Neue Regelungen für Batteriespeicher: Gesetzliche Änderungen 2024/2025
Die Bedeutung von Batteriespeichern für die Energiewende wächst rasant. Nach Informationen des Bundesverbands Solarwirtschaft e.V. vom 31.01.2025 wurden 2024 fast 600.000 Batteriespeicher neu in Betrieb genommen: „Das umfasst sowohl Heim-, Gewerbe- als auch Großspeicher“ und entspricht einem Kapazitätszuwachs innerhalb eines Jahres um fast 50%. Speicher seien das schnellste, günstigste und wirkungsvollste Instrument zur Integration von Solarenergie in den Strommarkt und in das Stromnetz. Vor allem bei Großspeichern (über 1 MW) ist nach den Angaben des Bundesverbands Solarwirtschaft e.V. eine massive Wachstumsdynamik zu verzeichnen.
Um den Ausbau voranzutreiben, muss der Gesetzgeber jedoch auch bei den gesetzlichen Grundlagen nachschärfen. Nachdem es bereits im Jahr 2024 gesetzliche Neuerungen für Batteriespeicher gab, hält auch das Jahr 2025 neue Regelungen bereit. Wichtige Klarstellungen fehlen allerdings noch.
Was schon im Jahr 2024 auf den Weg gebracht wurde
Schon im Mai 2024 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort (BGBl. I 2024, Nr. 151 vom 15.05.2024) verkündet. Das Gesetz hat in § 11a EEG 2023 (Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2023) eine Duldungspflicht für Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand eingeführt, um die Verlegung, Errichtung, Instandhaltung und -setzung zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu ermöglichen. Nach § 11 Abs. 6 S. 2 EEG sind die Regelungen neben Anlagen zur Herstellung und Speicherung von grünem Wasserstoff auch auf sonstige Stromspeicher anzuwenden.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt mit § 17 Abs. 2a, dass der Netzanschlussvorrang gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des EEG 2023 und § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) nicht gegenüber Energiespeicheranlagen anzuwenden ist. Das führt im Ergebnis dazu, dass der Netzanschluss von Energiespeicheranlagen nicht hinter dem Anschluss von EEG- oder KWK-Anlagen zurücksteht, sondern gleichrangig zu gewährleisten ist.
In § 11c EnWG, der 2023 eingefügt wurde, heißt es neu, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und nicht nur der öffentlichen Sicherheit, sondern nun auch der öffentlichen Gesundheit dienen muss.
Die Neuregelungen im EnWG fördern so die Akzeptanz und Gleichstellung von Speichern gegenüber anderen Energieanlagen.
Neue Perspektiven durch das Solarspitzengesetz 2025
Für 2025 hat der Bundestag nun am 31.01.2025 in einer der letzten Sitzungen vor den Neuwahlen verschiedene Änderungen im Energiewirtschaftsrecht beschlossen.
Für Betreiber von Batteriespeichern ist dabei vor allem das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen, das sog. Solarspitzengesetz interessant. § 19 EEG 2023 regelt nunmehr in Absatz 3 bis 3c die Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien und nicht erneuerbaren Energien neu. Betreiber von Batteriespeichern sollen den Anspruch auf die Marktprämie nach § 20, eine Einspeisevergütung nach § 21 oder einen Mieterstromzuschlag nach § 21 zwischen der Ausschließlichkeitsoption nach Absatz 3a, der Abgrenzungsoption nach Absatz 3b oder der Pauschaloption nach Absatz 3c wählen können. Bei der Ausschließlichkeitsoption nach Absatz 3 ist technisch sicherzustellen, dass ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischengespeichert werden kann. Die neu eingeführte Abgrenzungsoption sieht vor, dass Betreiber eines Speichers, in dem sowohl grüner als auch grauer Strom eingespeichert wird, für einen Anteil der dort eingespeicherten und wieder in das Netz eingespeisten Strommenge die Förderung nach dem EEG entsprechend dem Förderanspruch der gekoppelten Anlage geltend machen können. Mit der Pauschaloption kann bei einem gemeinsamen Betrieb von Solaranlagen und Stromspeicher die Förderung nach dem EEG für einen pauschalen Anteil der gesamten Erzeugung und zeitgleichen Einspeisung in das Netz geltend gemacht werden. Die beiden zuletzt genannten Optionen dienen dazu, förderfähige Solarstrommengen im Speicher von nicht förderfähigem Graustrom aus dem Netz abzugrenzen; die Optionen sind allerdings erst nach Erlass einer (derzeit noch ausstehenden) Festlegung der Bundesnetzagentur anzuwenden.
