Novelle zur Strom- und Energiesteuer im zweiten Anlauf beschlossen
Die Novelle des Strom- und Energiesteuergesetzes, die noch die vorherige Bundesregierung mit dem Titelzusatz „Entbürokratisierung und Modernisierung“ initiiert hatte, ist nun im zweiten Anlauf – mit punktuellen Änderungen gegenüber dem Vorjahr – im Bundestag beschlossen worden. Anders als der Titel des „Dritten Änderungsgesetzes zur Strom- und Energiesteuergesetz“ vermuten lässt, finden sich darin wichtige Ansätze zur Bürokratieentlastung. Andere Probleme bleiben. Die wichtigsten Neuerungen werden in diesem Beitrag eingeordnet.
Keine Veränderung beim Steuertarif
Die angekündigte „Stromsteuersenkung für alle“ wurde bekanntermaßen im Sommer – nach kontroversen Diskussionen – wieder gekippt. Der Steuertarif auf Strom bleibt bei 20,50 EUR pro entnommener Megawattstunde elektrischer Arbeit. Damit hat sich der Gesetzgeber dagegen entschieden, den Steuertarif auf die Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie abzusenken. Industrie, Haushalte und sonstige Letztverbraucher zahlen also weiterhin den Regelsteuersatz in Höhe von 20,50 EUR pro Megawattstunde.
Verstetigte Entlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
Für einige Letztverbraucher bringt die Novelle dennoch eine wirtschaftliche Entlastung und ein Mehr an Planungssicherheit, namentlich für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 StromStG). Auf Antrag nach § 9b StromStG erhalten sie 20,00 EUR pro betrieblich verbrauchter Megawattstunde Strom zurück. Damit liegt die Steuerbelastung effektiv auf dem europäischen Mindeststeuersatz. Diese bereits zum 1. April 2024 eingeführte (und zunächst befristete) Regelung wird entfristet und damit verstetigt.
Kein Revival für die Biomasse, Klärgas und Deponiegas
Für die Stromerzeugung aus Biomasse sowie Klär- und Deponiegas soll es künftig keine Steuerbefreiung für die Eigenerzeugung aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt geben. Nach umstrittener Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies bereits seit dem 1. Januar 2024, auch wenn es bis dato nicht im StromStG geregelt ist. Das Änderungsgesetz streicht nun die bisherige Legaldefinition in § 2 Nr. 7 StromStG und nennt die noch begünstigungsfähigen Energieträger wie Wasserkraft, Erdwärme, Wind- und Solarenergie stattdessen enumerativ im Tatbestand der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG.
Ziel ist es, dadurch „Präjudizien“ hinsichtlich sonstiger energierechtlicher Regelungen (etwa im EEG) zu vermeiden. Die Neufassung, die auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens äußerst kurzfristig per Änderungsantrag im Finanzausschuss in das Gesetz kam, bringt damit kein Revival für die Biomasse sowie für Klär- und Deponiegas im Anwendungsbereich des Stromsteuergesetzes.
Lediglich kleine Erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis zu 2 Megawatt können weiterhin von einer Stromsteuerbefreiung profitieren, da die Stromerzeuger im Regelfall als sog. hocheffiziente KWK-Anlagen einbezogen sind.
Stromsteuer wird für E-Mobilität gerüstet
Moderne Geschäftsprozesse der E-Mobilität, wie etwa der Ladesäulenbetrieb, bidirektionales Laden und die Integration von Batteriespeichern werden durch die Novelle vereinfacht und rechtssicherer im StromStG verankert. Kernelement ist dabei die Übernahme der Letztverbraucher-Fiktion für den Ladepunktbetreiber, wie sie bereits aus dem allgemeinen Energiewirtschaftsrechts bekannt ist. Damit entfällt in vielen Fällen die (mitunter umständliche) Einzelfallanalyse der stromsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen „hinter“ der Ladesäule sowie zwischen CPO und dem zugehörigen Dienstleister. Häufig entfällt dadurch der Versorgerstatus für den Betreiber und auch Stromsteuerbefreiungen (bpsw. die Kombination einer PV-Anlage mit einer Ladesäule) sind einfacher umsetzbar. Für das bidirektionale Laden wird eine doppelte Steuerentstehung bei sog. Vehicle-to-home und Vehicle-to-business vermieden.
