Neues BNetzA-Positionspapier: BKZ für Speicher auch weiterhin nach Leistungspreismodell zu bemessen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichte am 20.11.2024 ihr neues „Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen“, welches das Positionspapier aus dem Jahr 2009 zur Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) oberhalb der Niederspannung ersetzt. Welche Rückschlüsse lassen sich aus den neuen Vorgaben der BNetzA zur Erhebung von BKZ für Batteriespeicher ziehen?

Rückblick: Beschluss des OLG Düsseldorf aus Dezember 2023

Zunächst ein kurzer Rückblick: Das OLG Düsseldorf entschied im Dezember 2023, dass es zwar nicht generell unzulässig sei, BKZ für einen (netzgekoppelten) Speicher zu erheben. Die BKZ dürften aber nicht nach den gleichen Maßstäben bestimmt werden wie für Letztverbraucher. Dies würde vor allem die Berechnung des BKZ für diese Batteriespeicher nach dem sog. Leistungspreismodell ausschließen. Dessen allgemeine Anwendung hatte die BNetzA 2009 in ihrem Positionspapier jedoch noch empfohlen. Gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf legte die BNetzA Rechtsbeschwerde beim BGH ein, der voraussichtlich im kommenden Jahr über die Beschwerde entscheiden wird.

Auszug aus dem Inhalt des neuen Positionspapiers

Die BNetzA hat nunmehr ihr Positionspapier zur Erhebung von BKZ oberhalb der Niederspannung aktualisiert, ohne dabei eine alternative Berechnungsmethode für Batteriespeicher vorzustellen. Dennoch dürften verschiedene Empfehlungen aus dem Papier auch für die Erhebung von BKZ für Batteriespeicher relevant werden.

Grundsätzlich hält die BNetzA an der Berechnungsmethodik des sog. Leistungspreismodells fest, unabhängig von der Art der angeschlossenen Last. Relevant ist für die BNetzA weiterhin allein die angefragte Leistung, die mit dem Leistungspreis größer 2.500 Jahresbenutzungsstunden multipliziert wird. Die BNetzA gesteht jedoch ein, dass dies für Stromspeicher neu zu bewerten sein dürfte, wenn der BGH den rechtlichen Ausführungen des OLG Düsseldorf folgt.

Es sollen jedoch zukünftig punktuelle Ausschläge des Leistungspreises (und damit des zu zahlenden BKZ) geglättet werden, indem der BKZ nicht mehr auf Basis des jeweils geltenden Leistungspreises erhoben wird, sondern auf Basis des arithmetischen Mittel der Leistungspreise der letzten fünf Jahre. Wenn das Leistungspreismodell auch für Speicher maßgeblich bleibt, könnte dies auch Auswirkungen auf deren Bemessung haben.

Konkurrenz zwischen Einspeise- und Bezugs-BKZ?

Auch zur in der Praxis wichtigen Frage der „Konkurrenz“ zwischen Einspeise- und Bezugs-BKZ positioniert sich die Behörde. Sie hält in solchen Situationen nämlich eine Differenzierung zwischen der Ein- und Ausspeisung für „nachvollziehbar“. Das ist wohl so zu verstehen, dass eine einspeiseseitige BKZ-Befreiung nicht auch für einen bezugsseitigen BKZ gelten soll. Das spielt insbesondere bei Grünstromspeichern und Großbatteriespeicher ab 100 MW Nennleistung eine Rolle, für die einspeiseseitig kein BKZ verlangt werden darf (vgl. § 17 EEG sowie § 8 Abs. 3 KraftNAV). Netzbetreiber sollen dann wohl immer noch auf Basis der Bezugsleistung einen BKZ erheben dürfen.

Zudem hält die BNetzA für den Fall, dass die Anschlussleistung – insbesondere aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung – durch den Netzbetreiber nicht dauerhaft zur Verfügung gestellt werden muss, eine „angemessene Reduzierung des BKZ“ für möglich. Diese Empfehlung der BNetzA dürfte vor allem für solche Speicher relevant werden, die die Netzanschlusskapazität aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nicht dauerhaft in Anspruch nehmen können, beispielsweise in Hochlastzeiten des Netzes.

