Nahost‑Krieg und Jahresabschluss 2025: IDW veröffentlicht Hinweise zur finanziellen und nichtfinanziellen Berichterstattung 

Der Ausbruch des Nahost‑Kriegs Ende Februar 2026 wirkt sich nicht nur geopolitisch, sondern auch unmittelbar auf Unternehmen aus. Vor allem Unternehmen, deren Jahres‑ oder Konzernabschlüsse zum 31.12.2025 noch nicht aufgestellt oder festgestellt sind, müssen klären, wie sie die neuen Entwicklungen in ihrer Berichterstattung berücksichtigen. 

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat hierzu am 5.3.2026 einen fachlichen Hinweis veröffentlicht. Darin erläutert es, wie Unternehmen die Auswirkungen des Konflikts in der finanziellen und nichtfinanziellen Berichterstattung zum 31. Dezember einordnen können. 

Ereignis nach dem Abschlussstichtag – keine unmittelbare Bilanzanpassung 

Nach den Ausführungen des IDW begann die militärische Eskalation am 28.2.2026. Für Abschlüsse zum 31.12.2025 handelt es sich damit grundsätzlich um ein Ereignis nach dem Abschlussstichtag. 

Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ist der Kriegsausbruch daher als wertbegründendes Ereignis einzuordnen. Bilanzansatz und Bewertung zum 31.12.2025 werden grundsätzlich nicht rückwirkend angepasst. 

Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen die Annahme der Unternehmensfortführung (Going Concern) nicht mehr angemessen ist. 

Nachtragsberichterstattung im Anhang 

Auch ohne Anpassung der Bilanzwerte kann eine Berichtspflicht im Anhang bestehen. 

Nach § 285 Nr. 33 beziehungsweise § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB sind Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag im Anhang darzustellen. Ob der Nahost‑Krieg darunter fällt, hängt von der individuellen Betroffenheit des jeweiligen Unternehmens ab. 

Ist dies der Fall, muss im Anhang insbesondere über die Art des Ereignisses sowie über mögliche finanzielle Auswirkungen berichtet werden. Das IDW stellt klar, dass quantitative Angaben nicht zwingend erforderlich sind. Eine qualitative Beschreibung der Auswirkungen auf Vermögens‑, Finanz‑ und Ertragslage kann ausreichen. 

Auswirkungen auf den Lagebericht 

Neben dem Anhang kann der Kriegsausbruch auch Auswirkungen auf den (Konzern‑)Lagebericht haben. In vielen Fällen schlägt sich das Ereignis zumindest im Risikobericht nieder. 

Eine Berichtspflicht besteht insbesondere dann, wenn mögliche Entwicklungen aus dem Konflikt zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Unternehmenszielen führen können. 

Auch der Prognosebericht kann betroffen sein. Ändern sich infolge der aktuellen geopolitischen Entwicklungen die Erwartungen des Managements hinsichtlich zentraler Leistungsindikatoren, müssen diese Anpassungen entsprechend berücksichtigt werden. 

Aufgrund der derzeit außergewöhnlich hohen Unsicherheit können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch alternative Prognoseformen nutzen. Dazu zählen etwa komparative Prognosen oder Szenariodarstellungen mit unterschiedlichen Annahmen. Ein vollständiger Verzicht auf Prognosen ist jedoch unzulässig. 

Nichtfinanzielle Berichterstattung (ESRS)

Auch für Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erstellen, kann der Kriegsausbruch relevant sein. 

Nach ESRS 1 sind wesentliche Ereignisse nach dem Abschlussstichtag ebenfalls zu berücksichtigen. Hat der Nahost‑Krieg erhebliche Auswirkungen auf die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung, müssen qualitative Angaben über das Ereignis sowie über mögliche Folgen gemacht werden. 

Eine quantitative Angabe der Auswirkungen ist nach den ESRS grundsätzlich nicht erforderlich. 

Nahost-Krieg stellt für Unternehmen ein bedeutendes Ereignis dar

Der Ausbruch des Nahost‑Kriegs stellt für viele Unternehmen ein bedeutendes Ereignis nach dem Abschlussstichtag dar. Für Abschlüsse zum 31.12.2025 ergeben sich daraus insbesondere folgende Punkte: 

• grundsätzlich keine Anpassung der Bilanzwerte, 
• mögliche Nachtragsangaben im Anhang, 
• Berücksichtigung im Risiko‑ und Prognosebericht, 
• mögliche Auswirkungen auf die nichtfinanzielle Berichterstattung. 

Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, in welchem Umfang ihre Berichterstattung betroffen ist und welche Angaben im Einzelfall erforderlich sind. 

gern ansprechbar: Jürgen Gold/Bianca Engel/Stilianos Koulaxidis/Dr. Martin Karl 

ebenfalls ansprechbar: Thomas Straßer/Tobias Sengenberger/Stefan Mackenrodt 

PS: Bei Bedarf stellen wir gern Formulierungshilfen für die Lageberichtserstattung 2025 zur Verfügung. Sprechen Sie uns dazu bestenfalls direkt an. 

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