Neue Förderung LIS in Mehrparteienhäusern: Technische, rechtliche und wirtschaftliche Aspekte der neuen Förderung (Teil 2) 

Die neue Richtlinie für Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern stellt nicht nur Fördermittel bereit. Sie verbindet die Förderung auch mit technischen, beihilferechtlichen und verfahrensbezogenen Anforderungen. Diese Vorgaben beeinflussen, wie Projekte geplant, strukturiert und umgesetzt werden. In Teil 1 ging es um die Bedeutung und Einordnung der neuen Förderung LIS in Mehrparteienhäusern.

Technische Mindestanforderungen der Ladeinfrastruktur

Die Richtlinie fördert gezielt systemfähige Ladeinfrastruktur. Geförderte Ladepunkte müssen in ein Lade- oder Lastmanagement eingebunden werden können. Nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz sind Netzdienlichkeit, Lastbegrenzung und eine Steuerbarkeit ausdrücklich erwünscht. Perspektivisch soll bidirektionales Laden ermöglicht werden. Daher sollte die technische Auslegung erweiterbar sein. 

Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur sind so zu planen, dass sich später alle Stellplätze ausstatten lassen. Die Ladeinfrastruktur muss mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Eine lokale Eigenerzeugung kann zusätzliche wirtschaftliche und strategische Vorteile bringen. Die Stellplätze dürfen nur wohnbezogen genutzt werden; eine öffentliche Nutzung schließt die Förderung aus. 

Der Projektträger führt eine Liste geeigneter Ladepunkte. Nicht gelistete Modelle können auf Antrag aufgenommen werden. Spätestens beim Hochladen der Rechnungen muss das eingesetzte Modell in der Liste stehen. Andernfalls entfällt die Förderung für diese Position.  

Beihilferechtlicher Rahmen und Zweckbindung 

Die Förderung stützt sich auf die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung und die De-minimis-Verordnung. Bei Inanspruchnahme der De-minimis-Regelung gilt eine Obergrenze von 300.000 Euro an Beihilfen in drei Steuerjahren, einschließlich verbundener Unternehmen. Unternehmen mit mehreren Förderprojekten sollten daher frühzeitig ihren Beihilfestand erfassen. Ab einer Beihilfe von 100.000 Euro werden die Angaben zum Unternehmen und der Beihilfehöhe in der Transparenzdatenbank der Europäischen Union veröffentlicht. 

Die Zweckbindungsfrist gilt für drei Jahre ab Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur. In dieser Zeit muss die Anlage funktionsfähig sein, den Bewohnern zur Verfügung stehen und darf nicht öffentlich zugänglich sein. Veräußerung, Rückbau oder Außerbetriebnahme können Rückforderungsansprüche nach sich ziehen. Bei einem Eigentümerwechsel sind die Pflichten auf den Erwerber zu übertragen und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. 

Sämtliche Unterlagen zur Beihilfe müssen zehn Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Europäischen Kommission vorgelegt werden. Für die interne Compliance empfiehlt sich daher eine frühzeitige Dokumentation aller relevanten Angaben und Entscheidungen. 

Antragsverfahren und zeitliche Abläufe 

Projektträger ist die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Antrag wird über ein Onlineportal gestellt. Anschließend ist eine qualifizierte elektronische Signatur über sign-me erforderlich, mit Identifikation per elektronischem Personalausweis oder Videoidentifizierungsverfahren. 

Nach der Bewilligung laufen mehrere Fristen. Die verbindliche Beauftragung muss innerhalb von neun Monaten erfolgen. Es ist eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Monate möglich. Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, sofern relevant, innerhalb von sechs Monaten nachzureichen. Für die Umsetzung sind grundsätzlich 24 Monate vorgesehen. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung um bis zu zwölf Monate vorgesehen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks einzureichen. Die Zweckbindungsfrist von drei Jahren beginnt mit der Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur. 

In den De-minimis-Aufrufen erfolgt die Auszahlung erst nach Projektabschluss und Prüfung des Verwendungsnachweises. Im wettbewerblichen Aufruf kann ein Teilabruf bereits während der Umsetzung erfolgen, wenn Vorverkabelung und Mindestquote bereits nachgewiesen sind.  

Wirtschaftliche Einordnung der Festbeträge 

Die Ladeeinrichtung mit 11 Kilowatt kostet typischerweise zwischen 3.500 und 5.000 Euro pro Stellplatz, einschließlich anteiliger Netzanschluss- und Verkabelungskosten. Der Festbetrag von 1.500 Euro deckt damit etwa 30 bis 40 Prozent der Gesamtkosten ab. Bei bidirektionaler Ausstattung sinkt die Förderquote bezogen auf die Investitionssumme. Gleichzeitig erhöht sich der strategische Wert durch künftige Erlösmöglichkeiten aus dynamischen Tarifen, netzdienlicher Vermarktung und Systemdienstleistungen. 

Für Unternehmen mit größeren Wohnungsbeständen verändert das Programm die Perspektive auf Quartiere. Die Vorverkabelung von mindestens 20 Prozent der Stellplätze verursacht zunächst zusätzliche Kosten. Über das Gesamtportfolio hinweg kann sie aber Wettbewerbsvorteile schaffen, etwa bei der Vermarktung von Wohnungen und bei Umwelt- und Nachhaltigkeitskennzahlen.  

Praktische Konsequenzen für Planung und Umsetzung 

In der Praxis sollten Unternehmen frühzeitig prüfen, welche Objekte die Mindestzahl an Stellplätzen erreichen, wo die vorhandenen Netzanschlüsse ausreichen und ob Vorgaben des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes einer Förderung entgegenstehen. Parallel dazu sollte der beihilferechtliche Rahmen geprüft werden, besonders bei Unternehmen mit mehreren Förderprojekten. 

Ebenso wichtig ist eine disziplinierte Steuerung des Vorhabenbeginns. Liefer- und Leistungsverträge dürfen erst nach der Bewilligung abgeschlossen werden, um die Förderfähigkeit nicht zu gefährden. Kostenvoranschläge und Planungen sind dagegen zulässig und sinnvoll, um belastbar kalkulieren zu können. Technisch empfiehlt es sich, bidirektionale Optionen und eine skalierbare Auslegung früh mitzudenken. So lassen sich spätere Erlöspotenziale und zusätzliche Flexibilitätsoptionen besser erschließen. 

Gern ansprechbar: Dr. Christian de Wyl/Matthias Puffe/Dr. Christian Gemmer/Kevin Januszewski 

Ebenfalls gern ansprechbar: Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Roman Ringwald

PS: Sie interessieren sich für das Thema? Hier finden Sie weitere Informationen. Gern können Sie sich für den Praxistreff Mobilität am 10.6.2026 anmelden

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