Referentenentwurf Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Markthochlauf von Wasserstoff durch Öffentliches Interesse und Verfahrensvereinfachung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 8. Juli 2025 einen Referentenentwurf zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffmarkthochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vorgelegt.  

Ziel des Entwurfs ist, den Ausbau der nationalen Wasserstoffinfrastruktur schneller, unbürokratischer, digitaler und umfassender voranzutreiben. Dazu soll ein neues Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG) eine Vielzahl rechtlicher Einzelregelungen zur Verfahrensbeschleunigung in Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren für wasserstoffbezogene Vorhaben bündeln.

Anlagen der Wasserstoffinfrastruktur

Der Anwendungsbereich des WasserstoffBG soll sich nach dem Entwurf auf Anlagen erstrecken, die Wasserstoff herstellen, speichern, importieren oder transportieren. Erfasst sind ebenso Anlagen zum Import von Wasserstoffderivaten wie Ammoniak und Methan sowie Direktleitungen zwischen einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien und einer Anlage der Wasserstoffinfrastruktur (§ 2 Abs. 1 WasserstoffBG-E). Schließlich werden PtL-Produktionsanlagen erfasst. Diese hat der Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr noch nicht berücksichtigt.

Überragendes öffentliches Interesse

Kernstück des Entwurfs bildet die Regelung, dass die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen oder Leitungen im Anwendungsbereich des WasserstoffBG bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen (§ 4 Abs. 1 WasserstoffBG-E).

Der Gesetzesbegründung begründet die Priorisierung mit dem besonderen Interesse am schnellen Hochlauf der nationalen Wasserstoffwirtschaft und der Versorgung mit Wasserstoff. Sie folgt der übergeordneten energie- und klimapolitischen Zielsetzung der Bundesregierung und der Europäischen Union. Danach gilt eine rasche Wasserstoffverfügbarkeit als essenziell für die Transformation der Wirtschaft hin zu einer klimaneutralen Industrie (S. 32 des Referentenentwurfs).

Somit erhalten diese Anlagen, so die Begründung des Referentenentwurfs, denselben privilegierten Status wie Erneuerbare-Energien-Anlagen gemäß § 2 EEG, Stromleitungen im Geltungsbereich des NABEG sowie Wasserstoffleitungen im Geltungsbereich des EnWG. Die Einstufung als Vorhaben von überragendem öffentlichem Interesse stärkt ihre Position in behördlichen Abwägungsentscheidungen, erleichtert die Überwindung naturschutz- und denkmalrechtlicher Hürden und entlastet Projektträger bei der Darlegung und Begründung gegenüber den Behörden (S. 32 des Referentenentwurfs).

Ausnahmen gelten für wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme bei Elektrolyseuren und Wasserstoff-Speichern, wenn die Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigen kann, und gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung.

Digitalisierung und Verfahrensbeschleunigung für Wasserstoff im Immissionsschutzrecht

Der Entwurf des WasserstoffBG sieht daneben auch Erleichterungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vor.

Nach § 5 WasserstoffBG-E hat die Öffentlichkeit lediglich zwei Wochen Zeit, Einwendungen gegen die Genehmigung von wasserstoffbezogenen Anlagen zu erheben, wenn diese ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchlaufen. Dies verkürzt die in § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV vorgesehene einmonatige Äußerungsfrist. Die Öffentlichkeitsbeteiligung beträgt insgesamt – zusammen mit der Auslegungsfrist – sechs Wochen statt zwei Monate. Eine entsprechende Regelung für UVP-pflichtige Anlagen findet sich in § 7 WasserstoffBG-E. Zudem ist der UVP-Bericht elektronisch vorzulegen.

Eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) passt das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für Anlagen weiter an. Der neu eingefügte § 16c BImSchG-E soll die Durchführung des Genehmigungsverfahrens in elektronischer Form regeln. Dazu zählen insbesondere die Beteiligung anderer Behörden und Träger öffentlicher Belange, die Einreichung ihrer Stellungnahmen, die Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich aller Stellungnahmen, Einwendungen und sonstigen Erklärungen sowie die Bekanntmachung auf der Internetseite, wobei zusätzlich eine weitere Bekanntmachungsform zulässig bleibt (S. 42 des Referentenentwurfs). Die sog. Deltaprüfung nach § 16b Abs. 1, 2, 4 und 5 BImSchG wird auf Elektrolyseure, die im Sinne des § 16b Abs. 2 BImSchG modernisiert werden, ausgeweitet. Die Regelung reduziert die behördliche Prüfungsreichweite im Änderungsgenehmigungsverfahren auf nachteilige Auswirkungen gegenüber dem Ist-Zustand.

