Fortentwicklung des Redispatch 2.0 – der Festlegungsentwurf in seinen finalen Zügen 

Vor mehr als zwei Jahren eröffnete die Bundesnetzagentur (BNetzA) ihr Festlegungsverfahren zur Fortentwicklung des Redispatch 2.0. Ziel war es vor allem, den gescheiterten Start des bilanziellen Ausgleichs im Verteilernetz zu korrigieren.  

Nun steht der zweite Anlauf kurz vor dem Abschluss. Ein Start könnte bereits Mitte dieses Jahres erfolgen.  

Rückblick auf das bisherige Festlegungsverfahren 

Erste Eckpunkte stellte die BNetzA bereits im September 2024 zur Diskussion. Damals war unter anderem noch eine umfassende Neuordnung der Marktrollen vorgesehen. Nach einigen Stellungnahmen aus der Branche stellte die BNetzA im April 2025 einen ersten Festlegungsentwurf zur Konsultation, der im Großen und Ganzen auf breite Zustimmung stieß.  

Die BNetzA machte hier bereits deutlich, den bilanziellen Ausgleich im Verteilernetz offiziell aussetzen zu wollen. Anschließend sollten die Anlagen schrittweise in das sogenannte Planwertmodell überführt und der bilanzielle Ausgleich wiedereingeführt werden. Auch die Kommunikationsprozesse im Redispatch 2.0 sollten hiernach weiterentwickelt werden. Zu diesem Zeitpunkt fehlte jedoch noch eine wesentliche Voraussetzung, um dieses Vorhaben auch tatsächlich umzusetzen: die Anpassung des gesetzlichen Rahmens, der nach wie vor einen bilanziellen Ausgleich auch im Verteilernetz vorschrieb.  

Im Oktober 2025 veranstaltete die BNetzA zwei Workshops zum ersten Entwurf.  Vertieft diskutiert wurden insbesondere die Themen „Bilanzierungsmodelle und Ausfallarbeit“ sowie „Datenaustausch und Kommunikationsprozesse Redispatch“. Viele der dabei gewonnenen Erkenntnisse hat sie erfreulicherweise in ihrem nun veröffentlichten zweiten Festlegungsentwurf verarbeitet. 

Was erwartet uns 2026? 

Kurz vor Jahresende trat die notwendige Änderung des § 14 EnWG in Kraft. Damit ist der bilanzielle Ausgleich im Verteilernetz durch die Netzbetreiber nun (vorerst) offiziell ausgesetzt. Zugleich enthält das Gesetz erste Regelungen zu einer finanziellen Kompensation des Bilanzkreisausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen. Im Vordergrund steht jedoch die weitreichende Regelungskompetenz, die der § 14 EnWG nun der BNetzA einräumt: Die Behörde kann nun per Festlegung entscheiden, ob und in welchem Umfang der bilanzielle Ausgleich im Verteilernetz weiterhin ausgesetzt bleibt. Zudem soll sie Regelungen dazu treffen, wie der finanzielle Aufwendungsersatz für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen der Einspeisestelle ausgestaltet sein soll.  

Was steht im zweiten Festlegungsentwurf? 

In ihrem zweiten Festlegungsentwurf hält die BNetzA wie erwartet an ihrem Vorhaben fest, den bilanziellen Ausgleich nun Schritt für Schritt einzuführen. So sollen alle Marktrollen ausreichend Zeit erhalten, um die notwendigen Prozesse umzusetzen. Die Behörde hat im aktuellen Entwurf noch einige Punkte präzisiert und u.a. Begrifflichkeiten angepasst, den Definitionskatalog zur Anlage „Bilanzieller Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen (BilAReM)“ ergänzt und insbesondere klargestellt: Die bundesweit einheitlichen Prozesse für den elektronischen massengeschäftstauglichen Informationsaustausch sowie für das Clearing (z.B. von Stammdaten) sollen nicht allein von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelt werden. Auch Verteilernetzbetreiber und Branchenvertreter sollen ausdrücklich eingebunden werden. Nach Angaben der BNetzA war diese gemeinsame Ausarbeitung bereits im ersten Entwurf vorgesehen. Aus Sicht der Branche war das jedoch nicht eindeutig erkennbar. Ebenfalls in den Entwurf übernommen wurde der Einbezug des Marktstammdatenregisters. Es soll künftig bei der Erfüllung der Datenübermittlungspflichten im Redispatch 2.0 eine Rolle spielen. Auch bei den zu übermittelnden Stammdaten gibt es Änderungen. So wurden etwa Stammdaten für Speicher aufgenommen. Im Gegenzug entfallen bestimmte Echtzeitdatenpunkte.  

