Für Gemeinden ist die Zahlung der Sonderabgabe wichtig. So können sie unmittelbar von der Wertschöpfung im Anlagenbetrieb profitieren. Die Akzeptanz vor Ort wird, so ist zu hoffen, gesteigert. Außerdem wird die Planung und Umsetzung von Projekten beschleunigt. Ein Ziel, das von allen Seiten angestrebt wird. 

Ansprechpartner:innen: Jens Vollprecht/Andreas Große/Joshua Hansen/Julia Ludwig

Share
Weiterlesen
Frau in Anzug und Brille lächelt

18 Januar

Interview: Wasserwirtschaftliche Jahrestagung mit Ulrike Franzke, Vorständin, Stadtentwässerungsbetriebe Köln

Vom 28.1.2026 bis 30.1.2026 findet in Meisenheim die Wasserwirtschaftliche Jahrestagung „Wachsende Investitionen in der (Ab-)Wasserwirtschaft erfolgreich umsetzen“ statt. Die Branche steht vor enormen Herausforderungen: Ein großer Teil der Infrastruktur erreicht das Ende seiner Nutzungsdauer, Klimawandel, demografische Veränderungen und neue Vorschriften...

Mann in Anzug und Brille lehnt an einem Tisch.

17 Januar

Interview: Wasserwirtschaftliche Jahrestagung mit Lars Schmidt, Kaufmännischer Geschäftsführer, Harzwasserwerke GmbH

Vom 28.1.2026 bis 30.1.2026 findet in Meisenheim die Wasserwirtschaftliche Jahrestagung „Wachsende Investitionen in der (Ab-)Wasserwirtschaft erfolgreich umsetzen“ statt. Die Branche steht vor enormen Herausforderungen: Ein großer Teil der Infrastruktur erreicht das Ende seiner Nutzungsdauer, Klimawandel, demografische Veränderungen und neue Vorschriften...