Finanzverwaltung versus Bundesfinanzhof: Kettenzusammenfassung im Rahmen des steuerlichen Querverbunds bleibt möglich

Mit Schreiben vom 06.06.2025 nahm das Bundesfinanzministerium (BMF) zum sog. Kettenzusammenfassungsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.08.2024 (V R 43/21) Stellung und stellte klar, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. Daher bleibt die Kettenzusammenfassung im Rahmen des steuerlichen Querverbunds möglich und viele Kommunen und Stadtwerke können – zumindest vorerst – wieder aufatmen.

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung

Der steuerliche Querverbund stellt eines der wichtigsten Instrumente dar, um die dauerdefizitären Einrichtungen der Daseinsvorsorge zu finanzieren. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kommunen etwa die Verluste des Bäderbetriebs mit Gewinnen der Versorgungstätigkeit für steuerliche Zwecke verrechnen. Kettenzusammenfassung im Rahmen des steuerlichen Querverbunds bleibt möglich, wodurch sich die Ertragsteuerbelastung des Versorgungsbetriebs mindert, und trägt entscheidend zur Finanzierung des Bäderbetriebs bei. Die Voraussetzungen für eine solche Zusammenfassung sind in § 4 Abs.6 KStG geregelt.

Bereits mit Schreiben vom 12.11.2009 stellte die Finanzverwaltung klar, dass auch eine gestufte Zusammenfassung mehrerer Betriebe zulässig sei (sogenannte „Kettenzusammenfassung“). Beispielsweise konnten in einem ersten Schritt mehrere Bäder wegen Gleichartigkeit zusammengefasst werden. Ebenso konnten die Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmebetriebe zunächst zu einem einheitlichen Versorgungsbetrieb zusammengefasst werden. Diese bereits zusammengefassten Bäder- und Versorgungsbetriebe konnte in einem zweiten Schritt beim Vorliegen der engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung (weiter-) zusammengefasst werden. Dabei erachtete die Finanzverwaltung es bereits als ausreichend, wenn lediglich eines von mehreren Bädern eng mit dem Versorgungsbetrieb verflechtet sind.

BFH lehnt die Kettenzusammenfassung ab

Dieser Auffassung erteilte der BFH im vergangenen Jahr eine Absage und forderte, dass auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei Betrieben die Voraussetzungen des § 4 Abs.6 S.1 Nr.1 – 3 KStG jeweils zwischen allen einzelnen Betrieben vorliegen müssten. Die Anwendung dieses Urteils würde für die Praxis das Aus der Kettenzusammenfassung sowie der Mitschlepptheorie bedeuten. Entsprechend gespannt wurde die Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil erwartet. Dennoch bleibt Kettenzusammenfassung im Rahmen des steuerlichen Querverbunds möglich.

Das große Aufatmen: BMF widerspricht der Auslegung des BFH

Zur Freude von Schwimmbadbetreibern erließ das BMF nun mit Schreiben vom 06.06.2025 einen Nichtanwendungserlass und stellt klar, dass das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Die Auslegung des BFH werde nicht geteilt. Dies sei bereits aus Gleichbehandlungsgründen geboten, da es keinen sachlichen Grund gebe, warum ein „bereits zusammengefasster Betrieb“ strengeren Voraussetzungen unterliegen sollte als ein originärer Betrieb. Die genannten Grundsätze aus dem BMF-Schreiben vom 12.11.2019 – und damit auch die Kettenzusammenfassungen – sind aus Sicht der Finanzverwaltung weiterhin anwendbar. Kettenzusammenfassung im Rahmen des steuerlichen Querverbunds bleibt möglich.

Verbindliche Auskunft ist ein Muss

Der Nichtanwendungserlass wurde von Expert*innen auch so erwartet. Insbesondere Kommunen und Stadtwerke mit mehreren Schwimm- oder Freibädern können nun aufatmen und neue Schwimmbadprojekte gemeinsam mit Steuerrechtler:innen umsetzen.

Trotz aller Freude über den Nichtanwendungserlass ist es nicht ausgeschlossen, dass der BFH – sollte er erneut über die Kettenzusammenfassung entscheiden müssen – seine Rechtsprechung bestätigt. In diesem Fall stünde die Finanzverwaltung unter Zugzwang. Hierdurch zeigt sich noch einmal, wie wichtig es ist, sich vor der Umsetzung von Schwimmbadprojekten eine verbindliche Auskunft zu holen. Der Klageweg stellt – auch vor dem Hintergrund der Beihilfeproblematik – weiterhin keine erfolgversprechende Option für die Steuerpflichtigen dar.

Ansprechpartner:innen: Sophia von Hake/Björn Jeske/Hilda Faut/Kristina Watke 

Weitere Ansprechpartner:innen: Tobias Sengenberger/Niko Liebheit/Dr. Dirk Koch

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