Neue Rechte und Pflichten für Betreiber smarter, digitaler Lösungen in der Mobilitäts- und Energiewirtschaft durch den Data Act – Teil 1
Seit dem 12.9.2025 sind die wesentlichen Vorschriften des Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) anwendbar. Die Verordnung entfaltet nun unmittelbar in den jeweiligen Mitgliedstaaten Wirkung. Ziel der Verordnung ist es, einen fairen, transparenten und innovationsfreundlichen Zugang zu technischen Daten sicherzustellen.
Zentrale Bestimmungen des Data Act
Einer der Hauptregelungsinhalte der Verordnung ist der Zugang zu Daten, die bei der Nutzung betroffener Produkte und Dienste geniert werden. Vor diesem Hintergrund werden zahlreiche Akteure, unter anderem Hersteller sog. vernetzter Produkte und Anbieter datengestützter Dienstleistungen (sog. verbundener Dienste) organisatorische, technische und vertragliche Anpassungen vornehmen müssen.
Außerdem erlaubt die Verordnung ein erleichtertes „Switching“, also technisch und rechtlich vereinfachte Wechsel zwischen sog. Datenverarbeitungsdiensten, die durch die Verordnung gesondert adressiert werden. Schließlich enthält der Data Act weitere Regelung zum Datenzugang öffentlicher Stellen.
Von den neuen Vorgaben kann beispielsweise der Betrieb von Ladesäulen betroffen sein. So können neben dem Hersteller von Ladesäulen Ladeinfrastrukturbetreiber (CPO) oder auch EMP als „Dateninhaber“ (Art. 2 Nr. 13) vom Anwendungsbereich des Data Act erfasst sein.
Auch Angebote und Verträge im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wärmepumpen oder Solaranlagen sind vor dem Hintergrund des Data Act aktualisiert zu überprüfen. Zu bewerten ist, ob dem sog. Nutzer, auf bei der Nutzung der vorstehenden technischen Anlagen entstehende Daten, Zugriff zu gewähren ist. Damit einhergehen können sodann vorvertragliche Informationspflichten.
Von Relevanz kann auch der Betrieb von Windenergieanlagen sein. Bei diesem werden in erheblichem Umfang Daten generiert, etwa zu den Luftströmen. Diese maschinengenerierten Daten werden üblicherweise in Kontrollsysteme des jeweiligen Wartungsdienstleisters übermittelt und in dessen Datenbanken gespeichert. Der Betreiber hat regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse an diesen Daten, beispielsweise im Falle des Wechsels des Wartungsdienstleisters, im Kontext des Repowering oder im Kontext sonstiger technischer Auswertungen. Zu prüfen ist, ob Ansprüche bestehen und inwieweit es sinnvoll ist diese bereits vertraglich zu konkretisieren.
Umsetzungsbedarf
Vom Data Act erfasste Hersteller technischer Anlagen und Anbieter verschiedenster Dienste müssen künftig umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten erfüllen. Dabei ist u. a. offenzulegen, welche Daten ein Produkt oder Dienst erzeugt sowie in welchem Umfang und Format diese erhoben und bereitgestellt werden können. Besonders einschneidend ist, dass die sog. Dateninhaber grundsätzlich auch Geschäftsgeheimnisse offenlegen müssen, sofern zuvor vom Datenempfänger angemessene Schutzmaßnahmen festgelegt wurden. Neben diesen Kernpflichten enthält der Data Act weitere Vorgaben, die Auswirkungen auf die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.
Warten auf die Umsetzungsgesetzgebung
Seit Februar 2025 liegt in Deutschland der Entwurf für ein Data Act-Durchführungsgesetz (DA-DG-Entwurf) vor. Dieses soll insbesondere Zuständigkeiten regeln und der Bundesnetzagentur die Rolle als Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Data Act übertragen. Der Entwurf ist bislang nicht verabschiedet worden. Das Gesetzgebungsverfahren stockte im Zuge des Regierungswechsels.
Inhaltlich steht damit die konkrete Ausgestaltung von Sanktionen, Aufsichtsverfahren und Bußgeldtatbeständen noch aus. Dennoch gelten die materiellen Pflichten des Data Act als unmittelbar geltendes Unionsrecht und müssen beachtet werden.
Fazit
Der Data Act greift tief in bestehende (Vertrags-)Strukturen ein und kann zahlreiche Akteure der Mobilitäts- und Energiewirtschaft betreffen. Welche konkreten Rechte und Pflichten sich daraus ergeben und wie Unternehmen ihre Prozesse anpassen sollten, erfahren Sie im zweiten Teil dieses Beitrags.
Ansprechpartner:innen: Thomas Schmeding/Dr. Maximilian Festl-Wietek/Alexander Bartsch/Lucas Bobeth
PS: Sie interessieren sich für das Thema? Dann schauen Sie gern bei unserem Webinar„Umsetzung der EU-Datenverordnung in der Elektromobilität“ am 16.10. vorbei.