Neuer Kabinettsentwurf zum Data Act
Am 29.10.2025 hat das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung den Regierungsentwurf zum Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) veröffentlicht.
Die Verordnung (EU) 2023/2854 vom 13.12.2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (im Folgenden: Datenverordnung) gilt seit dem 12.9.2025 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Bereits am 6.10. und am 7.10. wurden die zentralen Themen der Datenverordnung auf dem BBH Blog eingeführt.
Deutsche Umsetzungsgesetzgebung
Offen war unter anderem noch, welche Behörde in Deutschland für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung zuständig sein wird (Art. 37 Datenverordnung), wie das vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren der Beschwerde bei Verletzungen der Rechte aus der Datenverordnung (Art. 38 Datenverordnung) aussehen und wie der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die Vorgaben der Datenverordnung ausgestaltet sein werden (Art. 40 Datenverordnung).
BNetzA als zuständige Behörde
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) soll die zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung werden. Hierzu hat diese bereits Informationen auf ihrer Website veröffentlicht.
Beschwerde als einschlägiger Rechtsbehelf
Entsprechend der Vorgabe aus Art. 37 Abs. 5 und Art. 38 Datenverordnung werden in den §§ 6 bis 14 DADG-Entwurf umfassende Regelungen zum Beschwerdeverfahren vorgesehen. Damit erhält jedermann, der der Ansicht ist, dass seine Rechte aus der Datenverordnung verletzt wurden, die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der BNetzA einzulegen. So könnten beispielsweise Unternehmen aus der Energiewirtschaft Beschwerde einlegen, wenn Hersteller in den Verträgen zum Verkauf von beispielsweise Ladeinfrastruktur keine Informationen über die Art, das Format und den Umfang der von der Datenverordnung betroffenen Daten eingearbeitet haben (Art. 3 Abs. 2, 3 Datenverordnung). Ebenso könnte aber auch ein Endkunde Beschwerde gegen ein Unternehmen aus dem Bereich der Energiewirtschaft einlegen, wenn dieses zum Beispiel keinen Datenzugang für die Nutzung von Ladeinfrastruktur zur Verfügung stellt (Art. 4 Abs. 1 Datenverordnung).
Das Verfahren „soll“ gemäß § 14 DADG-Entwurf elektronisch geführt werden. Derzeit hat die BNetzA auf ihrer Internetseite bereits eine E-Mail-Adresse für Beschwerden eingerichtet. Allerdings enthält die Website auch einen Reiter unter dem Namen „Beschwerdeportal“, sodass noch eine weitere Möglichkeit zum elektronischen Verfahren neben dem E-Mail-Verkehr eingerichtet werden könnte.
Die BNetzA darf auf Antrag oder von Amts wegen Ermittlungen vornehmen, bei Verstößen ein Abhilfeverlangen an den Betroffenen richten und bei Nichtbefolgung des Abhilfeverlangens Maßnahmen anordnen. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die BNetzA ein Zwangsgeld von bis zu 500.000 Euro gemäß § 7 Abs. 6 DADG-Entwurf festsetzen – im Entwurf aus dem Februar 2025 wurde noch ein Zwangsgeldrahmen von 1.000 bis zu 10 Millionen Euro vorgeschlagen.
Nationaler Bußgeldrahmen
Hinsichtlich der gemäß Art. 40 Abs. 1 Datenverordnung festzusetzenden Bußgelder sieht § 15 DADG-Entwurf einen Bußgeldrahmen von 50.000 bis zu 5 Millionen Euro vor.
Unternehmen, die die Vorgaben des Data Act bislang noch nicht umgesetzt haben, sollten daher umgehend tätig werden. Es drohen insbesondere Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, wenn die von der Datenverordnung betroffenen Verträge (z.B. Ladeverträge, Contracting-Verträge, Kauf- und Mietverträge über sogenannte vernetzte Produkte) nicht an die (vor-)vertraglichen Informationspflichten aus Art. 3 Abs. 2, 3 Datenverordnung angepasst werden. Weiter drohen beispielsweise Bußgelder von bis zu 500.000 Euro, wenn der Datenzugang gemäß Art. 4 Abs. 1 Datenverordnung nicht ermöglicht wird.
Fazit
Insgesamt ist es begrüßen, dass das Kabinett nunmehr die Gesetzesinitiative ergreift und der seit dem 12.9.2025 in Deutschland unmittelbar anwendbaren Datenverordnung einen verfahrensrechtlichen Rahmen verleiht. Soweit noch nicht geschehen, sollten Unternehmen zeitnah ihre internen Prozesse, Verträge und technischen Systeme überprüfen und an die Anforderungen der Datenverordnung anpassen, um Rechts- und Bußgeldrisiken zu vermeiden.
Um Unternehmen auf die Auswirkungen der Datenverordnung vorzubereiten und bei der Umsetzung zu begleiten, wurden bereits zwei Webinare angeboten und derzeit sind weitere in Planung.
Ansprechpartner:innen: Thomas Schmeding/Dr. Maximilian Festl-Wietek/Alexander Bartsch/Lucas Bobeth