Darüber hinaus wird der Kreis der Einwendungsberechtigten auf die betroffene Öffentlichkeit beschränkt, um zu verhindern, dass sich das Verfahren durch Einwendungen von Personen verzögert, die vom Vorhaben nicht unmittelbar betroffen sind (S. 42 des Referentenentwurfs). Der Gesetzentwurf soll zudem die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 BImSchG erleichtern, indem er das Bestehen eines öffentlichen Interesses unterstellt.

Verfahrensrechtliche Erleichterungen im Vergaberecht

Vergaben für Vorhaben im Anwendungsbereich des WasserstoffBG unterliegen dem Vergaberecht. Die dem Vertragsschluss vorausgehenden Vergabe- und Nachprüfungsverfahren können jedoch die Realisierung dieser Vorhaben erheblich verzögern. Nach der Begründung des Gesetzes ist es daher essenziell, erhebliche verfahrensrechtliche Erleichterungen zu schaffen. Diese sind in § 8 des WasserstoffBG eingeführt (S. 34 des Referentenwurfs).

So erweitert § 8 Abs. 1 das Gebot der losweisen Vergabe gemäß § 97 Abs. 4 S. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für Vorhaben nach WasserstoffBG. Eine Gesamtvergabe lässt sich künftig auch aus rein zeitlichen Gründen rechtfertigen, ohne dass eine Dringlichkeit im vergaberechtlichen Sinne vorliegen muss. § 8 Abs. 4 räumt der zuständigen Behörde für solche Vorhaben zudem ein Ermessen bei der Feststellung der Unwirksamkeit öffentlicher Aufträge nach § 135 GWB ein. Sie kann von der Feststellung der Unwirksamkeit absehen, sofern zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere das überragende öffentliche Interesse nach § 4 WasserstoffBG, vorliegen. Statt einer Unwirksamkeit kann die Behörde alternative Sanktionen wie Geldbußen oder verkürzte Vertragslaufzeiten verhängen, sofern diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (S. 36 des Referentenwurfs).

Außerdem dürfen Vergabekammern zur Verfahrensbeschleunigung auch nach Aktenlage entscheiden und mündliche Verhandlungen per Bild- und Tonübertragung durchführen (§ 8 Abs. 5 WasserstoffBG-E). Die Regelungen zur Vorabgestattung des Zuschlags werden ebenfalls angepasst: Hier sollte das öffentliche Interesse in der Regel überwiegen, sodass der Zuschlag auch vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens erteilt werden kann. Die Entscheidung darüber muss binnen einer Woche erfolgen und ist nicht verlängerbar (§ 8 Abs. 7 WasserstoffBG-E).

Der Referentenentwurf enthält weitere Regelungen für verfahrensrechtliche Entscheidungen im Nachprüfungsverfahren, insbesondere bei sofortiger Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer vor dem Oberlandesgericht. Besonders relevant sind Fälle, in denen noch kein Zuschlag erteilt wurde und die Vergabekammer ausnahmsweise gegen den Auftraggeber entscheidet. In solchen Fällen kann der unterlegene Auftraggeber nach § 176 GWB beim Beschwerdegericht eine Vorabentscheidung zum Zuschlag beantragen. Auch hier hat das Gericht bei der Abwägung den gesetzlichen Zweck des WasserstoffBG sowie das überragende öffentliche Interesse in § 4 WasserstoffBG zu berücksichtigen. Die Entscheidungsfrist wird für diese Fälle von fünf Wochen auf grundsätzlich eine Woche verkürzt, wobei eine Verlängerung nur ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 9 WasserstoffBG-E)

§ 8 Abs. 11 WasserstoffBG-E stellt klar, dass die Fiktionswirkung des § 177 GWB bei einer negativen Entscheidung über die Vorabgestattung nicht eintritt. So bleibt der Weg zur Hauptsacheentscheidung offen und die Chance auf eine umfassende Prüfung von Sachverhalt und Rechtslage gewahrt.

