Händereichen, digitale Daten

Genossenschaften im Wandel: Mehr als Bürokratieabbau

Bereits vor einigen Monaten haben wir an dieser Stelle über das Bürokratieentlastungsgesetz IV berichtet, das auch für Genossenschaften Erleichterungen brachte. Man denke etwa an die Einführung der Textform anstelle der schwerfälligen Schriftform sowie Zulassung digitaler Prozesse. Viele Genossenschaften konnten dadurch ihren Verwaltungsaufwand reduzieren und erste Schritte in Richtung Digitalisierung gehen.

Der Gesetzgeber geht nun noch einen entscheidenden Schritt weiter: Mit dem aktuellen Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform steht das Genossenschaftsrecht vor einer weiteren inhaltlichen Reform. Die geplanten Änderungen beim Wandel betreffen nicht nur die Verwaltung, sondern das Selbstverständnis und die Organisation vieler Genossenschaften.

Was ist neu – und warum ist das wichtig?

1. Förderzweck: Gesetzliche Klarstellung bringt mehr Transparenz – aber keine echte Neuerung

Künftig dürfen Genossenschaften ihre Mitglieder nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar fördern. Diese Möglichkeit war zwar bereits durch Rechtsprechung und Literatur anerkannt, wird nun aber erstmals ausdrücklich im Gesetz verankert. Die gesetzliche Klarstellung bringt vor allem mehr Rechtssicherheit – und zugleich eine gesteigerte Erwartung an die Satzungsformulierung und die inhaltliche Ausgestaltung der Geschäftstätigkeit.

Ebenfalls gesetzlich fixiert wird, was schon lange Konsens ist: Reine Vermögensanlagen stellen keinen zulässigen Förderzweck dar. Prüfungsverbände und Registergerichte werden künftig verstärkt darauf achten, dass die wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich auf die Förderung der Mitglieder ausgerichtet ist – unmittelbar oder mittelbar. Dieser Prozess führt dazu, dass Genossenschaften sich im Wandel befinden.

2. Kodifizierung der Ausgestaltung der Generalversammlung:

Die neue gesetzliche Regelung bringt erstmals Klarheit darüber, wie eine Gründungsversammlung aussehen soll: Satzung, Vorstand und Aufsichtsrat können wie bisher direkt bei der Gründung beschlossen bzw. gewählt werden – alternativ ist auch eine erste Generalversammlung vorgesehen. Diese Reform steht im Zeichen des Wandels.

Neu ist aber, dass die Gründungsversammlung künftig nicht nur in Präsenz, sondern auch hybrid oder vollständig digital durchgeführt werden kann. Das ermöglicht mehr Flexibilität, gerade bei überregionalen oder digital ausgerichteten Genossenschaften. Dieser Fortschritt ist ein weiterer Bestandteil von Genossenschaften im Wandel.

Über die Form der Durchführung – einschließlich einer möglichen digitalen Erörterungsphase – entscheiden abweichend vom allgemeinen Verfahren nicht die Mitglieder selbst, sondern diejenigen, die zur Versammlung einladen. Diese legen die Form mit der Einladung verbindlich fest.

3. Investierende Mitglieder: Klare Regeln, klare Grenzen

Die Rolle von investierenden Mitgliedern wird neu definiert. Künftig ist gesetzlich sichergestellt, dass Investoren die fördernden Mitglieder nicht überstimmen oder zentrale Beschlüsse blockieren können. Für viele Genossenschaften bedeutet das: Die Satzung muss angepasst und die Mitgliederstruktur überprüft werden, um Konflikte und rechtliche Risiken zu vermeiden.

4. Governance und Mitgliederrechte werden gestärkt

Die Möglichkeit, den Vorstand an Weisungen der Generalversammlung zu binden, wird auf größere Genossenschaften ausgeweitet. Das stärkt die demokratische Kontrolle, verlangt aber auch mehr Engagement und Sachkenntnis von den Mitgliedern.

5. Digitalisierung wird Alltag

Was im BEG IV angestoßen wurde, wird nun konsequent weitergeführt. Elektronische Wahlen, hybride und virtuelle Versammlungen sowie digitale Nachweise werden zum neuen Standard – vorausgesetzt, die Genossenschaft ist technisch und organisatorisch darauf vorbereitet.

Fazit: Was bedeutet das für die Genossenschaft?

Die aktuellen Änderungen gehen weit über Bürokratieabbau hinaus. Genossenschaften im Wandel umfassen die DNA jeder Genossenschaft: Förderzweck, Mitgliederstruktur, Entscheidungsprozesse und die tägliche Praxis. Wer jetzt nicht handelt, riskiert nicht nur, Chancen zu verpassen, sondern auch rechtliche Unsicherheiten. Sie ist auch eine Einladung, die eigene Organisation zukunftsfähig aufzustellen – und eine Aufforderung, die genossenschaftlichen Werte in einer modernen, digitalen Welt neu zu denken.

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für einen umfassenden Check-up! Also Satzung prüfen und an die neuen Anforderungen anpassen. Man sollte die Mitgliederstruktur und die Rolle investierender Mitglieder überdenken. Die Genossenschaft sollte fit für digitale Prozesse und neue Beteiligungsformen gemacht werden. Neue Gestaltungsspielräume nutzen – aber mit Augenmaß und rechtlicher Begleitung.

Ansprechpartner:innen: Oliver Eifertinger/Tobias Sengenberger/Dr. Philipp Bacher/Tanja Anders

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