IDW S 1 als zentrales Regelwerk für Unternehmensbewertungen 

Am 8.4.2026 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) die Neufassung des IDW Standards „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1 in der Fassung von 2026) verabschiedet. Nach knapp 18 Jahren ersetzt er die bisherige Fassung aus dem Jahr 2008. Er bringt umfangreiche methodische Weiterentwicklungen mit erheblichen praktischen Auswirkungen für Unternehmen und Bewerter.

Wesentliche Änderungen und Neuerungen 

Der überarbeitete Standard präzisiert die Grundlagen der Unternehmensbewertung. Außerdem stärkt er die fachliche Eigenverantwortung des Bewerters und richtet Bewertungsaufträge gezielter am jeweiligen Anlass aus. Das gilt etwa im Rahmen von Transaktionen, in der Bilanzierung oder bei steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragen.

Im Vergleich zur Fassung von 2008 ergeben sich vor allem folgende Änderungen: 

1. Funktion sowie Stärkung der Eigenverantwortung des Bewerters 

Die Neufassung rückt die Eigenverantwortung des Wirtschaftsprüfers stärker in den Mittelpunkt. Die Managementplanung dient nur noch als Ausgangspunkt. Entscheidend ist die sogenannte Zukunftserfolgsplanung. Der Bewerter muss die Managementplanung plausibilisieren. Darauf aufbauend muss er eine konsistente Zukunftserfolgsplanung entwickeln. Die Prüfung hängt dabei vom Bewertungsanlass ab. Sie hängt auch von der Funktion des Prüfers ab.

Die bisherigen Funktionen werden inhaltlich neu strukturiert und um den neutralen Sachverständigen ergänzt. Je nach Funktion bestimmt sich der Umfang der beschriebenen Plausibilitätsbeurteilung: 

  • Neutraler Gutachter: vollumfängliche Plausibilisierung, 
  • Neutraler Sachverständiger: ausreichende Plausibilitätsbeurteilung, 
  • Berater: keine oder keine ausreichende Plausibilitätsbeurteilung. 

Daneben bleibt der Schiedsgutachter als vermittelnde Instanz bestehen, der in Konfliktsituationen einen Einigungswert bestimmt.  

In der Bewertungspraxis können demnach Umfang und Tiefe der Plausibilisierung konsequent am jeweiligen Bewertungsanlass ausgerichtet werden. Dadurch können Zeitaufwand und die damit verbundenen Kosten für den Mandanten zielgerichtet optimiert werden. Das gelingt ohne von den Grundsätzen des IDW S 1 abzuweichen. Gleichzeitig weist der neue Standard ausdrücklich darauf hin, dass Ergebnisse bei weniger intensiver Prüfung unsicherer sind.

2. Neue und modifizierte Wertkonzepte 

Der Bewertungsanlass bestimmt den Zweck der Bewertung. Daraus ist wiederum das anzuwendende Wertkonzept abzuleiten. Das bisherige Konzept des subjektiven Entscheidungswerts wird durch den plausibilisierten Entscheidungswert ersetzt. Dieser basiert weiterhin auf den Erwartungen spezifischer Entscheidungsträger, primär dem Organ der Gesellschafter. Zudem muss er nachvollziehbar und plausibel sein.

Auch das Wertkonzept des objektivierten Unternehmenswerts wurde präzisiert. Die Neufassung stellt definitorisch „einen intersubjektiv nachvollziehbaren Zukunftserfolgswert aus der Perspektive von typisierten Eigenkapitalgebern dar, die über die Verhältnisse des Unternehmens und des Markts umfassend informiert sind, rein finanzielle Interessen verfolgen und im Ergebnis keinen einseitigen Einfluss auf den Unternehmenswert haben.“1

Die zugrunde gelegte Bewertungsperspektive legt somit das anzuwendende Wertkonzept fest. In der Rolle des Beraters bleibt es meist bei einer reinen Wertberechnung. Hier ist keine oder nur eine eingeschränkte Plausibilitätsbeurteilung erforderlich.

Quelle: IDW S 1 in der Fassung von 2026 

3. Weitere relevante Änderungen 

  • Öffnung bei Synergiepotenzialen: Künftig können neben dokumentierten und eingeleiteten Maßnahmen auch plausibilitätsgeprüfte, erwartete Maßnahmen bei der Wertermittlung berücksichtigt werden. Ob und in welcher Höhe sich der Zukunftserfolg verändert, ist aus der Sicht des umfassend informierten Eigenkapitalgebers einzelfallabhängig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Ebenso ist zu dokumentieren, wie eine Aufteilung der Vorteile erfolgt.
  • Verknüpfung mit bestehenden IDW-Hinweisen: Außerdem werden relevante Praxishinweise in den Bewertungsstandard inhaltlich abgestimmt und konsistenter eingebunden. Das gilt beispielsweise für die Bewertung von KMU und die Beurteilung von Unternehmensplanungen.

Änderungen im Vergleich zur Entwurfsfassung 

Im Vergleich zur Entwurfsfassung vom 7.11.2024 werden im finalen Standard definitorische Begrifflichkeiten präzisiert und klarer abgegrenzt. Außerdem werden einige inhaltliche Ergänzungen vorgenommen, wie etwa die Konkretisierung der Funktion des neutralen Sachverständigen oder die erstmalige Definition und Ableitung der Marktrisikoprämie. Bei Letzterem wurde auch auf die Äquivalenz zwischen verwendetem risikolosem Zinssatz und dem risikolosen Zinssatz bei der Ableitung der Marktrisikoprämie aus Marktrenditen hingewiesen. Dies ist ein größerer Streitpunkt bei der Festlegung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze in der Strom- und Gasnetzregulierung.

Fazit und Anwendung 

Die Neufassung des IDW S 1 etabliert in Deutschland einen grundlegend überarbeiteten und praxisnäheren Standard für Unternehmensbewertungen. Enthält der Bewertungsanlass rechtliche Vorgaben, die von einzelnen Standardvorgaben abweichen, bleiben die übrigen Grundsätze anwendbar. Punktuelle Abweichungen sind offenzulegen und nachvollziehbar mit den maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu begründen.

Der neue Standard gilt erstmals für die Bewertungsstichtage nach dem 8.4.2026. Eine rückwirkende Anwendung ist nur möglich, wenn sie vertraglich vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass Bewerter vorerst mit beiden Fassungen arbeiten müssen. Aus den unterschiedlichen Ständen können sich natürlich Wertveränderungen ergeben. Soweit im Gesellschaftsvertrag bezogen auf den Unternehmenswert kein dynamischer Verweis auf den IDW S 1 enthalten sein sollte, empfehlen wir eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. So lassen sich spätere Auslegungsprobleme und rechtliche Konflikte vermeiden.

Gern ansprechbar: Thomas Straßer/Bianca Engel/Andreas Fimpel/Carina Bönisch  

Ebenfalls gern ansprechbar: Jürgen Gold/Tobias Sengenberger/Stilianos Koulaxidis 

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