Neue Förderung LIS in Mehrparteienhäusern: Bedeutung und Einordnung (Teil 1)

Das Bundesministerium für Verkehr adressiert mit der am 24.3.2026 im Bundesanzeiger veröffentlichten Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern“ ein zentrales Potenzial im privaten Lademarkt: rund 8,9 Mio. Stellplätze in etwa 3,5 Mio. Mehrparteienhäusern mit zusammen rund 23,5 Mio. Wohnungen. Das Programm ist mit einem Fördervolumen von 500 Mio. Euro der finanziell gewichtigste Einzelbaustein des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030. 

Relevanz für den Gebäudebestand 

Die Vorgaben für Neubauten und größere Sanierungen sind durch die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz weitgehend festgelegt. Bestandsgebäude waren dagegen nur eingeschränkt berücksichtigt, obwohl dort der praktische Umstieg auf Elektromobilität stattfindet. 

Bestandsgebäude sind häufig durch drei Hürden geprägt: das Vermieter-Mieter-Dilemma, begrenzte Netzanschlussleistungen und veraltete Elektroinstallationen. Die Förderrichtlinie setzt hier an. Es werden nicht nur Ladepunkte, sondern auch Netzanschlüsse, Transformatoren, Vorverkabelung und notwendige Tiefbauarbeiten gefördert. Besonders relevant ist die Pflicht, mindestens 20 Prozent der Stellplätze vorzuverkabeln. Sie schafft die Grundlage für ein langfristig steuerbares und lokal flexibles Lastmanagement im Quartier. In der wirtschaftlichen Bewertung von Immobilienportfolios wurde dieser Aspekt bislang oft unterschätzt. 

Zielgruppen und Förderlogiken der drei Aufrufe 

Die Richtlinie sieht drei Förderaufrufe mit unterschiedlichen Zielgruppen und Verfahren vor. 

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt bis zum 10.11.2026 ein Windhundverfahren mit Festbetragsförderung nach der De-minimis-Verordnung. Den Antrag kann eine vertretungsberechtigte Hausverwaltung stellen. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft muss spätestens sechs Monate nach dem Bescheid nachgereicht werden. 

Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Privateigentümer von vermietetem Wohneigentum gilt bis zum 10.11.2026 ebenfalls ein Windhundverfahren mit Festbetragsförderung. Unternehmen müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen eines kleinen oder mittleren Unternehmens erfüllen. Für Privateigentümer ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich. 

Für Wohnungsbaugesellschaften und Immobilienunternehmen mit größerem Bestand läuft ein wettbewerbliches Verfahren mit Frist zum 15.10.2026. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einer Obergrenze von 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Mindestens 70 Prozent der Bewertung entfallen auf den Umweltbeitrag, etwa die beantragte Beihilfe je Stellplatz. Auch kommunale und andere öffentliche Unternehmen können teilnehmen.  

In allen Aufrufen gilt: Pro Objekt ist nur ein Antrag zulässig. Ein Antrag kann aber mehrere Objekte bündeln und damit auf die Portfoliosicht eines Unternehmens zugeschnitten werden. 

Förderhöhen und Anreize für technische Tiefe 

Die Förderhöhe je Stellplatz richtet sich nach der technischen Ausgestaltung. Eine Vorverkabelung ohne Wallbox wird mit bis zu 1.300 EUR gefördert, eine Vorverkabelung mit Wallbox mit bis zu 1.500 EUR. Für eine Vorverkabelung mit bidirektionalem Ladepunkt sind bis zu 2.000 EUR möglich. Gefördert werden Wechselstromladepunkte mit 11 bis 22 Kilowatt. Schnellladeinfrastruktur fällt nicht unter die Richtlinie. 

In den Windhundverfahren wird die Pauschale je Stellplatz bewilligt, ausgezahlt wird nur der Betrag, der sich aus den eingereichten Rechnungen ergibt. Im wettbewerblichen Verfahren gilt je Stellplatz der niedrigere Wert aus 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben und dem jeweiligen Förderhöchstbetrag. Die höhere Förderung bidirektionaler Ladepunkte setzt ein klares Signal. Sie bereitet künftige Erlösmodelle aus Netz- und Systemdienstleistungen vor und öffnet die Infrastruktur für neue Geschäftsmodelle. 

Zentrale Voraussetzungen der Förderung 

Für die Förderfähigkeit sind mehrere Schwellenwerte entscheidend. Je Mehrparteienhaus müssen mindestens sechs Stellplätze elektrifiziert werden. Außerdem müssen mindestens 20 Prozent der Stellplätze je Objekt elektrifiziert oder vorverkabelt werden. Die Förderung konzentriert sich damit auf größere Objekte und setzt frühzeitige Infrastrukturinvestitionen voraus. 

Die Stellplätze müssen wohnbezogen genutzt werden. Öffentlich oder gewerblich zugängliche Parkplätze sind ausgeschlossen, auch wenn sie nur zeitweise gewerblich genutzt werden. Der Betrieb der Ladeinfrastruktur mit Strom aus erneuerbaren Energien ist verpflichtend.  

Planungs-, Genehmigungs- und Betriebskosten sowie Leasing- und Mietmodelle sind nicht förderfähig. Die Förderung konzentriert sich konsequent auf Investitionen in Hardware und Netzanschluss. 

PS: Themen wie die Förderung von Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern werden im Praxistreff Mobilität der BBH-Gruppe gemeinsam mit weiteren Fragestellungen zur Regulierung, Systemintegration und Geschäftsmodellentwicklung rund um Mobilität, Energie und Recht aufgegriffen und vertieft. Hier finden Sie weitere Informationen. Die nächste Veranstaltung ist am 10.6.2026. 

Gern ansprechbar: Dr. Christian de Wyl/Matthias Puffe/Dr. Christian Gemmer/Kevin Januszewski 

Ebenfalls gern ansprechbar: Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Roman Ringwald

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