Kabinett verabschiedet Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote – was sich gegenüber dem Referentenentwurf ändert und welche Chancen sich daraus ergeben (Teil 1/2)
Seit dem 10.12.2025 liegt der mehrfach verschobene Kabinettsbeschluss zum Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) vor. Mit dem Regelungsvorhaben sollen die Vorgaben der im Jahr 2023 novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie für den Verkehrssektor in nationales Recht umgesetzt werden. Teilweise geht der Gesetzentwurf aber auch über die Anforderungen der sogenannten RED III hinaus. Durch die Neuregelung will die Regierung langfristige Planungssicherheit für Investoren schaffen und somit den Hochlauf emissionsarmer erneuerbarer Kraftstoffe beschleunigen. Darüber hinaus reagiert sie mittels schärferer Nachweis- und Kontrollpflichten auf den Missbrauchsskandal bei Biodiesel und UER-Projekten aus China, der zu großen Verwerfungen am Quotenhandelsmarkt geführt hatte.
Der Kabinettsentwurf unterscheidet sich vom Referentenentwurf vom 19.6.2025 in einigen Punkten. Branchenverbände und Marktteilnehmer reagierten grundsätzlich positiv auf den Beschluss, drängen nun aber auf ein zügiges parlamentarisches Verfahren (in dem noch Änderungen erfolgen können). Dessen Abschluss wird frühestens im März 2026 erwartet. Das Gesetz soll nach Inkrafttreten jedoch bereits für das Jahr 2026 Anwendung finden.
Fortschreibung der THG-Quote & Kreis der Verpflichteten
Die THG-Quote soll bis zum Jahr 2040 fortgeschrieben werden und steigt schrittweise von aktuell 12 auf 59 Prozent (statt wie ursprünglich vorgesehen 53 Prozent). Dies entspricht – so die Regierung – einem erneuerbaren Anteil von rund 62 Prozent am Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor.
Anders als im Referentenentwurf vom Juni, der eine Ausweitung der THG-Minderungspflicht auf alle Inverkehrbringer fossiler Kraftstoffe vorsah, sollen gemäß dem Kabinettsbeschluss weiterhin nur Inverkehrbringer von Otto- und Dieselkraftstoffen für den Straßenverkehr der THG-Quote unterliegen. Erdgastankstellenbetreiber bleiben somit verschont.
Eine ursprünglich angedachte Ausweitung der THG-Quote auf weitere Verkehrsbereiche wurde durch die Regierung verworfen, da der Schiffs- und Flugverkehr jeweils separaten europäischen Verordnungen mit gesonderten Pflichten für die Minderung der THG-Emissionen beziehungsweise das Inverkehrbringen erneuerbarer Kraftstoffe unterliegen („ReFuelEU Aviation“ und „FuelEU Maritime“).
Zentrale Änderungen für Biokraftstoffe
Der Kabinettsbeschluss sieht zentrale Änderungen für Biokraftstoffe als derzeit wichtigste Erfüllungsoption vor: Die seit 2022 mögliche Doppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe (insbesondere Biodiesel, HVO und Biomethan aus Rohstoffen gemäß Anhang IX der RED III) auf die THG-Quote, die nach Erreichen einer Unterquote möglich ist, soll für alle ab dem 1.1.2026 in Verkehr gebrachten Mengen und ohne Übergangsregelung abgeschafft werden. Die Bioenergiebranche hatte diese schon im Referentenentwurf vorgesehene Änderung scharf kritisiert, da sie bestehende Geschäftsmodelle gefährde. Gleichwohl sollte sich dieser Schritt grundsätzlich positiv für die Branche auswirken, da Verpflichtete nominal nun die doppelte Menge fortschrittlicher Biokraftstoffe für die gleiche THG-Einsparung zukaufen müssen. Um den Kritikern entgegenzukommen, wurde die von den Verpflichteten ebenfalls zu erfüllende Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe im Regierungsentwurf nun bis 2040 verstetigt und schrittweise auf 9 %(2026: 2 %) angehoben.
Die Anrechnung von Biokraftstoffen aus Reststoffen der Palmölproduktion (POME) soll nun erst ab 2027 ausgeschlossen werden, während Kraftstoffe aus Sojaöl – anders als im Referentenentwurf vorgesehen – weiterhin angerechnet werden können. Die Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe steigt bis 2039 auf 2,8 %, während konventionelle Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen zwar weiterhin anerkannt werden, allerdings gedeckelt auf dem bisherigen Niveau von 4,4 %.
Hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Biomethan aus Drittstaaten, deren bedingte Möglichkeit in der Gesetzesnovelle klargestellt wird, entfällt im Vergleich zum Referentenentwurf das Zustimmungserfordernis des Hauptzollamts.
Erhöhung der Unterquote für strombasierte Kraftstoffe (RFNBOs)
Mit der Gesetzesnovelle wird eine eigenständige Mindestquote für grünen Wasserstoff und E-Fuels (sogenannte Renewable Fuels of Non-Biological Origin, RFNBOs) eingeführt. Sie startet bei 0,1 % im Jahr 2026 und soll bis 2040 auf 8 % steigen. Bei Nichterfüllung droht den Verpflichteten eine – deutlich verschärfte – Strafzahlung von 120 EUR/GJ. Der bereits im ursprünglichen Referentenentwurf angelegte schrittweise Abschmelzpfad für die Mehrfachanrechnung von RFNBOs wurde zeitlich nach hinten verschoben, um den Hochlauf weiter zu stärken. Diese sind danach noch bis einschließlich 2036 dreifach auf die THG-Minderungspflicht anrechenbar, ab 2040 nur noch einfach.
Betrugsprävention durch Vor-Ort-Kontrollen ab 2027
Die Anrechenbarkeit von (fortschrittlichen) Biokraftstoffen sowie RFNBOs setzt zukünftig neben den erforderlichen Nachhaltigkeits- bzw. Herkunftsnachweisen die Möglichkeit staatlicher Vor-Ort-Kontrollen in den Produktionsanlagen, die nach EU-Vorgaben zertifiziert sein müssen, voraus. So soll sichergestellt werden, dass die Zertifizierungsstellen korrekt gearbeitet haben und die strengen Produktionsbedingungen erfüllt werden. Diese Voraussetzung soll nun aber leider erst ab 2027 greifen. Daneben wurden die Anforderungen an die Zertifizierungsstellen im Kabinettsentwurf weiter verschärft.
In einem parallelen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung soll überdies geregelt werden, dass Biokraftstoffe mit nachweislich gefälschten beziehungsweise ungültigen Nachhaltigkeitsnachweisen zukünftig nicht mehr auf die THG-Quote anrechenbar sind und auch nachträglich aberkannt werden können. Das klingt selbstverständlich, ist bisher aber nicht der Fall. Denn nach jetzigem Recht können Verpflichtete selbst eindeutig gefälschte Nachhaltigkeitsnachweise auf ihre THG-Quote anrechnen lassen, sofern ihnen als Käufer keine Kenntnis von der Fälschung nachgewiesen werden kann. Dieser Vertrauensschutz soll nun eingeschränkt werden.
Welche Folgen die geplante Gesetzesänderung für den Quotenhandel mit Ladestrom hat und wie der Markt reagiert, lesen Sie in Teil 2.
Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Altrock/Dr. Erik Ahnis/Matthias Puffe/Christine Kliem
Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Christian de Wyl/Florian Brunner-Schwer/Susann Hinkfoth
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