Stromkästen, Gang

Quo vadis Industriestrompreis?

Spätestens seit die Strompreise infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine 2022 in ungeahnte Höhen schnellten, ist aus den energiepolitischen Debatten das Schlagwort „Industriestrompreis“ nicht mehr wegzudenken. Ein solcher wird mal gefordert, teils versprochen, auch in Zweifel gezogen.

Bloß: Faktisch passiert in Sachen Industriestrompreis relativ wenig. Die noch recht junge Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD hat das Thema in ihrem Koalitionsvertrag aufgegriffen und möchte  es nun auch angehen. Selbst die EU-Kommission als Hüterin des Wettbewerbs scheint der Idee mittlerweile offener gegenüberzustehen. Sie veröffentlichte jüngst ihren Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen des Clean Industrial Deal (kurz: CISAF). Dieser soll die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) ergänzen. Dadurch sollen staatliche Fördermaßnahmen ermöglicht werden, ohne dabei gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV zu verstoßen. Die aktuelle Version verhält sich dabei erstmals auch zu einer möglichen Einführung eines (staatlich geförderten) Industriestrompreises in den Mitgliedstaaten.

Möglichkeit eines Industriestrompreises im Rahmen von CISAF

Erstmals wird den Mitgliedstaaten grundsätzlich ermöglicht, temporäre Elektrizitätsbeihilfen für energieintensive Unternehmen einzurichten (Punkt 4.5 des CISAF). Diese Möglichkeit soll dabei auf maximal drei Jahre je Unternehmen und insgesamt bis zum 31.12.2030 begrenzt sein. Auch die maximale Förderhöhe ist begrenzt.

Absolut betrachtet, hält die Kommission eine Beihilfe nur dann für verhältnismäßig, wenn dadurch der Preis nicht auf unter 50 Euro pro MWh (das entspräche den häufig geforderten fünf Cent pro KWh) absinkt. Darüber hinaus darf sich der Strompreis nur um höchstens 50 % des durchschnittlichen jährlichen Großhandelsmarktpreises in der entsprechenden Gebotszone reduzieren. Zudem sollte die Förderung nicht mehr als die Hälfte des Strombedarfs des Unternehmens betreffen (Rz. 118).

Im günstigsten Falle könnte damit der (durchschnittliche) Großhandelsmarktpreis um 25 % reduziert werden. Berechtigt sollen vor allem Unternehmen aus jenen Sektoren sein, die in Anhang I KUEBLL genannt sind. Diese weisen regelmäßig eine erhöhte Strom- wie auch Handelsintensität auf (Rz. 113).

Wie die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage äußert, umfasst dies derzeit 116 Sektoren. Für andere Sektoren müssen Mitgliedstaaten individuell nachweisen, dass diese Sektoren förderfähig sind.

Kumulierung und Gegenleistungen

In Deutschland existieren bereits verschiedene Förderinstrumente für Stromkosten. Grundsätzlich soll es laut der Kommission für Unternehmen möglich sein, neben dem CISAF auch andere Strompreisförderungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Rz. 122). Jedoch nicht grenzenlos: Verschiedene Förderungen kumulativ in Anspruch zu nehmen, soll nur zulässig sein, wenn dadurch der jeweils zulässige Höchstbetrag einer der Förderungen nicht überschritten wird. Für deutsche Industrieunternehmen, die etwa bereits eine Beihilfe inform der sogenannten Strompreiskompensation für die indirekt über den Strompreis gewälzten CO2-Kosten erhalten, bedeutet dies, dass sie kaum oder überhaupt nicht vom Industriestrompreis profitierten würden.

Nach der Kommission soll eine Förderung im Übrigen nur möglich sein, wenn die Unternehmen einen Teil der Entlastungen in ökologische Maßnahmen investieren. So ist die Strompreisbeihilfe an die Verpflichtung geknüpft, mindestens die Hälfte des Beihilfebetrages für klimaschonende netzdienliche Maßnahmen zu nutzen (Rz. 118 der CISAF). Dafür kommen Investitionen in erneuerbare Erzeugungskapazitäten, Speicherlösungen oder Nachfrageflexibilisierungen in Betracht.

Fazit

Mit dem CISAF möchte die Europäische Kommission den Industriestrompreis (nur) jenen Unternehmen gewähren, die über eine hohe Handels- und Stromkostenintensität verfügen, also im internationalen Wettbewerb stehen und damit unter die KUEBLL fallen. Soweit stromintensive Unternehmen in Deutschland bereits heute von Maßnahmen wie der Strompreiskompensation profitieren, dürfte der CISAF die Unternehmen nicht weitergehend entlasten. Unternehmen aus anderen Sektoren können wohl nur in Ausnahmefällen einbezogen werden, auch sie könnten daher leer ausgehen.

Im Ergebnis ermöglichen die im CISAF vorgesehenen Vorgaben den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, ihre Industrie bei den Stromkosten zu entlasten. Die spezielle Situation mit zum Teil bereits existierenden Entlastungen besonders betroffener Branchen und die von der Bundesregierung angekündigte zusätzliche Unterstützung der deutschen Industrie wird damit aber nicht abgebildet. Es bleibt abzuwarten, ob dennoch weitere Ideen entstehen, die den betroffenen Industrien in Deutschland insgesamt zu angemessenen Strompreisen verhelfen können.  

Ansprechpartner:innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Markus Kachel/Dr. Tigran Heymann/Jens Panknin

Ansprechpartner:innen Beihilfe: Christoph von Donat/Dr. Dirk Buschle/Gabriele Quardt

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