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Grundbucheinsicht für Projektentwickler:innen von EE-Anlagen  

Projektentwickler:innen, denen bei Projektplanungen Sorgen bereitet hat, die Eigentümer der Flächen für EE-Projekte zu ermitteln, können aufatmen. Am 01.05.2025 ist die Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Erneuerbare-Energie-Anlagen in Kraft getreten. Diese neue Regelung vereinfacht die notwendige Einsichtnahme in das Grundbuch erheblich. Die Verordnung verringert die Hürden der Grundbucheinsicht und kann damit wesentlich zu dem Ziel beitragen, Erneuerbare-Energien-Anlagen effizienter auszubauen. 

Hintergrund

Um Projekte zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien umsetzen zu können, ist die vertragliche Sicherung der dafür benötigten Grundstücke erforderlich. Dafür wäre eine Grundbucheinsicht schon zu Projektbeginn so früh wie möglich hilfreich. Dies gilt auch unter der neuen Verordnung, um die Eigentümer*innen der benötigten Grundstücke zu identifizieren. Dadurch kann man mit ihnen für Vertragsverhandlungen in Kontakt treten. 

Jedoch darf nicht jedermann das Grundbuch einsehen. Interessierte müssen ein berechtigtes Interesse gegenüber dem Grundbuchamt darlegen. Bisher lag das erforderliche berechtigte Interesse erst vor, wenn bereits konkrete Verhandlungen etwa über einen Kauf- oder Pachtvertrag stattfanden. Ein bloßes Interesse an einer künftigen Rechtsbeziehung reichte nicht aus, um Grundbuchauszüge zu erhalten. 

In der Folge konnten Projektierer das Grundbuch bisher nicht nutzen, um Grundstückseigentümer:innen zu identifizieren. Mit ihnen wollen sie über die Nutzung der Grundstücke verhandeln. Mit der Verordnung, die am 01.05.2025 in Kraft getreten ist, wird genau dieses Hindernis überwunden. 

Um den Ausbau erneuerbarer Energien weiter voranzutreiben, hat das BMJ die Einsichtnahme in die Grundbücher erleichtert. Dies geschah durch die am 01.05.2025 in Kraft getretene Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Erneuerbare-Energie-Anlagen. Dadurch wird zusätzliche Bürokratie abgebaut und sowohl Unternehmen als auch Grundbuchämter werden entlastet.

Inhalt der Verordnung & wesentliche Veränderungen 

Nach dem neu eingefügten § 43a Grundbuchverfügung (GBV) liegt ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht nun in der Regel bereits dann vor. Dies gilt, wenn Unternehmen Windenergie- oder Solaranlagen nach § 3 Nr. 41a EEG mit einer installierten Leistung von mindestens 750 kW projektieren oder betreiben. Diese Unternehmen wollen auf dem in Frage kommenden Grundstück derartige Anlagen sowie deren dazugehörige Nebenanlagen nach § 3 Nr. 15a EEG betreiben oder projektieren. 

Bei Solaranlagen muss es sich um „Solaranlagen des ersten Segments“ i. S. d. § 3 Nr. 41a EEG handeln. Dazu zählen vor allem Freiflächenanlagen. Betreiber und Projektierer von Aufdach-Photovoltaikanlagen sind dagegen nicht erfasst. Zu den dazugehörigen Nebenanlagen i. S. d. § 3 Nr. 15a EEG gehören auch elektrische Leitungen. Daher dürfte durch die Verordnung vom 01.05.2025, die in Kraft getreten ist, die Regelvermutung eines berechtigten Interesses für die Grundbucheinsicht auch dann greifen. Dies gilt, wenn zwar auf dem betreffenden Grundstück selbst keine Windenergie- oder Solaranlage des ersten Segments errichtet werden soll, sondern z. B. die Anschlussleitung für eine solche Anlage über das betreffende Grundstück verlegt werden soll. 

Um darzulegen, dass beabsichtigt wird, auf dem Grundstück EE-Anlagen zu betreiben, muss lediglich eine Eigenerklärung vorgelegt werden (§ 43a Abs. 2 Satz 1 GBV). 

Um darzulegen, dass der Antragsteller Betreiber oder Projektierer von EE-Anlagen ist, kann gemäß der Verordnungsbegründung eine bereits erteilte Genehmigung vorgelegt werden. Will ein:e Projektierer:in zum ersten Mal eine Anlage betreiben oder projektieren, reichen stattdessen Dokumente. Diese belegen die Unternehmensgründung, Finanzierung (z. B. Kreditzusage) und das Fachwissen (z. B. Verträge mit Planungs- und Ingenieurbüros). 

Zudem muss dargelegt werden, dass das Grundstück entweder in einem Windenergiegebiet gemäß § 2 Nr. 1 WindBG liegt oder im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 BauGB. Dieser muss den Zweck haben, eine Solaranlage zu errichten, oder im (unbeplanten) Außenbereich nach § 35 BauGB liegen. Dadurch wird durch die Verordnung vom 01.05.2025 der Zugang vereinfacht. 

Es genügt, wenn sich das Vorhaben bezüglich der Windenergie- oder Solaranlagen lediglich in der Flächensicherungsphase befindet. Dies wurde gemäß der neuen Verordnung deutlich erleichtert. Nicht notwendig ist, dass das Vorhaben zum Zeitpunkt der Grundbucheinsicht bereits öffentlich-rechtlich genehmigt ist. 

Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Micha Klewar/Victor Lemke/Lena Doulat 

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