Im Rahmen der zweiten Konsultation wurden die konsultierten Unterlagen zudem inhaltlich konsolidiert. Die zunächst gesondert konsultierte Anlage zum sogenannten Wind-Bin-Verfahren – also zur abweichenden Bestimmung des Korrekturfaktors bei Windenergieanlagen – wurde in die BilAReM eingearbeitet. 

Start am 1.6.2026 eher unwahrscheinlich

Nach dem aktuellen Festlegungsentwurf soll der bilanzielle Ausgleich – wie in der BilAReM beschrieben – bereits ab dem 1.6.2026 greifen. Ob ein solch ambitionierter Zeitplan tatsächlich umsetzbar ist, bleibt abzuwarten. Vor dem Hintergrund, dass die Konsultation noch läuft, halten wir den Start zum 1.6.2026 nicht für realistisch.  

Unabhängig davon sollten sich alle beteiligten Marktrollen frühzeitig auf die neuen Prozesse einstellen, insbesondere was die bereits seit 23.12.2025 geltenden gesetzlichen Vorgaben angeht. Der bilanzielle Ausgleich im Verteilernetz ist bereits ausgesetzt und ein finanzieller Aufwendungsersatz für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen ist nun an den betroffenen Anlagenbetreiber auszuzahlen. Insbesondere aus Sicht von Direktvermarktern stellt sich die Frage, wie in bestehenden und künftigen Verträgen mit dieser Neuerung umzugehen ist. 

Die Frist zur Stellungnahme zum zweiten Festlegungsentwurf lief bis zum 9.2.2026. Die Veröffentlichung der Stellungnahmen durch die BNetzA auf Ihrer Internetseite steht derzeit noch aus. 

Ansprechpartner:innen: Dr. Florian Wagner/Christoph Lamy/Hannes Sauter/Katrin Hartmann  

PS: Sie interessieren sich für das Thema? Am 3.3. findet ein Sondertermin unserer VNB-Plattform Redispatch 2.0 statt. 

Share
Weiterlesen

10 April

Förderung von CleanTech-Investitionen: Europäische Kommission genehmigt die CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien

Die Europäische Kommission hat am 5.2.2026 die „CISAF Bundesregelung zu Netto-Null-Technologien“ auf Grundlage von Abschnitt 6.1 des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) genehmigt (Beschluss der Kommission Staatliche Beihilfe SA.121215). Die Regelung schafft einen beihilferechtlichen Rahmen für Förderrichtlinien und...

Wiese mit einem Wasserrohr, aus dem viel Wasser sprudelt

09 April

Wasserschutzgebiete – Schutz für unsere wichtigste Ressource 

Im Jahr 2022 gewannen die öffentlichen Wasserversorger in Deutschland über 5,32 Milliarden Kubikmeter Wasser aus der Natur. Die wichtigste Trinkwasserquelle ist dabei mit großem Abstand das Grundwasser, aus dem 2022 rund 3,33 Milliarden Kubikmeter (62,5 Prozent) gefördert wurden. Gleichzeitig sinkt die Grundwasserneubildungsrate. Besonders in den Dürrejahren 2018, 2019 und 2020 fiel sie außergewöhnlich gering aus.  Der Schutz des Grundwassers gewinnt nicht nur deshalb weiter...