Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 – Teil 1: Stromnetzbetreiber und Ladeinfrastruktur
Die Elektromobilität ist längst keine Zukunftsvision mehr – sie ist Alltag. Millionen Fahrzeuge in Deutschland fahren bereits elektrisch. Mit dem Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 legt die Bundesregierung nun den nächsten großen Schritt vor. Doch was bedeutet das konkret für Netzbetreiber, Kommunen, Ladeinfrastrukturbetreiber und die Nutzer selbst? Diese Fragen beantwortet ein zweiteiliger Blogbeitrag zum „Masterplan Ladeinfrastruktur 2030“. Im ersten Teil liegt der Fokus auf Stromnetz- und Ladeinfrastrukturbetreibern sowie den Elektromobilisten.
Was ändert sich für Stromnetzbetreiber?
Die Stromnetzbetreiber adressiert die Bundesregierung wenig verwunderlich an verschiedenen Stellen direkt oder indirekt.
Als zentrales Element sieht der Masterplan vor, den Bereich „Netzanschluss“ weiterzuentwickeln. So soll der Netzanschlussprozess so weit wie möglich bundesweit digitalisiert und standardisiert werden. Dies betrifft insbesondere die Mittelspannungsebene, da hier bisher gesetzlich keine Digitalisierungsvorgaben wie in der Niederspannung existieren. Als konkrete Maßnahmen nennt der Masterplan, dass die Bundesregierung einen digitalen Antragsprozess einführen will und Transparenz über die Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten sowie einheitliche Fristen für Rückmeldungen (einschließlich einer groben Abschätzung der zeitlichen Realisierbarkeit) der Netzbetreiber an Anschlusspetenten schaffen will. Wie genau die Weiterentwicklung des Bereichs „Netzanschluss“ rechtlich umgesetzt wird, wird das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) zusammen mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) erarbeiten.
Im Weiteren sollen die Stromnetzbetreiber in der Netzausbauplanung unterstützt werden. Das Bundesverkehrsministerium (BMV) wird gemeinsam mit dem BMWE die Prognosen für die Elektrifizierung des Verkehrssektors, insbesondere mit Blick auf Nutzfahrzeuge und deren Ladestandorte (Depots und Betriebshöfe), weiterentwickeln und den Netzbetreibern über das StandortTOOL zur Verfügung stellen.
Profitieren Ladeinfrastrukturbetreiber vom Masterplan?
Ein Hauptziel des Masterplans ist, leistungsfähige Ladeinfrastruktur auszubauen. Rechtliche Hürden sollen abgebaut werden, um den Ausbau gemeinsam mit mehr Transparenz und Wettbewerb zu beschleunigen.
So sollen verschiedene rechtliche Vorgaben geändert werden. Bis April 2026 sollen die Vorgaben der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) umgesetzt werden. Mit der Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) soll eine Flexibilisierungsoption geschaffen werden, die eine nach Ladeleistung berechnete Erfüllungsoption der Ausbauverpflichtung vorsieht. Ladepunkte und deren technische Nebenanlagen in der Nähe von Bundesfernstraßen werden künftig als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB eingestuft. Mit einem Auslegungshinweis wird das Bundesbauministerium (BMWSB) klarstellen, dass Ladeinfrastruktur keine “Tankstelle” im Sinne der BauNVO darstellt. Das Ergebnis: In allen Baugebieten sind Ladeinfrastrukturen grundsätzlich zulässig. Außerdem will die Bundesregierung in § 49 Abs. 1 der Musterbauordnung klarstellen, dass „Ladeparkplätze“ zu den erforderlichen Stellplätzen nach Landesbauordnungen beziehungsweiseStellplatzsatzungen und Ähnlichem zählen.
Um dem Flächenbedarf zu begegnen, sollen künftig bundeseigene Flächen, etwa entlang von Autobahnen oder auf Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur genutzt werden. Dafür wird unter anderem eine Regelung geschaffen, die dem § 3 Abs. 1a Nutzung für erneuerbare Energien (FStrG) entspricht. Außerdem will die Regierung ein Konzept vorlegen, das die Regeln für eine Vergabe sowie die Anforderungen definiert und Ausbaustufen, Stellplätze, Netzanschlüsse sowie Ladepunkte für E-Lkw und Fern-/Reisebusse berücksichtigt.
Was soll geprüft werden?
Außerdem soll geprüft werden, wie Berichtspflichten für Ladeinfrastrukturbetreiber verschlankt werden können. Bisher waren die In- und Außerbetriebnahme von öffentlichen Ladepunkten der BNetzA anzuzeigen sowie statische und dynamische Daten für öffentliche Ladepunkte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) an den Nationalen Zugangspunkt (NAP) zu übermitteln, der mittels der Mobilithek (mobilithek.info), der nationalen Plattform zum Austausch digitaler Informationen von Mobilitätsanbietern, Infrastrukturbetreibern und Verkehrsbehörden sowie Informationsanbietern, umgesetzt wurde.
