Kommission legt Reformvorschläge für EU-Taxonomie vor
Als zentrales Element des European Green Deal ist die EU-Taxonomie-Verordnung (TaxVO) seit 2020 in Kraft. Sie dient als Grundlage für transparente und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen – sowohl für Unternehmen als auch für Investoren. Seit 2022 müssen Nicht-Finanzunternehmen offenlegen, in welchem Umfang ihre wirtschaftlichen Aktivitäten ökologisch nachhaltig sind. Finanzunternehmen müssen wiederum berichten, inwieweit ihre Finanzprodukte mit der Taxonomie in Einklang stehen. Im Folgenden werden insbesondere die geplanten Änderungen für Nichtfinanzunternehmen näher betrachtet.
Am 26.2.2025 präsentierte die EU-Kommission das „Omnibus I“-Paket, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung vereinfachen, Bürokratie reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen stärken soll. Die Kommission will sowohl die Anwendungsfristen und den Anwenderkreis als auch zentrale Regelwerke im Bereich der nachhaltigkeitsbezogenen Berichterstattung inhaltlich anpassen.
Nach den Vorschlägen der Kommission soll der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen im Rahmen der Taxonomie-Verordnung künftig nicht mehr automatisch an die Berichtspflicht gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gekoppelt sein. Stattdessen sollen nur noch Unternehmen zur Taxonomie-Berichterstattung verpflichtet sein, die im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Personen beschäftigen und Umsatzerlöse von über 450 Millionen Euro erzielen. Alle übrigen Unternehmen können die Berichterstattungspflichten freiwillig einhalten.
Im Rahmen der inhaltlichen Vereinfachung ist geplant, das DNSH-Kriterium („Do No Significant Harm“) zu vereinfachen. Die Anzahl der abgefragten Datenpunkte in den KPI-Meldebögen wird um 70 % reduziert. Dazu hat nun die Europäische Kommission am 4. 7.2025 einen Delegierten Rechtsakt als konkrete Vereinfachungsmaßnahme der EU-Taxonomie verabschiedet.
Einführung eines Wesentlichkeitsgrundsatzes
Gemäß dem Delegierten Rechtsakt müssen Unternehmen die KPIs („Key Performance Indicators“) der TaxVO nicht offenlegen, wenn diese für ihr Geschäftsmodell unwesentlich sind. Dies wird danach beurteilt, ob die Wirtschaftstätigkeit weniger als 10 % des gesamten Umsatzes, der Investitionsausgaben (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) des Unternehmens ausmacht. In solchen Fällen kann das Unternehmen entscheiden, diese Tätigkeit nicht auf ihre Taxonomiekonformität zu prüfen. Ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich ist, muss das Unternehmen für jeden Leistungsindikator gesondert prüfen. Eine Tätigkeit kann also für den Umsatz-KPI unwesentlich sein (unter 10 % des Gesamtumsatzes), aber dennoch eine bedeutende Rolle bei den Investitionsausgaben (CapEx) spielen (10 % oder mehr). Die Umsatz-KPIs muss das Unternehmen dann zwar nicht offenlegen, die CapEx-KPI hingegen schon. Darüber hinaus müssen Unternehmen im Berichtsteil zur TaxVO gesondert angeben, welcher Umsatz-, CapEx oder OpEx-Anteil aufgrund der Einstufung als nicht wesentlich nicht bewertet wurde.
Wahlrecht zur Nichtbewertung des OpEx-KPIs
Da der OpEx-KPI die Nachhaltigkeitsbewertung eines Unternehmens und unternehmerische Entscheidungsprozesse nicht besonders stark tangiert, sehen die überarbeiteten Vorgaben eine zusätzliche Erleichterung vor. Unternehmen können darauf verzichten, die Taxonomiekonformität ihrer gesamten Betriebsausgaben zu bewerten, wenn diese für ihr Geschäftsmodell unwesentlich sind. In solchen Fällen genügt es, den Gesamtwert der OpEx offenzulegen und kurz zu begründen, weshalb dieser für das jeweilige Geschäftsmodell keine wesentliche Rolle spielt.
Änderungen bei den Meldebögen
Zudem werden die Muster-Meldebögen grundlegend überarbeitet und gekürzt. Ziel ist, die Berichtspflichten deutlich zu vereinfachen – ohne dabei wesentliche Inhalte zu verlieren. Die spezifischen Meldebögen für Tätigkeiten im Bereich Fossiles Gas und Kernenergie entfallen. Wesentliche Informationen fließen in die Meldebögen von Finanzunternehmen mit ein. Nicht mehr separat ausgewiesen werden:
(1) der Anteil nicht taxonomiefähiger Wirtschaftstätigkeiten,
(2) Angaben zu den DNSH („Do No Significant Harm“) und Mindestschutzanforderungen und
(3) Beiträge zu mehreren Umweltzielen.
