Neues Gesetzespaket im Energiewirtschaftsrecht – Paradigmenwechsel beim Smart-Grid-Rollout
Nach dem Ampel-Aus haben sich SPD, Grüne und CDU/CSU auf den letzten Metern vor der Bundestagswahl noch auf ein Gesetzespaket im Energiewirtschaftsrecht geeinigt. In verschlankter Form soll das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BT-Drs. 20/14235) noch in dieser Woche im Bundestag verabschiedet werden.
Paradigmenwechsel im Messstellenbetrieb
Im Bereich des Messstellenbetriebs vollführt der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel: Statt eines reinen Messrollout soll es zukünftig einen Smart-Grid-Rollout geben. In den Fokus soll eine stärkere Systemorientierung des Rollouts rücken, indem die Steuerbarkeit von Energiewendeanlagen ermöglicht wird. Zudem sollen die für den resilienten Systembetrieb relevanten Fälle priorisiert werden.
Dazu werden zukünftig standardmäßig nicht mehr nur Messeinrichtungen bei den Pflichteinbaufällen verbaut, sondern stets auch Steuerungseinrichtungen bei Letztverbrauchern mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG und bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW.
Angepasste Preisobergrenzen für Messstellenbetreiber
Damit dieser Systemwechsel finanzierbar ist, werden die Preisobergrenzen für die grundzuständigen Messstellenbetreiber angepasst. Nunmehr kann ein Preis für den reinen Messrollout verlangt und daneben noch die Kosten für die Installation der der standardmäßigen Ausstattung mit Steuerungstechnik auf die Preisobergrenze aufgeschlagen werden. Allerdings wird das Entgelt für die Steuerungstechnik nicht allein vom Anschlussnutzer getragen. Auch der Netzbetreiber ist als Profiteur der Steuerbarkeit zu beteiligen. Zusätzlich wurde das Entgelt für die Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen angehoben. Zudem wurde die Bündelungsregelung, die in der Vergangenheit zu einem unwirtschaftlichen Mengenrabatt in Mehrzählerkonstellationen geführt hat, gestrichen. Auch dies soll den Systemwechsel wirtschaftlicher machen.
Für das verpflichtende Leistungsangebot des Messstellenbetreibers bedeutet der Paradigmenwechsel, dass der Katalog der Standardleistungen um die Steuerung erweitert wurde. Eine wesentliche Anpassung hierbei ist, dass die einmaligen Kosten für den Einbau intelligenter Messysteme auf Kundenwunsch angepasst werden. Zudem können die Betreiber künftig für die Ausstattung bei optionalen Einbaufällen ein zusätzliches jährliches Entgelt verlangen.
Neue Rollout-Quoten und Zeitrahmen
Hinsichtlich des Rollouts bleibt es beim Start des Pflichtrollouts zum 01.01.2025 mit dem Zieljahr 2032 und einer Ausstattungsquote von 90 Prozent über alle Einbaufallgruppen hinweg inklusive der Bestandsanlagen. Allerdings hat sich der Modus der Rolloutquoten verändert: Für den Rollout bei Letztverbrauchern ist als erste Hürde die 20-Prozent-Quote bis Ende 2025 zu nehmen, anschließend liegt der Fokus auf der Ausstattung von Neuanlagen, für die eine Quote im zwei Jahres Rhythmus zu erfüllen ist. Das maßgebliche Kriterium für die Ausstattung von Erzeugungsanlagen ist mit dieser Novellierung nicht mehr die absolute Einbauzahl, sondern die installierte steuerbare Leistung. Auch hier werden zunächst die Neuanlagen in den Blick genommen, um die nicht steuerbare Leistung im Wesentlichen auf dem jetzigen Niveau zu halten. Für die Neuanlage sind ebenfalls zweijährige Betrachtungszeiträume vorgesehen. Die Bundesnetzagentur hat bereits freundliche Erinnerungen an die Rollout-Verpflichtungen für das Jahr 2025 versendet – auch die Rollout-Überwachung wird daher Fahrt aufnehmen.
Ansprechpartner:innen: Dr. Jost Eder/Jan Hendrik vom Wege/Dr. Michael Weise/Dr. Florian Wagner