Autos, Ladekabel

Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 – Teil 2: Kommunen und Fördermöglichkeiten

Im ersten Teil des Beitrags zum „Masterplan Ladeinfrastruktur 2030“ wurden die wesentlichen Aspekte für Stromnetz- und Ladeinfrastrukturbetreiber sowie Elektromobilisten näher betrachtet. Der zweite Teil des Beitrags konzentriert sich auf die Rolle der Kommunen und Fördermöglichkeiten.

Die Rolle der Kommunen

Der Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 soll auch Kommunen unterstützen. Dabei helfen die im ersten Teil genannten Privilegierungen im öffentlichen Baurecht (siehe Teil 1).

Kommunen müssen die europarechtlichen Vorgaben der Richtline (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD), insbesondere Art. 14 zur Ausstattung von Nichtwohngebäuden, umsetzen. Flexibilitäts- und Pooling-Optionen aus dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) erleichtern die Integration in bestehende Strukturen. Öffentliche Flächen sollen wettbewerblich und diskriminierungsfrei genutzt werden. Gleichzeitig werden Parkbevorrechtigungen für E-Fahrzeuge und E-Lkw im EMoG 2026 verlängert und einheitlich nach StVO beschildert.

Über die Online-Tools der Netzbetreiber erhalten Kommunen Zugang zu Informationen über verfügbare Netzkapazitäten und Kostenschätzungen. Die Bundesregierung möchte einen klaren, rechtlich abgesicherten Rahmen schaffen. Dieser soll Kommunen Planungssicherheit bieten, die Einbindung öffentlicher und privater Akteure erleichtern und den flächendeckenden Ausbau von Ladeinfrastruktur nachhaltig unterstützen.

Schließlich ist vorgesehen, dass die Leitstelle Ladeinfrastruktur ihr Unterstützungsangebot für Kommunen um zum Beispiel Ausschreibungs- und Verfahrensmuster, Leitlinien, FAQs, Checklisten und Factsheets erweitert.

Fördermöglichkeiten für Netzbetreiber und Betreiber von Ladeinfrastruktur

Zunächst ist festzuhalten, dass die Fördermaßnahmen des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 – wie viele andere Projekte der aktuellen Regierung – unter dem Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel stehen.

Netzbetreiber sollen finanzielle Unterstützung erhalten, um neue Ladeinfrastruktur, insbesondere auf Mittel- und Niederspannungsebene, auszubauen und zu integrieren. Dazu gehören Zuschüsse, um Netzanschlüsse zu ertüchtigen und neue Ladepunkte leichter zu integrieren.

Betreiber von Ladeinfrastruktur profitieren von Investitionszuschüssen für den Ausbau von Ladepunkten. Zum Beispiel geschieht dies über das GEIG mit Pooling- und Flexibilitätslösungen an Nichtwohngebäuden. Ab 2026 treten neue Förderrichtlinien in Kraft. Diese unterstützen den Ausbau von Ladeinfrastruktur für E-Lkw und E-Busse in Depots und auf Betriebshöfen inklusive Netzanschlusskosten. Autobahn-Rastanlagen werden gezielt ausgebaut. Weitere Standorte in der Nähe der Autobahn (zum Beispiel Autohöfe oder Gewerbegebiete) werden ebenfalls gefördert. Das laufende Vergabeverfahren für 130 unbewirtschaftete Rastanlagen wird fortgeführt. Zudem wird ein weiteres Vergabeverfahren für die verbleibenden 220 bewirtschafteten Rastanlagen initiiert. Investitionszuschüsse stehen zudem für das bidirektionale Laden und für Batteriewechselsysteme bereit. Für Mehrparteienhäuser wird eine zusätzliche Förderrichtlinie aufgelegt. Diese unterstützt private Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften beim Aufbau von Ladeinfrastruktur inklusive Netzanschlusskosten. In diesem Zusammenhang will sich das BMV dafür einsetzen, dass die europäische Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) dahingehend klargestellt wird, dass geförderte nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur auch gemeinschaftlich genutzt werden kann.

Um europäische Fördermittel im Rahmen der Alternative Fuels Infrastructure Facility (AFIF) zu nutzen, wird die KfW bzw. ihre Tochter KfW IPEX bei der Zertifizierung als Implementing Partner unterstützt. Die Bundesregierung setzt sich außerdem dafür ein, dass mehr Mittel auch ohne Implementing Partner vergeben werden können.

Elektrofahrzeugnutzer erhalten ebenfalls finanzielle Vorteile: Die Kfz-Steuerbefreiung wird bis 2035 verlängert und weitere steuerliche Entlastungen sieht das Dritte Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes vor. Ab Anfang 2026 sollen Förderprogramme für das Laden zu Hause in Wohngebäuden veröffentlicht werden. Zusätzlich werden barrierefreie Ladepunkte nach DIN SPEC 91504 gefördert. Auch sollen insbesondere Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen zur klimafreundlichen Mobilität gefördert werden.

Kommunen profitieren indirekt von den Fördermaßnahmen, da sie über die finanziell unterstützten Ladeinfrastrukturprojekte, Netzanschlüsse und die neuen Förderprogramme besser planen können.

Grundstein für flächendeckende und verlässliche Ladeinfrastruktur

Der Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 setzt den Rahmen für den flächendeckenden Ausbau einer verlässlichen, nutzerfreundlichen und wettbewerblichen Ladeinfrastruktur in Deutschland. Mit der Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens, der rechtlichen Privilegierung von Ladevorhaben und der neuen Förderkulisse ab 2026 schafft der Bund die Grundlage für eine beschleunigte Umsetzung. Entscheidend wird zum einen sein, ob die vorgesehenen Maßnahmen angesichts begrenzter Haushaltsmittel und administrativer Kapazitäten in der Praxis zügig realisiert werden können. Zum anderen muss die Politik aber auch den Status quo, den viele Akteure zum Beispiel beim Aufbau von Ladeinfrastruktur bereits erarbeitet haben, bei der Umsetzung des Masterplans jederzeit mitdenken und nicht vernachlässigen. Denn ansonsten droht eine Schieflage, wenn neue Förderungen und neue wettbewerbliche Anforderungen zulasten der derzeitigen Mechanismen gehen. Daher muss es gelingen, die im Masterplan vorgesehenen Maßnahmen gut in bereits bestehende Strukturen zu integrieren. Nur so kann der Masterplan tatsächlich den entscheidenden Impuls für den Markthochlauf der Elektromobilität liefern.

Ansprechpartner:innen: Dr. Christian de Wyl/Matthias Puffe/Dr. Christian Gemmer/Kevin Januszewski

Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Roman Ringwald/Jan-Hendrik vom Wege

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