Klimaschutzprogramm der Bundesregierung: Rechtsprechung stärkt Klimaschutz
Seit einigen Tagen ist sie veröffentlicht: die Begründung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29.1.2026 über das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung (Az.: 7 C 6.24).
Die Leitsätze des BVerwG sind sehr eindeutig: Die Ziele des Klimaschutzgesetzes sind verbindlich. Die Bundesregierung hat zwar Spielraum bei der Auswahl der Maßnahmen zur Senkung von Treibhausgasemissionen. Das Klimaschutzprogramm muss jedoch sämtliche Maßnahmen enthalten, die nötig sind, um die Klimaziele einzuhalten. Außerdem können Umweltverbände ein Klimaschutzprogramm gerichtlich überprüfen lassen.
Alles Wichtige zur Urteilsbegründung
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. hatte gegen das von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 geklagt. Sie forderte Nachbesserungen, damit das nationale Ziel erreicht wird, nach dem die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 65 Prozent gegenüber 1990 zurückgehen sollen.
Die Bundesregierung hielt die Klage für unzulässig. Die Deutsche Umwelthilfe e.V. sei nicht befugt, solche Nachbesserungen einzufordern. Das sah das BVerwG, wie schon das OVG Berlin-Brandenburg in der Vorinstanz, anders. Das Klimaschutzprogramm sei tauglicher Gegenstand einer Umweltverbandsklage (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. a) UmwRG). Dass nach dem Klimaschutzgesetz „subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen (…) durch dieses Gesetz nicht begründet“ werden (§ 4 Abs. 1 S. 6 KSG), ändere daran nichts. Die Vorschrift begründe zwar keine einklagbaren Rechte und Pflichten für Bürger oder Unternehmen, weshalb unter anderem die Klage gegen Automobilhersteller vor dem Bundesgerichtshof erfolglos blieb (vgl. BGH, Urteile vom 23.3.2026, Az.: VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23). Die unionsrechtlich geforderte und im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gewährleistete Klagebefugnis sei damit aber nicht eingeschränkt.
Bei der Umsetzung der Klimaschutzziele betont das BVerwG den Gestaltungsspielraum der Bundesregierung. Entscheidend sei, dass durch hinreichende Maßnahmen die vorgesehene Treibhausgasreduktion erreicht werde. Daher sei es Sache der Bundesregierung, ob dabei „alte Maßnahmen gegen neue Maßnahmen ausgetauscht“ oder Prognosen zur Treibhausgasminderung aktualisiert würden.
Keine Zweifel lässt das Gericht an der Verpflichtung zur Zielerreichung; die Ausführungen lassen sich als klare Aufforderung an den Gesetzgeber lesen: Die Klimaschutzziele seien verbindlich. Das ergebe sich aus dem „eindeutigen Wortlaut“ und der Gesetzesbegründung. Fast schon mahnend hebt das BVerwG hervor: „Ein Klimaschutzprogramm, das zwar Maßnahmen mit treibhausgasmindernder Wirkung vorsieht, die aber in ihrer Gesamtheit nicht ausreichen, die genannten Ziele zu erreichen, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.“ Die Maßnahmen müssten sich nicht nur nach den Jahresemissionsgesamtmengen richten, sie müssten „darüber hinaus die in den jeweiligen Sektoren beziehungsweise sektorenübergreifend festgelegten Treibhausgasemissionsminderungen erzielen“, für deren Erreichen das jeweils zuständige Bundesministerium zuständig sei.
Bisherige „Nachbesserungen“ sind gegebenenfalls nicht ausreichend
Ob das jetzt von der Bundesregierung veröffentlichte Klimaschutzprogramm 2026 diesen Maßstäben genügt, wird sehr unterschiedlich beurteilt. Der Expertenrat für Klimafragen, der die Bundesregierung zu Klimafragen berät, geht davon aus, dass „die bisherigen Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen werden, um die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes zu erfüllen.“
Neue Klagen wären daher keine Überraschung. Auch eine (erneute) Verurteilung der Bundesregierung ist nicht ausgeschlossen. Besser wäre aber, wenn es dieser Unterstützung durch die Judikative nicht bedürfte.
Das Urteil sollte zumindest mittelbar Einfluss auf die Gesetzgebung im Energierecht und auf Abwägungsentscheidungen in Zulassungs- und Planverfahren für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien haben. Es kann auch als Mahnung für den Gesetzgeber verstanden werden: Neben dem Klimaschutzgesetz muss er hinreichende rechtliche Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass eine Klimaneutralität in den nächsten gut zwanzig Jahren gelingt. Dazu gehört insbesondere der Ausbau der erneuerbaren Energien. Ohne eine grundlegende Umstellung der Energieversorgung wird Klimaneutralität nicht gelingen.
Das Urteil des BVerwG sollte außerdem die Kommunen ermutigen, in Bauleitplänen oder städtebaulichen Verträgen den Klimaschutz vor Ort weiter zu stärken und zu fördern.
Gern ansprechbar: Andreas Große/Joshua Hansen/Julia Ludwig/Sina Jakob