MiSpeL-Entwurf der BNetzA: Das Ende des „Dornröschenschlafs“ für Speicher und Ladepunkte
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 18.9.2025 den Festlegungsentwurf „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“ (MiSpeL, Az.: 618-25-02) veröffentlicht. Darin werden die Grundlagen für die finanzielle Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) für Strom aus Batteriespeichern und Ladepunkten durch die sogenannte Abgrenzungs- und Pauschaloption geschaffen. Künftig sollen auch Mischstromspeicher unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sein. Damit werden die Spielregeln insbesondere für Großbatteriespeichersysteme und Speicher in Co-Location in Deutschland neu definiert.
Bisher ungenutzte Flexibilitätspotenziale
Bislang erhalten Stromspeicher und Ladepunkte, die in Kombination mit einer EE-Anlage betrieben werden, nur dann eine EEG-Förderung, wenn sie ausschließlich (physisch) mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Bereits eine einzige Kilowattstunde „grauen“ (Netz-)Stroms lässt die Förderfähigkeit also entfallen. Dadurch bieten viele Speicher nur wenig Flexibilität. Gleichzeitig steigt aufgrund der Anzahl an volatilen EE-Anlagen und angespannter Netzsituationen der Bedarf an flexiblen Speicherlösungen erheblich.
Gesetzliche Grundlagen bestehen bereits seit Februar 2025 – Künftig Marktbetrieb durch Flexibilisierung
Die gesetzlichen Grundlagen für eine Flexibilisierung der EEG-Förderung für Speicher und Ladepunkte wurden bereits mit dem am 25.2.2025 in Kraft getretenen sogenannten Solarspitzengesetz geschaffen.
Die sogenannte MiSpeL-Festlegung der BNetzA soll diese Spielräume nun konkret ausgestalten. Der Entwurf liegt vor; die endgültige Festlegung muss bis zum 1.7.2026 in Kraft treten. Künftig werden zwei neue Optionen zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten eröffnet: Die sogenannte „Abgrenzungsoption“ (§ 19 Abs. 3b EEG, § 21 Abs. 1 bis 4 EnFG) und die sogenannte „Pauschaloption“ (§ 19 Abs. 3c EEG, § 21 Abs. 4a EnFG).
Abgrenzungsoptionen insbesondere für Großbatteriespeicher – Pauschaloption für Kleinanlagen mit minimalem Messaufwand
Anlage 1 des MiSpel-Festlegungsentwurfs bezieht sich auf die sogenannte Abgrenzungsoption. Ihr Kern besteht darin, „graue“ und „grüne“ Strommengen innerhalb eines Speichers rechnerisch voneinander zu trennen und somit zielgenau fördern zu können. Inhalt der Festlegung sind die jeweiligen mathematischen Berechnungswege und messtechnischen Anforderungen zur Ermittlung des förderfähigen Stroms.
Das Modell der für Kleinanlagen (in Kombination mit einer PV-Anlage mit einer installierten Leistung von maximal 30 kWp) konzipierten Pauschaloption wird in Anlage 2 des MiSpeL-Festlegungsentwurfs geregelt. Dabei geht es im Kern darum, dass der „Grau- und der Grünstromanteil“ (und somit der nach dem EEG förderfähige Teil) pauschal bestimmt werden.
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Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Christian de Wyl/Dr. Roman Ringwald/Dr. Tigran Heymann