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Keine Sondernetzentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel ab 2026?

Am 10. Juni 2025 hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (BNetzA) überraschenderweise den Entwurf einer „Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV“ veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Keine Sondernetzentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel ab 2026 könnten erhebliche Auswirkungen haben. Falls der Entwurf ohne Änderungen endgültig beschlossen wird, ist damit zu rechnen, dass die vorgelagerten Netzkosten für zahlreiche nachgelagerte Netzbetreiber bereits ab dem 1. Januar 2026 deutlich steigen werden. In vielen Fällen könnte es zudem zu einer rechtlich fragwürdigen Neuverteilung der Kosten kommen. Dies könnte zugunsten der Regionalnetze und zulasten der örtlichen Verteilernetze gehen.

Worum geht es konkret?

§ 19 Abs. 3 StromNEV erlaubt es, Netznutzern ein Sondernetzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel in Anspruch zu nehmen. Die Netznutzer zahlen ein individuelles Netzentgelt, das sich nach den Kosten aus Errichtung und Betrieb der singulär genutzten Betriebsmittel und aus dem allgemeinen Netzentgelt der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zusammensetzt. Anspruchsberechtigt sind Letztverbraucher als Netznutzer bzw. deren all-inclusive-Lieferanten genauso wie nachgelagerte Netzbetreiber. Die BNetzA plant, zum 1. Januar 2026 die Regelung gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV für nachgelagerte Netzbetreiber abzuschaffen. Die vollständige Abschaffung zulasten auch der weiteren privilegierten Netznutzer soll 2029 mit Auslaufen der StromNEV folgen.

Der Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass aus Sicht der BNetzA nachgelagerte Netzbetreiber die Regelung zuletzt verstärkt nutzen. Dies jedoch energiewirtschaftlich unbegründet. Dadurch würden die Netzkosten unzureichend und nicht sachgerecht verteilt. Ursprünglich sollte die Regelung den Bau von Doppelleitungen vermeiden. Diesen Zweck erfülle die Regelung in der Praxis aber nicht mehr, so die BNetzA. Stattdessen werde sie für betriebswirtschaftliche Optimierungen genutzt. Diese entsprechen nicht dem Zweck einer fairen Kostenverteilung.

Konstellationen aus Sicht der BNetzA

Vor Augen hat die BNetzA dabei allerdings ausweislich der Festlegungsgründe nur sehr spezielle Konstellationen. Diese bestehen zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Regionalnetzbetreibern in der Ebene Umspannung Höchstspannung auf Hochspannung. Den in der Praxis häufigsten Fall zwischen vor- und nachgelagertem Netzbetreiber nennt die Behörde in der Beschreibung der Ausgangslage gar nicht. Der nachgelagerte Netzbetreiber ist oft unterspannungsseitig an Umspannwerke des vorgelagerten Netzbetreibers angeschlossen. Je nach Größe seines Netzes ist dies in Umspannung Höchstspannung auf Hochspannung oder – häufiger – in Hochspannung auf Mittelspannung. Selten entspricht die Übergabestelle zwischen den Netzen exakt der Netzebenenabgrenzung. Viel häufiger werden einzelne, bereits zur unterlagerten Netzebene zu zählende Betriebsmittel wie Schaltfelder und kurze Leitungsabschnitte zwischen den Schaltstationen der Netzbetreiber singulär genutzt.

Bislang greift hier § 19 Abs. 3 StromNEV. Ab dem 01.01.2026 zahlt der nachgelagerte Netzbetreiber die normale Netzbriefmarke. Seine Netznutzer zahlen also für die Mittel- bzw. Hochspannungsebene doppelt. Dadurch werden deutschlandweit sog. Pancakingfälle mit doppelter Briefmarkenabrechnung zulasten der Kunden der örtlichen Verteilernetze und gegenüber den Kunden an den Regionalnetzen konstruiert, die bislang problemlos über § 19 Abs. 3 StromNEV vermieden werden konnten. Nachteile der kommunalen Netzbetreiber im Konzessionswettbewerb, Streit um Eigentumszuordnungen und Ebenenwechsel, eine verstärkte Anwendung der Spezialregelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 StromNEV wären die Folge.

Die BNetzA möchte bei der Abschaffung zwischen den verschiedenen Nutzern differenzieren. Für Netzbetreiber wird die Regelung bereits zu Beginn des nächsten Jahres abgeschafft. Für alle anderen Netznutzer soll eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028 gelten. Dies liegt daran, dass die gesamte StromNEV zu diesem Zeitpunkt außer Kraft tritt.

Kritikpunkte

Wenn einzelne Regionalnetzbetreiber im Verhältnis zum Übertragungsnetzbetreiber zu Unrecht die Regelung des § 19 Abs. 3 StromNEV in Anspruch nehmen, sollte das nicht dazu führen, dass diesefür große Teile der örtlichen Verteilernetzbetreiber komplett abgeschafft wird.