Sollten Netzbetreiber die Höhe des BKZ abweichend bemessen – insbesondere unter Zugrundelegung des vollen oder anteiligen Leistungspreises, müssen sie dies „sachlich“ begründen. Dies dürfte zukünftige Abweichungen durch den Netzbetreiber erschweren.

Sind Netzbetreiber zu BKZ verpflichtet?

Interessant ist bezüglich des „Ob“ der Erhebung, dass die BNetzA zwar grundsätzlich anerkennt, dass Netzbetreiber gesetzlich nicht unmittelbar verpflichtet sind, BKZ zu erheben. Die Möglichkeit zur Erhebung sei – so die BNetzA weiter – jedoch rechtlich anerkannt. Zugleich kann man die späteren Ausführungen der BNetzA so verstehen, dass diese dennoch davon ausgeht, dass Netzbetreiber quasi mittelbar dazu verpflichtet seien („Ein BKZ ist von einem Netzbetreiber mit Ausbaubedarf dem Grunde nach zu erheben.“, Seite 8 des Positionspapiers). Wer als Netzbetreiber mit Netzausbaubedarf keinen BKZ erhebt, sei grundsätzlich nicht im Sinne der Anreizregulierungsverordnung effizient.

Für Großbatteriespeicher dürfte auch relevant werden, dass die BNetzA für die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ausdrücklich festhält, dass eine Erhebung eines BKZ in Höhe von 0 € „nicht als sachgerecht“ zu bewerten ist. Vielmehr müsse mindestens 20 % des Leistungspreises erhoben werden. ÜNB können jedoch im Übrigen – auf Basis einer spezifischen Berechnung und bei Beachtung einer einheitlichen Vorgehensweise – die Höhe der BKZ differenziert ermitteln.

Rechtsqualität des Positionspapiers

Wie bereits angedeutet, handelt es sich bei dem Positionspapier um eine unverbindliche Empfehlung der BNetzA. Das Positionspapier dient – nach eigener Aussage der BNetzA – „der Orientierung des Marktes über die Rechtsauffassung der [BNetzA und] wirkt nicht unmittelbar rechtlich verpflichtend“. Insbesondere hat die BNetzA mit der Veröffentlichung des Papiers noch nicht von ihrer neuen Festlegungskompetenz gemäß § 17 Abs. 4 EnWG Gebrauch gemacht.

Weiter heißt es im Positionspapier, dass sich die BNetzA nicht dazu verhält, inwieweit in einem zivilgerichtlichen Verfahren nachgewiesen werden könne, ob die BKZ-Bemessung aufgrund anderer Berechnungsmethoden, etwa dem Zwei-Ebenen-Modell des VDE, angemessen sei.

Ausblick: Wie geht es weiter?

Das neue Positionspapier vom 20.11.2024 ersetzt das bisher gültige Positionspapier aus dem Jahr 2009. Bislang zulässige Anschlussvereinbarungen aus dem Jahr 2024 sowie auch zukünftige Vereinbarungen im Jahr 2025 sollen „in ihrem Bestand geschützt“ sein. Dies gelte erst recht für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte. Die BNetzA erwartet, dass die neuen Empfehlungen spätestens bei BKZ ab dem Jahr 2026 berücksichtigt werden.

Zudem dürfte – wie bereits angesprochen – der BGH im kommenden Jahr über die Rechtsbeschwerde der BNetzA und somit über den Bestand der Entscheidung des OLG Düsseldorfs zur Zulässigkeit der Erhebung von BKZ für Batteriespeicher entscheiden. Sollte die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben, wird die BNetzA mit großer Wahrscheinlichkeit ihr Positionspapier erneut überarbeiten müssen.

Ansprechpartner:innen: Jens Vollprecht/Christoph Lamy/Rosalie Wilde

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