Ladesäule, E-Auto, Stromkabel

Lohnsteuerliche Behandlung von Ladekosten: Was gilt ab 1.1.2026? 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11.11.2025 ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung von E-Fahrzeugen veröffentlicht. Das Schreiben enthält einige Präzisierungen und Änderungen für E-Fahrzeuge, die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung ab dem kommenden Jahr beachten sollten. 

Bisherige Regelung: monatliche Pauschalen für das Heimladen 

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein E-Dienstfahrzeug unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung, handelt es sich dabei um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Da in der Praxis selten ein Fahrtenbuch geführt wird, wird der Vorteil in der Regel mit der sogenannten „1 %-Regelung“ bewertet. Günstigere Elektrodienstfahrzeuge werden dabei privilegiert und nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Mit dieser Pauschale, die der Arbeitnehmer zu versteuern hat, sind grundsätzlich alle Kosten im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Fahrzeugs abgegolten. Darunter fallen grundsätzlich auch die Kosten für das heimische Laden des Dienstfahrzeugs. Trägt hingegen der Arbeitnehmer die Heimladekosten, übernimmt er damit Aufwendungen, die eigentlich der Arbeitgeber zu tragen hätte, sodass die Erstattung dieser Aufwendungen durch den Arbeitgeber nicht zusätzlich besteuert werden dürfte. Die Auslagenerstattung ist daher nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei. Problematisch ist in diesem Zusammenhang nun, wie die Höhe der Heimladekosten bestimmt werden soll. 

Die Finanzverwaltung lässt hierfür bislang aus Vereinfachungsgründen monatliche Pauschalen zu. So können beispielsweise – sofern beim Arbeitgeber keine zusätzliche Lademöglichkeit zur Verfügung steht – für Elektrofahrzeuge monatlich 70,00 EUR steuerfrei ohne Nachweis erstattet werden. 

Abschaffung der Vereinfachungsregelung 

Mit seinem Schreiben vom 11.11.2025 schafft das BMF diese Vereinfachungsregelung nun mit Wirkung ab dem 1.1.2026 ab. Ab diesem Zeitpunkt ist die Höhe der Heimladekosten für Zwecke der lohnsteuerfreien Erstattung wie folgt zu berechnen: 

  • Entweder der Arbeitgeber erstattet die beim Arbeitnehmer tatsächlich angefallenen Stromkosten (Strommenge x Stromtarif) oder  
  • der Arbeitgeber erstattet die tatsächlich geladene Strommenge multipliziert mit dem vom statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (sogenannte „Strompreispauschale“). 

Für den Nachweis der tatsächlich geladenen Strommengen muss ein gesonderter stationärer oder mobiler (beispielsweise Wallbox oder fahrzeuginterner) Stromzähler genutzt werden.  

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer eine PV-Anlage betreibt? 

Zudem bezieht sich das BMF auch auf Konstellationen, bei denen der Arbeitnehmer den geladenen Strom durch eine hauseigene PV-Anlage bezieht. Auch in diesen Fällen kann der Erstattungsbetrag berechnet werden, indem der reguläre Stromkostentarif des Arbeitnehmers herangezogen wird. 

Was ändert sich beim Laden an betriebseigenen Ladesäulen? 

Viele Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern zudem die Möglichkeit, ihre privaten Elektrofahrzeuge steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG unentgeltlich oder verbilligt an einer betriebseigenen Ladeinfrastruktur zu laden. Dieser Steuervorteil bleibt auch nach dem neuen BMF-Schreiben unverändert bestehen.  

Das BMF präzisiert in dem Schreiben jedoch, wie Fälle zu behandeln sind, bei denen dritte Dienstleister in den Lade- oder Abrechnungsvorgang eingebunden werden. Hier soll die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 46 EStG nur angewendet werden, wenn der Arbeitgeber die Stromkosten unmittelbar trägt und die Ladeinfrastruktur nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens (also dem Konzern) betrieben wird. Dies gilt selbst dann, wenn andere Nutzer der Liegenschaft die Ladeinfrastruktur nutzen, solange diese nicht fremde Dritte (beispielsweise Kunden) sind. Damit sind Ladevorgänge an einer öffentlichen – für jedermann zugänglichen – Ladesäule nicht privilegiert. 

Was bedeutet das Schreiben für die Praxis? 

Indem nun einige Vereinfachungsregelungen wegfallen, bedeutet das für Unternehmen mehr Bürokratieaufwand. Dieser Mehraufwand kann aber ausgeglichen werden, indem sie auf die Strompreispauschale zurückgreifen: Arbeitnehmer müssen nun nicht mehr zwingend ihre aktuellen, persönlichen Stromlieferverträge vorlegen. 

Begrüßenswert ist zudem, dass das Schreiben Rechtsunsicherheiten beseitigt für Fälle, in denen Arbeitnehmer einen Dienstwagen zu Hause laden und gleichzeitig eine hauseigene PV-Anlage betreiben. Leider lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, ob der Arbeitnehmer in dem Fall eichrechtskonforme Zähler verwenden muss.  

Arbeitgeber sollten an ihre Mitarbeitenden herantreten und diese über die neuen Anforderungen informieren, damit die Heimladekosten auch 2026 steuerfrei erstattet werden können.  

Erfreulich ist auch die Klarstellung, dass Arbeitgeber externe Dienstleister beauftragen können, die Ladesäule aufzustellen. Weiterhin nicht privilegiert bleiben jedoch öffentlich zugängliche Ladesäulen.  

Wer seinen Mitarbeitenden auch in oder ab 2026 die genannten lohnsteuerfreien Vorteile anbieten möchte, sollte überprüfen, ob die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort mit den neuen Regelungen im Einklang stehen. Andernfalls sollten die Sachverhalte vorab mit Steuerrechtsexperten besprochen und gegebenenfalls eine Anrufungsauskunft eingeholt werden, um sicherzustellen, dass die geplanten Vorteile auch im Jahr 2026 steuerfrei bleiben.  

Ansprechpartner:innen: Manfred Ettinger/Sophia von Hake/Dr. Dirk Koch/Hilda Faut/Kristina Watke  

Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Christian de Wyl/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Roman Ringwald 

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