Neue Anforderungen für hocheffiziente KWK-Anlagen
Auch für Betreiber hocheffizienter Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, etwa erdgasbetriebene Blockheizkraftwerke, enthält die Novelle wichtige Neuerungen. Die Änderungen betreffen dabei sowohl die Steuerbefreiung nach § 9 StromStG für den erzeugten KWK-Strom als auch die Energiesteuerentlastung für die eingesetzten Energieerzeugnisse. Unter anderem wird der (neue) Hocheffizienz-Begriff aus der Energieeffizienz-Richtlinie übernommen. So soll die Hocheffizienz künftig nicht mehr einen konkreten Nutzungsgrad der Anlage erfordern. Stattdessen wird zusätzlich zum Kriterium der Primärenergieeinsparung der Schwellenwert für die direkten CO2-Emissionen (270 g/kWh Energieertrag) eingeführt. Betreiber bestehender, fossiler KWK-Anlagen sollten demnach prüfen, ob die Anlage weiterhin als hocheffiziente KWK-Anlage stromsteuerrechtlich behandelt werden kann.
Stromspeicher werde vereinfacht und neu geordnet
Der Begriff des Stromspeichers wird künftig technologieoffen gefasst und geht damit über herkömmliche Lithium-Ionen-Batterien hinaus. Die gesetzliche Fiktion in § 5 Abs. 4 StromStG, wonach einige Batteriespeicher als Teil des stromsteuerrechtlichen Versorgungsnetzes gelten, gilt fort, wird aber praxisfreundlicher formuliert. Zudem präzisiert die Novelle das Zusammenspiel zwischen der Stromsteuerbefreiung für eigenerzeugten Strom im Hinblick auf die Zwischenspeicherung in einem Batteriespeicher. Für die Integration von Batteriespeichern in besonderen Konstellationen – etwa bei der Co-Location zu bestehenden Erzeugungsanlagen – bleiben jedoch weiterhin Auslegungsfragen offen.
Erweiterung der Versorgerpflichten
Neben den genannten Vereinfachungen führt die Novelle an anderer Stelle allerdings zusätzliche Bürokratie ein. Das betrifft insbesondere stromsteuerrechtliche Versorger und teilweise auch die Erdgaslieferer. Zukünftig haben sie erweiterte Meldepflichten bei den Vorauszahlungen, jeweils zum Jahreswechsel und zur Jahresmitte. Das neue amtliche Formular (1401) wurde bereits veröffentlicht. Auch die Buchführungsvorgaben für Stromsteuer- und Erdgassteuerkonten im Hauptbuch werden verschärft. Zu beachten ist auch die – in einigen Konstellationen womöglich neue – Pflicht, die Stromsteuer auf den Rechnungen auszuweisen.
Fazit und Ausblick auf die Novelle der EU-Energiesteuerrichtlinie
Die Novelle des Strom- und Energiesteuergesetzes bringt einige praktische Vereinfachungen für die Praxis, etwa für die E-Mobilität, die Integration von Batteriespeichern (#BESS) oder die dezentrale Erzeugung mit hocheffizienten KWK-Anlagen, führt aber auch zusätzliche administrative Aufgaben neu ein – insgesamt eine durchwachsene Bilanz. Zudem beschränkt sich die Novelle auf Teilbereiche, in denen der Markt die bestehenden Regelungen längst überholt hat und Anpassungen insoweit überfällig waren. Grundsätzlich neue Weichenstellungen, wie etwa eine einheitliche Besteuerung bzw. Befreiung von Wasserstoff, fehlen jedoch. Insoweit wird der deutsche Gesetzgeber (auch) den Blick nach Brüssel richten müssen, wo eine Einigung über die 2021 vorgelegte (grundlegende) Novellierung der EU-Energiesteuerrichtlinie nach wie vor an der notwendigen Einstimmigkeit zwischen den Mitgliedstaaten scheitert.
Ansprechpartner:innen: Niko Liebheit/Jennifer Diane Morgenstern/Martin Dell/Knut Göring-Tisch
Weitere Ansprechpartner:innen: Manfred Ettinger/Sophia von Hake/Dr. Dirk Koch
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