Informationspflichten nach der Trinkwasserverordnung: Was Betreiber zentraler Wasserversorgungsanlagen wissen müssen
Seit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) am 24.6.2023 treffen die Wasserversorger nicht nur neue Qualitätspflichten, sondern auch strengere Transparenzanforderungen. Nach § 45 und § 46 TrinkwV müssen die Wasserversorger ihre Kunden sowohl in Textform als auch auf ihrer Homepage über das Trinkwasser vollumfänglich informieren.
Adressaten der Informationspflicht
Adressaten der Informationspflichten sind die Betreiber von zentralen Wasserversorgungsanlagen (§ 45 Abs. 1 TrinkwV, § 46 TrinkwV), von dezentralen Wasserversorgungsanlagen (§ 45 Abs. 1 TrinkwV), von mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen (§ 45 Abs. 2 TrinkwV) sowie die Anschlussnehmer, die die von den zentralen Wasserversorgern bereitgestellten Informationen unverzüglich an betroffene Verbraucher weitergeben müssen (§ 45 Abs. 1 S. 2 TrinkwV).
Als zentrale Wasserversorgungsanlagen definiert die TrinkwV Anlagen, einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert wird oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird (§ 2 Nr. 2 lit. a) TrinkwV). Im Regelfall trifft die Informationspflicht damit alle Trinkwasserversorgungsunternehmen.
Wesentliche Inhalte
Die Betreiber zentraler Wasserversorgungsanlagen müssen den Anschlussnehmern bestimmte Informationen in Textform bereitstellen (§ 45 TrinkwV). Sie sind außerdem verpflichtet, den Verbrauchern bestimmte Informationen auch über eine Internetseite zugänglich zu machen (§ 46 TrinkwV).
Textbezogene Informationen
Nach § 45 TrinkwV sind vor allem Informationen über die Beschaffenheit des Trinkwassers bereitzustellen. Dazu zählen etwa aktuelle Trinkwasseruntersuchungsergebnisse zu mikrobiologischen und chemischen Parametern, zu Indikatorparametern nach dem Untersuchungsplan sowie zu radioaktiven Stoffen. Erfasst sind aber auch Angaben über Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, die bei der Aufbereitung im Wasserwerk und während der Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahme eingesetzt und angewendet werden. Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat die betroffenen Anschlussnehmer zusätzlich unter anderem über die Gebühren und den Preis des gelieferten Trinkwassers pro Liter und Kubikmeter sowie die abgenommene Wassermenge für das Kalenderjahr oder den Abrechnungszeitraum zu informieren.
Weil diese Informationen regelmäßig auf der Jahresabschlussrechnung enthalten sind, bietet es sich an, die übrigen Informationen zeitgleich an die Anschlussnehmer zu versenden.
Internetbasierte Informationen
Außerdem müssen die Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage den Verbrauchern auf ihrer Internetseite weitere Informationen in benutzerfreundlicher und verbrauchergerechter Weise zur Verfügung stellen. Dazu zählen neben dem Wasserversorgungsgebiet auch die ungefähre Anzahl der versorgten Personen, die schon oben genannten Informationen über die Beschaffenheit des Trinkwassers und auch die Wasserhärte und der Calcium-, Magnesium- und Kaliumgehalt. Die Betreiber müssen zudem Informationen über das Risikomanagement bereitstellen, sobald sie ein Risikomanagement entsprechend der neuen TrinkwV bis zum 12.1.2029 beziehungsweise bis zum 12.1.2033 durchgeführt haben.
Wenn eine oder mehrere Wasserversorgungsanlagen eines Betreibers, einzeln oder in der Summe, mindestens 10 000 Kubikmeter Trinkwasser pro Tag bereitstellen oder an mindestens 50 000 Personen Trinkwasser abgeben, muss dieser darüber hinaus beispielsweise über die Effizienz und Wasserverlustzahlen der Wasserversorgungsanlage oder der Wasserversorgungsanlagen und die Eigentumsstruktur des Wasserversorgungsunternehmens auf der entsprechenden Homepage informieren (§ 46 Abs. 2 TrinkwV).
Fristen und Folgen
Die Betreiber müssen die Anschlussnehmer mindestens jährlich in Textform informieren. Für die Bereitstellung der Informationen auf der Internetseite enthält § 46 Abs. 2 TrinkwV die Verpflichtung für die Betreiber größerer zentraler Wasserversorgungsanlagen (s.o.), die dort genannten Informationen ebenfalls jährlich zu aktualisieren. Die Informationen in § 46 Abs. 1 TrinkwV unterliegen keiner ausdrücklich normierten Frist. Da ein Verstoß gegen die Informationspflichten des § 45 TrinkwV – also, wenn gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert wird – eine Ordnungswidrigkeit darstellt und ein Bußgeld bis zu 25.000 EUR nach sich ziehen kann, sollten die Betreiber die Pflichten schnellstmöglich und rechtssicher umsetzen.
Ansprechpartner:innen: Daniel Schiebold/Beate Kramer/Sascha Köhler/Dr. Anna Alexandra Seuser/Dr. Linda Schönfelder