Gehirn, AI, Hand

KI-Schulungen als Pflicht: Warum Unternehmen jetzt handeln müssen (Teil 2)

Die europäische KI-Verordnung (KI-VO) bringt neue Anforderungen für Unternehmen, die KI-Systeme nutzen. Unternehmen müssen seit dem 02.02.2025 verschiedene Compliance-Pflichten erfüllen. Ein zentraler Bestandteil dieser Vorgaben ist die Schulung von Mitarbeitenden (Art. 4 KI-VO). Denn nur wenn Beschäftigte die rechtlichen, technischen und ethischen Grundlagen im Umgang mit KI verstehen, kann ein sicherer und gesetzeskonformer Einsatz gewährleistet werden. Doch welche Inhalte sind erforderlich, und wie können Unternehmen sich frühzeitig vorbereiten?

Um sicherzustellen, dass Personen, die mit KI-Systemen betraut sind, diese im Betriebs- und Geschäftsablauf rechtskonform einsetzen, hat der Anwender des KI-Systems entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen kann der Anwender mittels Beleg der Durchführung einer qualifizierten Mitarbeitendenschulung nachweisen. Im Rahmen dieser Schulungen ist die fachliche Qualifikation und das Verständnis für die rechtlichen, ethischen und technischen Anforderungen beim Einsatz von KI-Systemen herzustellen. Eine Schulung umfasst dabei insbesondere die folgenden Themenblöcke:

  • Rechtliches Wissen: Nachweis der Kenntnisse über die Vorgaben der KI-VO, insbesondere in Bezug auf Transparenz-, Dokumentations- und Risikomanagementpflichten.
  • Technische Expertise: Verständnis der Funktionsweise von KI-Systemen und der Möglichkeiten zur Kontrolle und Verbesserung ihrer Leistung.
  • Ethisches Bewusstsein: Kenntnisse zu Fragen der Fairness, Diskriminierungsfreiheit und des Datenschutzes.
  • Praktische Anwendung: Fähigkeiten zur Anwendung und kontinuierlichen Überwachung von KI-Systemen im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen.

Was bedeutet die Schulung von Mitarbeitenden für Ihr Unternehmen?

Auch wenn die KI-VO keine explizite Nachweispflicht für entsprechende Schulungsangebote enthält, sieht sie vor, dass nationale Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten der KI-VO überwachen. In Deutschland nimmt die Aufsicht u. a. die Bundesnetzagentur (BNetzA) wahr. Aber auch über die behördliche Aufsicht hinaus belegt die Schulung von Mitarbeitenden, dass das Unternehmen den gebotenen und vom Verkehr erwarteten Sorgfaltsmaßstab beim Einsatz von KI-Systemen einhält. Zusammengefasst verfolgt ein Schulungsangebot die folgenden Ziele:

  • Compliance sicherstellen: Nachweis, dass die gesetzlichen Anforderungen des Art. 4 KI-VO erfüllt wurden.
  • Vertrauen schaffen: Gegenüber Kunden, Geschäftspartnern und Aufsichtsbehörden dokumentieren, dass der Einsatz von KI-Systemen kontrolliert und verantwortungsvoll erfolgt.
  • Kompetenzen schaffen und stärken: Mitarbeitende, die über die notwendige KI-Kompetenz verfügen, können diese Systeme noch gewinnbringender für das Unternehmen einsetzen und sind in der Lage, etwaige Risiken für das Unternehmen frühzeitig zu erkennen und abzuwehren.

Die Schulungspflicht nach Art. 4 KI-VO ist mehr als eine regulatorische Auflage – sie ist ein entscheidender Baustein für die sichere und effiziente Nutzung von KI im Unternehmen. Neben rechtlichen Grundlagen müssen Schulungen auch technische Aspekte, ethische Fragestellungen sowie Maßnahmen zur Daten-Governance und zum Risikomanagement abdecken. Unternehmen, die bereits in sensiblen Bereichen wie der Personalverwaltung oder kritischen Infrastrukturen tätig sind, sollten zudem prüfen, ob eine KI-Betriebsvereinbarung erforderlich ist, um den Einsatz von KI mitbestimmungsrechtlich sauber zu gestalten.

Da erste Schulungspflichten seit dem 02.02.2025 gelten, ist jetzt der richtige Zeitpunkt zu handeln. Wer frühzeitig in KI-Kompetenz investiert, stärkt nicht nur die Compliance, sondern schafft auch eine solide Grundlage für nachhaltige Innovationsfähigkeit und den verantwortungsvollen Einsatz von KI.

Ansprechpartner*innen: Axel Kafka/Thomas Schmeding /Lukas Haun/Robert Grützner

Ansprechpartner*innen BBHC: Dr. Andreas Jankiewicz/Christopher Hahne

P.S.: Interessiert an einer KI-Schulung oder KI-Musterrichtlinie? Kontaktieren Sie gern die o. g. Ansprechpartner*innen.

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