Elektroauto, Ladestation

Ladeinfrastruktur und Pflicht zur Datenbereitstellung: DATEX II, das unbekannte Wesen

Im Ladesäulenrecht tut sich (wieder) etwas: Nachdem der Bundesrat im Dezember letzten Jahres umfangreichen Änderungen der Ladesäulenverordnung (LSV) und der Preisabgabenverordnung (PAngV) zugestimmt hat, ist unter der neuen Bundesregierung sogar gut vorstellbar, dass auch die Förderung der Elektromobilität wiedereingeführt wird. Zuvor haben Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten allerdings noch die Vorgaben zur Bereitstellung von Daten gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) umzusetzen: Die Zeit drängt!

Pflicht zur Datenbereitstellung ab Mitte April 2025

Bereits am 14. April 2025 ist es so weit: Gemäß Art. 20 Abs. 2 AFIR sind Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte ab diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, bestimmte Daten über die von ihnen betriebene Ladeinfrastruktur oder über die damit verbundenen Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese Bereitstellungspflicht bezieht sich gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 2 AFIR sowohl auf statische Daten, wie etwa Informationen über die Anzahl der Anschlüsse, den Anschlusstyp oder die Kompatibilität des Fahrzeugs, als auch auf bestimmte dynamische Daten, etwa die aktuelle Verfügbarkeit beziehungsweise Belegung des Ladepunktes.

Näheres, insbesondere zu der Art und Weise der Darstellung, sollen künftig die vier Ausführungsrechtsakte zur AFIR regeln: die Durchführungsverordnung einerseits und die drei delegierten Verordnungen andererseits (Delegierte Verordnung „Normen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe – kabelloses Aufladen, elektrische Straßensysteme, Vehicle-to-Grid-Kommunikation, Wasserstoff“; delegierte Verordnung „Daten zur Infrastruktur alternative Kraftstoffe – zusätzliche Arten von Daten“; delegierte Verordnung „Daten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe – gemeinsame technische Anforderungen an eine gemeinsame Anwendungsschnittstelle“). Dass diese Verordnungen bisher noch nicht in Kraft getreten sind, sondern sich derzeit noch im Entwurfsstadium befinden, verkompliziert die Situation angesichts der nahenden Umsetzungsfrist zusätzlich.

Befreiung von der Bereitstellung dynamischer Daten

Erwähnenswert ist auch, dass Ladepunkte, an denen Ladestrom kostenfrei abgegeben wird, von der Bereitstellung von dynamischen Daten befreit sind, Art. 20 Abs. 2 a.E. AFIR. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass statische Daten im Sinne des Art 20 Abs. 2 lit. a) und b) AFIR in jedem Fall bereitzustellen sind.

Pflicht zur Einrichtung einer API und Übermittlung an nationalen Zugangspunkt

Des Weiteren ist nach Art. 20 Abs. 3 AFIR eine sogenannte Anwendungsprogrammierstelle (API) einzurichten, die den freien und uneingeschränkten Zugriff auf die bereitzustellenden Daten gewährleistet. Die API muss sodann in ein bereits bestehendes Informations- und Datensystem eingegliedert werden: In Umsetzung der Richtlinie über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme (RL 2010/40/EU) waren die Mitgliedstaaten nämlich bereits vor einiger Zeit verpflichtet, einen sogenannten nationalen Zugangspunkt einzurichten. Dabei handelt es sich um ein zentrales Portal, über das Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten zur Verfügung gestellt und Datengeber und Datennehmer miteinander vernetzt werden. Deutschland hat diese unionsrechtliche Pflicht erfüllt, indem es die sogenannte Mobilithek als nationalen Zugangspunkt errichtet hat. Hier müssen Betreiber nunmehr auch die API eingliedern. Unklar bleibt dabei jedoch, ob auch für diese Verpflichtung die Umsetzungsfrist des Art. 20 Abs. 2 AFIR (14.04.2025) gilt. Da diese Rechtsauffassung zumindest vertretbar sein dürfte, ist Betreibern auch hier zur Eile zu raten.

Der Blick in die Zukunft: Pflicht zur Nutzung von „DATEX II“ ab 14.04.2026

Für Betreiber empfiehlt es sich außerdem, vorausschauend zu denken: In etwa einem Jahr, konkret ab dem 14. April 2026 wird nach dem Entwurf zur Durchführungsverordnung nämlich die Nutzung des „DATEX II“-Formates verpflichtend sein. Dabei handelt es sich um einen europäischen Standard für den Austausch von Straßenverkehrsinformationen und Straßenverkehrsdaten. Es empfiehlt es sich also, die Daten bereits jetzt in diesem Format über die Mobilithek zur Verfügung zu stellen, um doppelten Aufwand zu vermeiden.

Was tun?

Betreiber von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur sollten nun schnellstmöglich die notwendigen Schritte einleiten, um die Daten den Anforderungen der AFIR entsprechend bereitstellen zu können. Dabei empfiehlt es sich, die Formatvorgaben der Durchführungsverordnung (DATEX II-Format) bereits jetzt zu berücksichtigen.

Ansprechpartner*innen: Dr. Christian de Wyl/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Roman Ringwald/Dr. Christian Gemmer

Ansprechpartner:innen BBHC: Matthias Puffe/Hannes Sauter

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