Open Source als Standard bei IT-Ausschreibungen: Die neuen EVB-IT-Vertragsvorlagen 

Im März 2026 wurden die überarbeiteten Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) veröffentlicht. Die EVB-IT dienen bundesweit als Standardverträge für den IT-Einkauf der öffentlichen Verwaltung. Sie decken nahezu das gesamte Leistungsspektrum der Informationstechnologie ab. Dazu zählt der Kauf und die Instandhaltung von Hardware sowie die Überlassung und Pflege von Software.

Bisher richteten sich die EVB-IT-Vertragsmuster ausschließlich auf proprietäre Softwarelösungen aus. Um Open Source Software einzubeziehen, waren umfangreiche individuelle Anpassungen der Vorlagen erforderlich. Das führte zu Unsicherheiten und zusätzlichem Verwaltungsaufwand. Mit der aktuellen Überarbeitung behandeln die EVB-IT Open Source Software nun gleichrangig neben proprietärer Software. Dadurch lassen sich einheitliche Standards für die Beschaffung erstellen.

Die Änderungen passen zudem zu § 16a E-Government-Gesetz. Danach sollen Bundesbehörden bei Neuanschaffungen Open Source Software bevorzugen. 

Darüber hinaus gibt es oftmals förderrechtliche Vorgaben zum Einsatz von Open Source vor dem Hintergrund des Grundsatzes „public money, public code“ (zum Beispiel im Rahmen der Förderung Modellprojekte Smart Cities (MPSC)) (wir berichteten). Zum Thema Smart Cities und Rechtsfragen bei Open Source gibt es auch einen Blogbeitrag.

Pflicht zur Anwendung der EVB-IT-Verträge  

Nach Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zu § 55 Bundeshaushaltsordnung  (BHO) müssen alle Bundesbehörden die EVB-IT anwenden. Dies gilt teilweise auch für Landesbehörden und Kommunen. Nach Verwaltungsvorschrift Nr. 7 zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW in NRW oder nach Verwaltungsvorschrift Nr. 2.4 zu § 55 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) in Bayern ist dies zutreffend. Außerdem sieht die Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zu § 55 LHO Baden-Württemberg vor, die EVB-IT grundsätzlich einzubeziehen.

Daneben kann es im Einzelfall auch je nach Ausschreibungsgegenstand schon unabhängig gesetzlicher Pflichten sinnvoll sein, die EVB-IT zugrunde zu legen. Das liegt daran, dass diese üblicherweise ein ausgewogenes Vertragswerk darstellen. Schließlich gingen sie aus einer Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Kommunen) und den IT-Branchenverbänden (insbesondere BITKOM) hervor. 

Die wichtigsten Neuerungen der EVB-IT-Vertragsmuster im Einzelnen 

Die neuen Open-Source-Regelungen betreffen neun Vertragstypen: EVB-IT Erstellung, EVB-IT Überlassung, EVB-IT Typ A, EVB-IT Pflege S, EVB-IT Dienstleistung, EVB-IT System, EVB-IT Systemlieferung, EVB-IT Service und die EVB-IT Rahmenvereinbarung. 

Künftig kann Software rechtssicher auch als Open Source entwickelt und bereitgestellt werden. Individuelle Anpassungen der Vertragsvorlagen sind dafür meistens nicht mehr erforderlich. Bei neuen Softwareprojekten im Vertragstyp EVB-IT Erstellung wird Open Source Software nun als Standard im Vertragsmuster abgebildet. Auch die Anpassung bestehender Software wird ausdrücklich geregelt. 

Bei anderen Vertragstypen, etwa EVB-IT Überlassung, EVB-IT Typ A oder EVB-IT Dienstleistung, ist künftig eine Wahlmöglichkeit zwischen Open Source und proprietärer Software vorgesehen. Durch eine Ankreuzoption im Vertragsmuster können Auftraggeber flexibel entscheiden. So kann ausgewählt werden, welche Softwareart genutzt werden soll.  

Außerdem lässt sich optional vereinbaren, die Software auf der Plattform openCode.de bereitzustellen. Die Plattform wurde von der öffentlichen Verwaltung geschaffen. Ziel ist, Open Source Software zwischen Behörden auszutauschen und gemeinsam weiterzuentwickeln. Das erleichtert die Nachnutzung von Software innerhalb der Verwaltung. Gleichzeitig fördert das den Austausch zwischen Behörden. 

Ebenfalls optional ist die Bereitstellung einer Software Bill of Materials (SBOM) durch den Auftragnehmer. Dabei handelt es sich um ein maschinenlesbares Verzeichnis aller verwendeten Softwarekomponenten und ihrer Abhängigkeiten. Eine SBOM verbessert die Transparenz, erleichtert Wartung und Governance und unterstützt dadurch die Nachnutzung der Software. Der mittlerweile in Kraft getretene Cyber Resilience Act (VO (EU) 2024/2847 dt. Cyberresilienz-Verordnung, kurz CRA), der bis 2027 vollständig Geltung erlangt, schreibt zum Beispiel für betroffene Produkte mit digitalen Elementen das Erstellen einer SBOM vor. Sie muss jedoch nicht veröffentlicht werden. 

Ausblick und Anwendung in der Praxis 

Die überarbeiteten EVB-IT-Vertragsvorlagen erleichtern den rechtssicheren Einkauf von Open Source Software erheblich. Die überarbeiteten Vorlagen stehen auf der Website des BMDS kostenfrei zur Verfügung. 

Noch für dieses Jahr sind außerdem Anpassungen der EVB-IT Cloud und der EVB-IT Überlassung Typ B geplant. Die aktuellen Änderungen sollen zugleich als Muster für weitere Initiativen der europäischen Digitalstrategie dienen. 

Die Überarbeitung ist ein wichtiger Schritt. Trotzdem bleibt die praktische Anwendung der EVB-IT-Vertragsvorlagen anspruchsvoll. Eine kleine Hilfestellung zu Ausschreibungen im Open Source-Umfeld haben wir bereits als Partnerin der Koordinierungs- und Transferstelle Modellprojekte Smart Cities (KTS) erstellt. Diese ist hier abrufbar. Die Vergabe von IT-Leistungen ist aber regelmäßig komplex. Auch die neuen Vertragsmuster können nicht jedes Szenario abdecken. In einzelnen Fällen werden daher weiterhin Anpassungen erforderlich sein. 

Gern ansprechbar: Malte Müller-Wrede/Dr. Roman Ringwald/Julien Wilmes-Horváth 

Ebenfalls gern ansprechbar: Robert Grützner/Lisa Angela Gut/Anna Schriever

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