In § 8a EEG 2023 hat das Solarspitzengesetz eine Regelung zur flexiblen Gestaltung von Netzanschlussvereinbarungen eingefügt. Dies erweitert den Handlungsspielraum für den Anschlussnehmer und den Netzbetreiber deutlich. Denn künftig dürfen z. B. Photovoltaikanlagen und Speicher an einem Netzanschlusspunkt angeschlossen werden, auch wenn die vorhandene Anschlusskapazität für die kumulierte Leistung beider Einrichtungen nicht ausgereicht hätte.
Offene Themen
Der Entwurf eines Gesetzes zur Integration von Photovoltaik- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen in den Strommarkt und zur Vermeidung solarstrombedingter Netznotfallmaßnahmen, der von Abgeordneten der FDP-Fraktion einbracht wurde, wurde zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen.
Weiterhin noch nicht abschließend geregelt ist auch die Privilegierung von Batteriespeichern in § 35 Baugesetzbuch (BauGB) für das Bauen im Außenbereich. In § 35 Abs. 1 BauGB sind ausdrücklich z. B. Windenergie- oder Solaranlagen genannt, Speicher hingegen bislang nicht. Während in § 249a Abs. 3 BauGB eine derartige Regelung für die Speicherung von Wasserstoff geschaffen wurde, fehlen derzeit klarstellende Regelungen für Stromspeicher. Viele Genehmigungsbehörden ordnen Batteriespeicher als Anlagen zur Versorgung mit Energie nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ein. Das Tatbestandmerkmal der „Ortsgebundenheit“, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, 4 C 2.12, ) erforderlich ist, ist jedoch in vielen Fällen streitig. Je nach Bundesland und Landkreis kann die Genehmigungsentscheidung anders ausfallen. Die Verbände fordern explizite Regelungen für Batteriespeicher im BauGB. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort wurde ebenfalls in die Ausschüsse überwiesen, enthält aber nur Regelungen für Speicher am selben Standort wie Windenergie- und Solaranlagen. Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 396/24, S. 42) ebenfalls dafür ausgesprochen, explizite Regelungen für Energiespeicheranlagen im Außenbereich zu schaffen.
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 20/13253, S. 40) mitgeteilt, dass sie den Vorschlag prüfen werde. Konkreter wurde es im parlamentarischen Verfahren für ein „Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“: Hier war ebenfalls im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/13091) noch keine gesonderte Regelung für Speicheranlagen im Außenbereich vorgesehen. Hierzu gab es aber daraufhin in der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung einen konkreten, auch näher begründeten Regelungsvorschlag für einen neuen § 35 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, der Speicheranlagen im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen privilegieren sollte. Die Bundesregierung hatte daraufhin explizit bekräftigt, die Aufnahme von Batteriespeichern positiv zu prüfen, was jedoch in dieser Legislaturperiode nicht mehr zum Abschluss gebracht wurde. Aufgrund des Diskontinuitätsprinzips müssen alle Gesetzesvorlagen, die vom „alten“ Bundestag noch nicht beschlossen wurden, nunmehr neu eingebracht und verhandelt werden.
Netzanschluss und Kapazitätsvergabe
Erhebliche Unsicherheiten bei der Umsetzung von Speicherprojekten gibt es derzeit außerdem vermehrt beim Thema Netzanschluss und Kapazitätsvergabe, weil Speicher häufig mit Erzeugungsanlagen in Konkurrenz treten und der für den Anschluss aller Anlagen erforderliche Netzausbau hinterherhinkt. Hier hatte die BNetzA Anfang November 2024 einmal mit einer Konsultation einen Vorstoß zum Erlass eines Positionspapiers unternommen, um ihre Sichtweise zu den zulässigen Verfahren und Kriterien der Vergabe von Kapazitäten darzulegen. Aufgrund der sehr kritischen Rückmeldungen aus dem Markt hat die Behörde aber kürzlich in einer Pressemitteilung erklärt, von diesem Plan Abstand zu nehmen.
Auch für das hochumstrittene Thema des Baukostenzuschusses (BKZ) fehlt eine abschließende gesetzliche Regelung. Anschlussnetzbetreiber verlangen regelmäßig Baukostenzuschüsse für die Herstellung des Netzanschlusses, auch für Batteriespeicher. Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hatte, dass BKZ beim Anschluss netzdienlicher Batteriespeicher unzulässig seien, hat die BNetzA Rechtsbeschwere beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. In einem Positionspapier vom 20.11.2024 hat die BNetzA außerdem geäußert, dass sie – vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des BGH – an ihrer Auffassung festhält. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BGH und ggf. einer anschließenden näheren Ausgestaltung durch die BNetzA bleibt hierbei also Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.
Ansprechpartner:innen: Prof. Dr. Ines Zenke / Dr. Tigran Heymann / Christoph Lamy / Nelly Arnold