Förderung von CleanTech-Investitionen: Europäische Kommission genehmigt die CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien

Die Europäische Kommission hat am 5.2.2026 die „CISAF Bundesregelung zu Netto-Null-Technologien“ auf Grundlage von Abschnitt 6.1 des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) genehmigt (Beschluss der Kommission Staatliche Beihilfe SA.121215). Die Regelung schafft einen beihilferechtlichen Rahmen für Förderrichtlinien und Einzelbeihilfen von Bund, Ländern sowie Kommunen.

Förderfähige Netto-Null-Technologien

Die Förderung zielt darauf ab, Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien, einschließlich zentraler Komponenten auszubauen. Förderfähig sind insbesondere Vorhaben in den Bereichen erneuerbare Energien, Energiespeicher, Wasserstoff, industrielle Dekarbonisierung, Stromnetzinfrastruktur sowie nachhaltige Verkehrstechnologien.

Im Bereich der erneuerbaren Energien umfasst dies unter anderem Technologien für Onshore-Windkraft. Offshore-Energie und Solarenergie. Zu den Energiespeichertechnologien zählen insbesondere Batterien, Schwerkraftspeicher sowie Druck- und Flüssiggaslösungen. Im Bereich Wasserstoff werden unter anderem Elektrolysetechnologien und Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologien gefördert. Technologien zur CO₂-Abschneidung und -Speicherung tragen zur industriellen Dekarbonisierung bei und sind ebenfalls förderfähig. Nachhaltige Verkehrstechnologien umfassen etwa Elektroantriebs- sowie Windantriebstechnologien. Nicht förderfähig sind hingegen Investitionen in Kernspaltungstechnik.

CISAF und Net-Zero Industry Act

Der CISAF bildet die Grundlage für die Genehmigung staatlicher Beihilfen zur Umsetzung des Clean Industrial Deal. Abschnitt 6 CISAF orientiert sich in seinem Anwendungsbereich an den Vorgaben des Net-Zero Industry Act (NZIA), insbesondere an der Technologieliste in Art. 4 NZIA. Ziel ist es, die Produktionskapazität für saubere Technologien bis 2030 so auszubauen, dass mindestens 40 % des EU-Bedarfs innerhalb der Union gedeckt werden.

Förderfähige Kosten, Beihilfeintensität und Beihilfeformen

Auf Grundlage der Bundesregelung können Beihilfen grundsätzlich bis zu einer Beihilfeintensität iHv.15% gewährt werden, begrenzt auf 150 Mio. EUR pro Vorhaben. Für kleine Unternehmen erhöht sich die Beihilfeintensität um bis zu 20%, für mittlere Unternehmen bis zu 10%. In Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV darf die Beihilfenintensität 20% der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfenbetrag 200 Mio. EUR pro Vorhaben nicht übersteigen.

Anders als im Anwendungsbereich des TCTF besteht nunmehr die Möglichkeit, mehrere Vorhaben eines Unternehmens zu fördern. Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen, Steuervergünstigungen und Zinszuschüssen für neue Darlehen oder Garantien.

Weitere Fördervoraussetzungen

Mindestens 25% der beihilfefähigen Kosten müssen aus privaten Mitteln finanziert werden, sei es durch Eigen- oder aus Fremdmitteln.

Eine Einzelfallnotifizierung ist zwar nicht mehr erforderlich, der Verwaltungsaufwand bleibt aber erheblich: Die Bewilligungsbehörde prüft auf Grundlage der vom Unternehmen vorgelegten Informationen, ob ein konkretes Risiko besteht, dass das Vorhaben ohne Förderung nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durchgeführt würde. Dieses Risiko ist bereits im Antrag darzulegen. Zudem muss der Antrag erkennen lassen, dass die Förderung für die Investitions‑ oder Standortentscheidung ausschlaggebend ist; entsprechende Alternativen sind aufzuzeigen.

Unternehmen müssen sich außerdem verpflichten, die Investition nach Abschluss des Projekts mindestens fünf Jahre fortzuführen. Für KMU gilt eine Frist von drei Jahren. Darüber hinaus ist zu versichern, dass in den zwei Jahren vor Antragstellung keine Standortverlagerung innerhalb des EWR erfolgt ist und eine solche auch in den zwei Jahren nach Abschluss der Investition ausgeschlossen ist. Um den Anreiz der Förderung sicherzustellen, muss der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.

Fördervolumen und Anwendungszeitraum

Die Bundesregelung sieht ein Gesamtfördervolumen von 3 Milliarden EUR vor. Ihre Laufzeit entspricht derjenigen des CISAF und endet am 31. Dezember 2030.

Der genaue Wortlaut der genehmigten Bundesregelung lautet: Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Abschnitts 6 und 6.1 der Mitteilung C(2025) 7600 final – Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie) – Clean Industrial State Aid Framework „CISAF“ vom 25. Juni 2025 („CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien“), Fundstelle: BAnZ AT 13.02.2026 B1

Gern ansprechbar: Christoph von Donat/Dr. Dirk Buschle/Julia Lipinsky/Gabriele Quardt

Ebenfalls gern ansprechbar: Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Markus Kachel/Dr. Tigran Heymann

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