Zudem wird – wie bereits aufgezeigt – die Abschaffung des § 19 Abs. 3 StromNEV zu ungerechten Kostenverteilungen führen. Diese betreffen vor- und nachgelagerten Netzbetreiber, sofern gleichzeitig nicht die Abgrenzung zwischen Netz- und Umspannebenen angepasst wird. Oft sind nachgelagerte Netzbetreiber in US HöS/HS oder HS/MS an das vorgelagerte Netz angeschlossen. Die Eigentumsgrenze liegt häufig an den Kabelendverschlüssen. Leitungsschaltfelder, manchmal auch kurze Leitungsteile, gehören noch zum vorgelagerten Netz. Bisher wurden diese Felder vom vorgelagerten Netzbetreiber als singulär genutzte Betriebsmittel zusätzlich abgerechnet. Zukünftig müsste der nachgelagerte Netzbetreiber bereits für die Nutzung der Schaltfelder das allgemeine Entgelt der jeweiligen Ebene (HS oder MS) zahlen.

Dieser häufig vorkommende Fall zwischen Netzbetreibern ist im aktuellen Entwurf kaum berücksichtigt. Stattdessen orientiert sich die BNetzA an theoretischen Beispielen, die in der Praxis so nicht vorkommen.

Die BNetzA argumentiert oft mit Zufälligkeiten, ob nachgelagerte Netzbetreiber über singulär genutzte Betriebsmittel oder das vermaschte Netz angeschlossen sind. In Wirklichkeit ist die Netzplanung jedoch in der Regel gut durchdacht und kein Zufall. Der Anschluss über singulär genutzte Betriebsmittel ist meist aus technischen Gründen notwendig.

Der Zweck von § 19 Abs. 3 StromNEV ist nicht nur, Doppelleitungen zu vermeiden. Darüber hinaus soll die Regelung auch eine verursachungsgerechte Entgeltabrechnung schaffen. Dies betrifft Fälle, in denen der Netznutzer nur einzelne Betriebsmittel der Anschlussebene nutzt und vom übrigen Netz nicht profitiert. Künftig müsste er trotzdem dafür zahlen.

Wenn die BNetzA kritisiert, wie intransparent und uneinheitlich das Sondernetzentgelt berechnet wird, wäre es sinnvoller, eine transparente Berechnung einzuführen, anstatt die Regelung ganz abzuschaffen. Falls die Wahlfreiheit der Netznutzer ein Problem darstellt, könnte man diese einschränken. Dies wäre eine Alternative zur Streichung von § 19 Abs. 3 StromNEV.

Zudem ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bereits 2019 den § 19 Abs. 3 StromNEV abgeschafft hat und somit in Niederspannung die Sachgerechtigkeit in den höheren Netzebenen anerkannt hat. Es ist unklar, was sich seitdem geändert haben soll.

Das Argument, das Entgelt sei zu sehr von der Entfernung abhängig, greift nur bedingt. Der Netznutzer zahlt neben dem Sonderentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel auch das allgemeine Entgelt der vorgelagerten Ebene. Dieses Argument gilt vor allem für singulär genutzte Leitungsteile. Weniger gilt es für Schaltfelder und Transformatoren.

Die geplante Regelung könnte außerdem zu Folgeproblemen führen. Warum sollten vorgelagerte Netzbetreiber künftig bereit sein, singulär genutzte Betriebsmittel zu verkaufen oder zu verpachten? Und warum nimmt die BNetzA an, dass Eigentums- und Nutzungsverhältnisse neu geregelt werden könnten? Weshalb sollte ein Regionalnetzbetreiber – gerade im Wettbewerb um Konzessionen – auf die Möglichkeit verzichten, seine Netzentgelte zugunsten eigener Kunden zu senken?

Wie geht es weiter?

Die BNetzA räumt die Möglichkeit ein, bis zum 08.07.2025 zum Festlegungsentwurf Stellung zu nehmen.

Es ist ein weiter Protest von Betreibern örtlicher, oft kommunaler Verteilernetze zu erwarten. Auch seitens der Industrie, die als singuläre Großkunden oft von dem Sonderentgelt profitierten, ist mit Blick auf die Zeit ab 2029 Widerspruch wahrscheinlich. Nach der angekündigten Abschaffung vermiedener Netzentgelte, die ebenfalls vor allem kommunale Heizkraftwerke und industrielle KWK-Anlagen belastet, liegt hier der nächste Vorschlag mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen auf dem Tisch.

 In der Folge bleibt abzuwarten, ob sich die BNetzA der Kritik annimmt. Aufgrund der Bedeutung des Vorhabens ist jedenfalls mit einer intensiven Diskussion zu rechnen. Diese Diskussion wird das weitere Vorgehen der BNetzA beeinflussen – gegebenenfalls auch vor Gericht.

Ansprechpartner:innen: Dr. Thies Christian Hartmann/Rosalie Wilde/Rosa Křeček/Mara Dube

Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Tigran Heymann/Jens Pankin

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