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Modernisierungspaket für Planung und Genehmigung von Infrastrukturprojekten beschlossen

Langwierige Genehmigungsprozesse werden seit jeher als ein Hauptgrund für marode Brücken, überlastete Schienenwege und sanierungsbedürftige Wasserstraßen in Deutschland genannt. Nun ist die Bundesregierung tätig geworden und hat am 17.12.2025 das Infrastruktur-Zukunftsgesetz beschlossen. Ziel ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte zu vereinfachen, weiter zu digitalisieren und merklich zu beschleunigen. Mit dem Gesetzespaket sollen zentrale Maßnahmen der im Koalitionsvertrag verabredeten Beschleunigungsagenda umgesetzt werden. Parallel dazu plant die Bundesregierung, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) zu reformieren. Dazu hat sie am 21.1.2026 einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Ziel dieser Reform ist es, ein effizientes, faires und zugleich beschleunigtes Rechtsschutzsystem zu schaffen. Es soll umweltrechtliche Standards wirksam durchsetzen und zugleich wichtige Infrastrukturvorhaben schneller voranbringen.

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz soll Verfahren beschleunigen

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz enthält eine Vielzahl an Regelungen, die Vorschriften zusammenfassen, Vorhaben priorisieren und Verfahren beschleunigen sollen. Besonders hervorzuheben sind die folgenden Regelungen:

In den Fachplanungs- und Ausbaugesetzen wird geregelt, dass zentrale Verkehrsprojekte wie Straßen, Schienen und Wasserstraßen Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit sind. Zudem wird ein Schutzgütervorrang für militärisch relevante Projekte festgelegt. So wird diesen Vorhaben in gerichtlichen und behördlichen Abwägungsentscheidungen – insbesondere im Verhältnis zu Belangen des Umwelt- und Naturschutzes – ein höheres Gewicht eingeräumt. Sie können so schneller genehmigt werden. Dieser Beschleunigungseffekt wird anhand des Beispiels des Donauausbaus Straubing-Vilshofen deutlich. Hier musste eine zusätzliche Stellungnahme der EU-Kommission eingeholt werden. Grund war, dass das Projekt nicht als Vorhaben der öffentlichen Sicherheit eingestuft war. Dieser Vorgang verzögerte das Verfahren um mehrere Jahre und würde nach der Neuregelung entfallen.

Planfeststellungsverfahren sollen künftig vollständig digital durchgeführt werden. Anträge werden online gestellt, die Veröffentlichung in Zeitungen und Amtsblättern wird durch elektronische Kommunikation ersetzt und Einwendungen können digital eingereicht werden. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) meint, die Prozesse so um bis zu 30 Prozent verkürzen zu können. Außerdem soll das Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren für Bundesfernstraßen zukünftig zusammengefasst werden. Dadurch werden Doppelprüfungen aufgelöst. Laut BMV werden dadurch Monate bis Jahre eingespart.

In einem neuen § 15 Abs. 6a des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wird geregelt, dass Ersatzzahlungen und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für verkehrliche und militärische Vorhaben künftig gleichrangig behandelt werden, sofern sie im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Das Gleiche gilt für die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Projekte und Vorhaben, mit denen die öffentlichen Telekommunikationsnetze ausgebaut werden sollen. Ähnliche Regelungen für Vorhaben im Energiebereich werden noch erarbeitet.

Das Verbandsklagerecht wird reformiert

Reformiert werden soll auch das UmwRG. Einerseits sollen weitere Klagegegenstände in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. Außerdem wird das strenge Anerkennungskriterium der demokratischen Binnenstruktur gestrichen, nachdem dieses durch die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention als völkerrechtswidrig eingestuft wurde. Das Kriterium sieht derzeit vor, dass nur solche Umweltverbände nach dem UmwRG anerkannt werden, die jeder Person den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht ermöglichen.

Andererseits zielt der Entwurf zugleich auf eine restriktivere Handhabung des Klagerechts von Umweltverbänden. So sollen Widerspruch und Anfechtungsklage nach UmwRG gegen Entscheidungen über Infrastrukturprojekte keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das bedeutet, deren Realisierung müsste während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht mehr ausgesetzt werden. Das Vorhaben müsste erst gestoppt und ggf. rückabgewickelt werden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung gegen das Vorhaben ergeht.

Auch die geplante Konkretisierung der Missbrauchsregeln würde das Verbandsklagerecht einschränken. Danach würden Einwendungen unberücksichtigt bleiben, die der Betroffene – hier der Verband – erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht, weil er die Möglichkeit der Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat. Zudem sollen Vereinigungen ihre Anerkennung regelmäßig erneuern – zunächst nach fünf Jahren, dann alle 10 Jahre.

Prozesse durch Digitalisierung um bis zu 30 Prozent verkürzen

Ob die geplanten Änderungen tatsächlich die versprochenen Beschleunigungen in der Genehmigungspraxis bringen werden – z. B. Prozesse durch Digitalisierung um bis zu 30 Prozent verkürzen –, wird die Praxis zeigen. Allein die Vielzahl der geplanten Regelungen lässt dies vermuten. Besonders ins Gewicht fallen dürfte, dass weitere Infrastrukturprojekte als Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit eingestuft werden. Abwägungsentscheidungen werden daher stets vorgeprägt und beschleunigt. Auch die Gleichrangigkeit der Ersatzgeldzahlung mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für ausgewählte Infrastrukturvorhaben wird spürbare Erleichterungen bringen. Der Grund ist, dass die Flächenbeschaffung für die Ausgleichsmaßnahme aufgrund zunehmender Flächenknappheit mitunter zeitaufwändig ist. Allerdings hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 30.1.2026 zu dem Gesetzentwurf bereits kritisch angemerkt, dass sich der Gesetzentwurf überwiegend auf die Änderung formeller Verfahrensregeln beschränke. Dagegen seien die langen Verfahrensdauern hauptsächlich auf komplexe materiell-rechtliche Vorgaben zurückzuführen. Kritisiert wird auch, dass der Länder- und Verbändeanhörung zu dem Gesetzentwurf nur eine Frist von einem Werktag eingeräumt wurde.

Ob die Reform des UmwRG eine wesentliche Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben erwarten lässt, wird wohl ebenfalls umstritten bleiben. Während die CSU-Fraktion im Bundestag hier von einer lähmenden Klagewelle spricht, besagt ein Bericht des Umweltbundesamts, dass Umweltverbände im Erhebungszeitraum 2021 bis 2023 gegen den Bau neuer Straßen im Schnitt nur viermal pro Jahr und gegen den Leitungsausbau im Schnitt nur einmal pro Jahr geklagt hätten.

Im nächsten Schritt ist die Bundesregierung mit ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates am Zug. Diese wird zeigen, ob und wie die vorgetragenen Kritikpunkte aufgegriffen werden.

Ansprechpartner:innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

Weitere Ansprechpartner:innen: Andreas Große/Dr. Christian Dessau

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