Kabinett verabschiedet Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote – was sich gegenüber dem Referentenentwurf ändert und welche Chancen sich daraus ergeben (Teil 2/2)
In Teil 1 hatten wir über die geplante Fortschreibung der THG-Quote, Maßnahmen zur Betrugsprävention sowie Änderungen hinsichtlich der Anrechnung von Biokraftstoffen und RFNBO auf die THG-Quote berichtet. Doch auch Ladepunktbetreiber, die ihren Ladestrom im Quotenhandel vermarkten, müssen sich auf Änderungen einstellen.
Neue Anforderungen für Ladepunktbetreiber
Für Ladestrom aus öffentlicher Ladeinfrastruktur oder E-Autos (BEV) bleibt es dabei, dass die bisherige dreifache Anrechnung auf die THG-Quote bis 2035 schrittweise abgeschmolzen werden soll. Lokal erzeugter EE-Strom, der höhere Quotenpreise erzielen kann, wird zukünftig auch bei Zwischenspeicherung anerkannt, sofern die technischen Anforderungen erfüllt sind. Daneben werden die Anforderungen für Betreiber öffentlicher Ladepunkte verschärft. Die EVSE-ID des Ladepunktes wird zur weiteren Pflichtangabe bei der Meldung von Ladestrommengen. Außerdem muss ggü. dem Umweltbundesamt eine Erklärung abgegeben werden, dass die mitgeteilten Mengen mess- und eichrechtskonform ermittelt wurden. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben führen zur Ablehnung eines Antrages.
Die Meldung von Strommengen ans Umweltbundesamt kann künftig nur noch einmal pro Jahr je Ladepunkt erfolgen, was ggf. Anpassungen hinsichtlich der Vermarktungsstrategie zur Folge hat. Außerdem soll das UBA künftig Gebühren für die Ausstellung der für den Quotenhandel erforderlichen Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 38. BImSchV erheben dürfen, die vorab zu entrichten sind. Diese Kosten sollten bei der Vermarktung einkalkuliert werden. Die vorgesehene Digitalisierung des Antragsverfahrens lässt unterdessen weiterhin auf sich warten.
Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung auf die Preisentwicklung und Vermarktung von Biomethan, Ladestrom und RFNBOs
Unmittelbar nach dem Kabinettsbeschluss sind die Preise für THG-Zertifikate deutlich angestiegen – sowohl für 2025 als auch für die Folgejahre.
Zwar ist der Nachfrageanstieg zum Ende eines Jahres üblich, da Verpflichtete zu diesem Zeitpunkt ihre in Verkehr gebrachten fossilen Kraftstoffmengen konkreter beziffern und damit den verbleibenden Quotenbedarf bestimmen können. Marktteilnehmer gehen jedoch davon aus, dass sich das erhöhte Preisniveau in den kommenden Wochen stabilisieren wird und nur wenig nachgeben dürfte.
Dies ist neben dem zu erwartenden Anstieg der THG-Quote und dem Wegfall der Doppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe auch darin begründet, dass die 2025-2026 geltende Pausierung der Anrechnung von Übererfüllungen aus dem Vorjahr im Jahr 2027 aufgehoben wird.
Verpflichtete können dann auf „Lagermengen“ aus den Vorjahren zurückgreifen. Dieser Mechanismus stützt die Preiseentwicklung für THG-Zertifikate aus den Jahren 2025 und 2026.
Im Jahr 2027 könnte allerdings eine Nachfrageabfall bevorstehen. Daher fordern einige Verbände den nun vom Kabinett beschlossenen Quotenanstiegspfad ab 2027 noch ambitionierter auszugestalten.
Indes sieht der ebenfalls novellierte Anpassungsmechanismus in § 37 h BImSchG vor, dass im Falle hoher Übererfüllungen die Quotenverpflichtung im übernächsten Jahr automatisch angehoben wird.
Langfristig ist durch den ansteigenden Quotenpfad, das Abschmelzen von Mehrfachanrechnungen und die neuen Maßnahmen zur Betrugsprävention mit einer Erhöhung der Nachfrage nach erneuerbaren Erfüllungsoptionen und neuen Vermarktungschancen für Produzenten bzw. Inverkehrbringer zu rechnen. Zugleich eröffnen sich mit der Weiterentwicklung der THG-Quote neue Geschäftsmodelle.
Die Nachfrage von Verpflichteten nach grünem Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen wird durch die Einführung der steigenden Unterquote und die attraktive Möglichkeit der Mehrfachanrechnung deutlich zunehmen, wodurch sich für Stadtwerke und weitere Unternehmen, die Wasserstofftankstellen betreiben, neue, zusätzliche Erlöspotenziale ergeben. Da die Nutzung von Wasserstofffahrzeugen voraussichtlich jedoch auf bestimmte Segmente des Straßenverkehrs begrenzt bleiben wird und RFNBOs und fortschrittliche Biokraftstoffe überdies auch im Flug- und Schiffsverkehr perspektivisch immer stärker nachgefragt werden, hier also Nachfragekonkurrenzen bestehen, ist davon auszugehen, dass für die Erfüllung der THG-Quote im Straßenverkehr die Elektromobilität weiter an Bedeutung gewinnt. Trotz abnehmender Mehrfachanrechnung können einträgliche Preise für Ladestrom erzielt werden. Dies stärkt entsprechende Geschäftsmodelle von Stadtwerken und den weiteren Ausbau der kommunalen Ladeinfrastruktur. Gleichzeitig gilt es jedoch auch, sich auf neue administrative Anforderungen vorzubereiten.
Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Altrock/Dr. Erik Ahnis/Matthias Puffe/Christine Kliem
Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Christian de Wyl/Florian Brunner-Schwer/Susann Hinkfoth
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