Planungs- und Investitionsentscheidungen will die Bundesregierung unterstützen, indem das BMV sogenannteClean-Room-Gespräche des BMV durchführt, die anlassbezogenen Marktuntersuchungen, einen Austausch zu Technologie- und Markttrends und Prognosen zu Ladebedarf, Anschlusskapazitäten und Lade-Use-Cases vorsieht.
Auch im Bereich der Ladeinfrastruktur soll die Digitalisierung Prozesse übersichtlich gestalten und beschleunigen. So soll die Mobilithek einen Zugang bieten, über den die nach AFIR mitgeteilten Ad-hoc-Preisdaten in Echtzeit, unverändert, vollständig und neutral abgerufen werden können.
Netzanschlussbegehren sollen – wie bereits oben erwähnt – bundesweit digitalisiert und standardisiert werden.
Pläne für das bidirektionale Laden
Auch das bidirektionale Laden will die Bundesregierung vorantreiben, insbesondere durch Entbürokratisierung. So wurde bereits durch die BNetzA das Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) gestartet und der konstruktive Dialog zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen begonnen. Außerdem hat die Regierung bereits mit dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes weitere Vereinfachungen vorgelegt, damit Nutzer von Elektrofahrzeugen nicht zu Versorgern und Stromsteuerschuldnern werden.
Insgesamt soll der Ladevorgang so einfach wie das Tanken werden. Dafür werden mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen und Barrierefreiheit gemäß DIN SPEC 91504 zu garantieren. Dazu zählt, klare Standards für barrierefreie Ladeplätze festzulegen, Reservierungsfunktionen insbesondere für Lkw und Reisebusse zu integrieren, Blockiergebühren an Normalladepunkten zwischen 22 und 8 Uhr entfallen zu lassen und Parkbevorrechtigungen für E-Lkw zu schaffen. Zudem sollen die Ladepunkte einheitlich beschildert werden und Elektrofahrzeuge mehr Möglichkeiten erhalten, im öffentlichen Raum kostenfrei zu parken. Beides soll in die Novelle des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG 2026) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) einfließen.
Das aktuell immer stärker auftretende Problem des Vandalismus an Ladestellen hat nicht nur Auswirkungen auf den Nutzer, dem kein Kabel mehr zur Verfügung steht, sondern macht auch eine Neueichung der gesamten Ladestelle erforderlich. Daher wird sich die Bundesregierung für eine Anpassung der Measuring Instrument Directive EU 2014/34 (MID) einsetzen, um nach Ersatz des Kabels nicht die gesamte Ladeeinrichtung nacheichen zu müssen.
Schließlich soll geprüft werden, ob gesetzliche Vorgaben für die wettbewerbliche und diskriminierungsfreie Nutzung des öffentlichen Straßenraums für den Betrieb von Ladeinfrastruktur entwickelt werden.
Was ändert sich für Elektromobilisten?
Damit die Ladeinfrastruktur wirtschaftlich tragfähiger wird, sollen zusätzliche Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen die Auslastung der Ladeinfrastruktur erhöhen. Neben einer neuen Informations- und Öffentlichkeitsstrategie soll die bis Ende 2025 befristete Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge bis 2035 verlängert werden.
Für die private Nutzung, insbesondere in Mehrparteienhäusern, werden zusätzliche Lademöglichkeiten gefördert. Das Elektromobilitätsgesetz (EMoG) wird verlängert und auf weitere Nutzergruppen ausgeweitet, um Kommunen weitreichende Bevorrechtigungen, zum Beispiel Parkprivilegien, zu ermöglichen.
Die Preistransparenz beim Laden wird durch Echtzeitdaten in Apps und Navigationssystemen erhöht, (Ad-hoc-) Ladepreise sollen einfach, transparent, vergleichbar und diskriminierungsfrei (AFIR Art. 5) dargestellt werden. Damit die Angebotsvielfalt beim Betrieb von Ladeinfrastruktur gewährleistet bleibt, wird der Ausbau wettbewerbsrechtlich flankiert.
Finanzielle Entlastungen für Nutzer erfolgen über Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz: Dazu zählen Vehicle-to-Grid-Anwendungen sowie reduzierte Netzentgelte und Einspeisevergütungen. Innovative Technologien wie autonomes Laden und Batteriewechselsysteme werden rechtlich abgesichert. Für E-Lkw werden herstellerübergreifende technische Anforderungen in einer DIN SPEC für „austauschbare Wechselbatterien“ festgelegt. Bestehende Investitionen werden berücksichtigt, und die Anforderungen an Stromversorgung, Kühlung, Befestigung und automatisierten Wechselprozess sollen spezifiziert werden, um eine voll interoperable Umsetzung („First Industrial Deployment“, FID) bis Ende 2025 zu ermöglichen.
Ansprechpartner:innen: Dr. Christian de Wyl/Matthias Puffe/Dr. Christian Gemmer/Kevin Januszewski
Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Roman Ringwald/Jan-Hendrik vom Wege