Neu ist ein einheitlicher Meldebogen für Nichtfinanzunternehmen, der die drei KPIs zusammenfasst und sich auf die Kennzahlen konzentriert, die Finanzunternehmen für ihre eigene Berichterstattung benötigen. Die überarbeitete Struktur reduziert die Anzahl der abgefragten Datenpunkte bei Nichtfinanzunternehmen um knapp 2/3.
Überarbeitung der DNSH-Kriterien
Auch die Bewertung der Taxonomiekonformität an sich wird angepasst. So soll das Do-No-Significant-Harm Kriterium einfacher bewertet werden können. Damit soll bei der Verwendung von Chemikalien Umweltverschmutzung vermieden werden (Anhang C).
Insbesondere Unternehmen mit sektorübergreifenden Tätigkeiten hatten in der Vergangenheit Schwierigkeiten, einzelne Vorgaben zu beurteilen. Viele Unternehmen berichteten über erhebliche Herausforderungen bei der Nachweisführung zur Konformität mit Anhang C. Die DNSH-Kriterien berücksichtigen künftig die EU-Verordnung 2024/590, welche Ausnahmen für den Einsatz ozonschädigender Stoffe vorsieht.
Dies gilt, sofern deren Verwendung gesetzlich erlaubt ist und keine Alternativen verfügbar sind. Die Verwendung solcher Stoffe gilt demnach nicht mehr als Verstoß gegen das DNSH-Kriterium. Zudem entfällt die bisherige Pflicht, auch solche Stoffe zu prüfen und offenzulegen, die Unternehmen selbst als gefährlich eingestuft haben (entsprechend der CLP-Verordnung).
Diese Regel betraf bis zu 10.000 Stoffe und stellte eine erhebliche Belastung dar – insbesondere in komplexen Lieferketten. Künftig beschränkt sich die Prüfung auf die offiziell gelisteten Stoffe der Liste besonders besorgniserregender Stoffe gemäß Artikel 59 (10) REACH-Verordnung.
Der neue delegierte Rechtsakt soll bereits für das Geschäftsjahr 2025 gelten. Unternehmen haben jedoch ein Wahlrecht, die Änderungen freiwillig erst zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen. Sowohl das EU-Parlament als auch der EU-Rat können innerhalb der nächsten sechs Monate Einwände gegen den Delegierten Rechtsakt einlegen, inhaltliche Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich. Erfolgt kein Widerspruch, wird der Rechtsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt unmittelbar in Kraft.
Zudem entfällt die bisherige Pflicht, auch solche Stoffe zu prüfen und offenzulegen, die Unternehmen selbst als gefährlich eingestuft haben (entsprechend der CLP-Verordnung). Diese Regel betraf bis zu 10.000 Stoffe und stellte eine erhebliche Belastung dar – insbesondere in komplexen Lieferketten. Künftig beschränkt sich die Prüfung auf die offiziell gelisteten Stoffe der Liste besonders besorgniserregender Stoffe gemäß Artikel 59 (10) REACH-Verordnung.
Ausblick
Der neue delegierte Rechtsakt soll bereits für das Geschäftsjahr 2025 gelten. Unternehmen haben jedoch ein Wahlrecht, die Änderungen freiwillig erst zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen. Sowohl das EU-Parlament als auch der EU-Rat können innerhalb der nächsten sechs Monate Einwände gegen den Delegierten Rechtsakt einlegen, inhaltliche Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich. Erfolgt kein Widerspruch, wird der Rechtsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt unmittelbar in Kraft.
Fazit
Mit den jüngst verabschiedeten Änderungen der EU-Taxonomie reagiert die EU-Kommission auf zentrale Herausforderungen der bisherigen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Maßnahmen reduzieren die Komplexität und verringern den bürokratischen Aufwand. Unternehmen müssen ihre Ressourcen bei der Berichterstattung gezielter auf die wesentlichen, taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten konzentrieren. Zwar sorgt die Überarbeitung der Meldebögen für mehr Klarheit und Struktur, ob dies jedoch zu einer spürbaren Entlastung führt, bleibt offen – denn der Hauptaufwand entsteht nicht bei beim Ausfüllen der Meldebögen, sondern bei der Informationsbeschaffung und der Bewertung der technischen Kriterien.
Ansprechpartner:innen: Tobias Sengenberger/Christoph Lamy/Carolin Mießen/Anna-Marlena Miedl