Gelscheine, Glühbirne

Jährlich grüßt die Strompreiskompensation

Nachdem nun schon wieder ein Quartal dieses gefühlt noch sehr jungen Jahres 2025 vergangen ist, rückt für viele besonders energieintensive Unternehmen ein wichtiger Termin näher. Die Rede ist von der Frist für die Einreichung der Anträge auf Strompreiskompensation (SPK). Diese hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für das Abrechnungsjahr 2024 auf den 30.06.2025 festgelegt (vgl. Newsletter vom 16.01.2025).

Recap – Strompreiskompensation und ökologische Gegenleistungen

Mit der Strompreiskompensation werden Unternehmen aus verlagerungsgefährdeten Wirtschaftssektoren von den CO2-Kosten entlastet, die über die Strompreise von Energieunternehmen an sie weitergereicht werden. Finanziert wird die SPK aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) und hierbei insbesondere aus den Einnahmen des Europäischen Emissionshandels. Die gewährte Beihilfe wird jährlich – meist im Dezember – für das vorangegangene Kalenderjahr ausgezahlt. Um sie zu erhalten, müssen Unternehmen einen Antrag stellen und sich unter anderem zur Erbringung ökologischer Gegenleistungen verpflichten.

Die Verpflichtung zur Erbringung ökologischer Gegenleistungen durchzieht das gesamte klimaschutzrelevante Beihilfenregime. Erstmals auf Grundlage der Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission für die SPK im Jahr 2021 eingeführt, wurden sie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in die Förderrichtlinie für die SPK aufgenommen. Da es sich um eine für die bisherigen Beihilfenpraxis ungewöhnliche Neuerung handelte, wurde ein abgestuftes System ökologischer Gegenleistungen umgesetzt, das mithilfe von Verpflichtungserklärungen allmählich eingeführt werden soll. Hierbei verpflichteten sich die beihilfeberechtigten Unternehmen, in den Abrechnungsjahren 2021 und 2022 als wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen bis zum Ablauf des 31.12.2024 umzusetzen. Für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mussten sie sich dazu verpflichten, die Maßnahmen ebenfalls bis zum 31.12.2024 durchzuführen. Allerdings traten sie hinsichtlich des Jahres 2024 insoweit in Vorleistung, als die Beihilfenzahlung für dieses Jahr erst 2025 beantragt und entsprechend nachträglich ausgezahlt wird.

Nachweiserbringung für versprochene ökologische Gegenleistungen der Abrechnungsjahre 2021 bis 2024

Im aktuellen Antragsjahr steht nun an, die Umsetzung der versprochenen Gegenleistung für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 gegenüber der DEHSt nachzuweisen. Wichtig zu wissen: Selbst wenn Unternehmen für das Abrechnungsjahr 2024 keine SPK beantragen wollen, müssen sie gleichwohl die Erbringung der ökologischen Gegenleistung nachweisen, falls sie in der Vergangenheit diese Beihilfe erhalten und entsprechende Verpflichtungserklärungen abgegeben haben.

Sollte die Umsetzung der Maßnahmen aus den Verpflichtungserklärungen nicht oder nicht erfolgreich nachgewiesen werden, besteht das Risiko, dass die gesamte für das jeweilige Antragsjahr gewährte Beihilfensumme zurückgefordert wird.

Für die Nachweiserbringung hinsichtlich der getätigten Investitionen ist das von der DEHSt im Rahmen des Formular Management Systems (FMS) vorgesehene Antragsformular zu verwenden. Weitere Hinweise hierzu werden mit der angekündigten Aktualisierung des DEHSt-Leitfadens für die Beantragung der SPK erwartet. Zudem findet am 10.04.2025 eine Online-Informationsveranstaltung der DEHSt zu ökologischen Gegenleistungen statt.

Ausblick – Ökologische Gegenleistungen ab dem Jahr 2025

In den Abrechnungsjahren 2025 bis 2030 wird nicht mehr mit Verpflichtungserklärungen gearbeitet. Vielmehr müssen Unternehmen die als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen bis zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres umgesetzt haben und diese im darauffolgenden Antragsjahr nachweisen. Sprich: Ökologische Gegenleistungen des Abrechnungsjahres 2025 müssen bis zum 31.12.2025 umgesetzt sein und sind im SPK-Antrag 2026 nachzuweisen.

Die Zeit vor der Antragstellung ist erfahrungsgemäß kurz bemessen. Prüfen Sie deshalb frühzeitig, ob Sie die Umsetzung der Maßnahmen aus der Verpflichtungserklärung nachweisen können und welche Maßnahmen eventuell für das Jahr 2025 in Betracht kommen.

#Ansprechpartner:innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow/Vera Grebe

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