Keine aufschiebende Wirkung für Rechtsbehelfe

Die Beschleunigungsregelungen für wasserstoffbezogene Vorhaben erstrecken sich auch auf das Verwaltungs(gerichts-)verfahren. Widersprüche oder Anfechtungsklagen gegen Zulassungsbescheide entfalten kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung dieser Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann vom Antragsteller nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt werden.

Verfahrensrechtliche Erleichterungen im Wasserhaushaltsgesetz

Der Entwurf des WasserstoffBG beinhaltet in Artikel 7 auch Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). So sind u.a. verfahrensrechtliche Erleichterungen für Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren von Gewässerbenutzungen sowie Änderungen für Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren vorgesehen.

Mit dem neuen § 11c WHG sollen für Vorhaben im Anwendungsbereich des WasserstoffBG nun die neuen § 11a Abs. 2 bis Abs. 5 WHG entsprechend gelten (vgl. S. 48 ff. des Referentenentwurfes). Diese sehen bereits Verfahrensvorschriften für bestimmte Projekte im Bereich erneuerbarer Energien vor. Der bisherige § 11a WHG wird auf Grundlage des am 10. Juli 2025 vom Bundestag beschlossenen und am 11. Juli 2025 vom Bundesrat bestätigten „Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes“ (BT-Drs. 21/797) durch einen neuen § 11a WHG ersetzt.

So lassen sich nun auch Vorhaben nach dem WasserstoffBG über eine „einheitliche Stelle“ abwickeln (vgl. §11a Abs. 2 und Abs. 3 WHG n.F.). In § 11a Abs. 4 WHG n.F. ist u.a. erstmals ein elektronisches Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren ab dem 21. November 2025 vorgesehen, das nunmehr auch bei wasserstoffbezogenen Vorhaben Anwendung finden soll (§ 11c Abs. 1 WHG-E). Außerdem wird in § 11a Abs. 5 WHG n.F. eine Frist von 45 Tagen für die zuständige Behörde zur Bestätigung vollständiger Antragsunterlagen eingeführt.

Das WasserstoffBG sieht zur Verfahrensbeschleunigung nun auch eine Entscheidungsfrist der zuständigen Behörde von sieben Monaten für Erlaubnis- und Bewilligungsanträge bei Errichtung, Betrieb oder die Änderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 WassterstoffBG mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit bis zu drei Monaten vor (§ 11c Abs. 2 WHG-E). Auch ein vorzeitiger Beginn der Gewässerbenutzung bei wasserstoffbezogenen Anlagen und Leitungen soll erleichtert werden: Wo vorher nach § 17 Abs. 1 WHG eine Einzelfallentscheidung erforderlich war, ob ein Interesse am vorzeitigen Beginn besteht, soll das öffentliche Interesse hieran nun im Einklang mit dem in § 4 des WasserstoffBG geregelten besonderen Interesse gesetzlich festgelegt werden (S. 49 des Referentenentwurfes).

Auch für Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren im Zusammenhang mit wasserstoffbezogenen Vorhaben ergeben sich Neuerungen. In Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen sollen die zuständigen Wasserbehörden nach § 11c Abs. 5 WHG-E auch bei einer Planfeststellung durch Landesbehörden nur noch im Benehmen statt wie bisher im Einvernehmen am Verfahren beteiligt werden. Weiterhin sind nach dem § 70b WHG-E im WasserstoffBG die zuvor genannten Verfahrenserleichterungen des § 11a Abs. 2 bis 5 WHG (n. F.) auch in Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden. Außerdem wird für Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eine Höchstfrist für die Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt. So ist eine Entscheidungsfrist von zwölf (Planfeststellungsbeschluss) bzw. sieben Monaten (Plangenehmigung) vorgesehen, die nur einmalig bis zu sechs Monate verlängert werden kann (§ 70b Abs. 2 Satz 2 WHG-E). Zur Verfahrensbeschleunigung soll auch der Erörterungstermin gemäß § 73 Abs.6 VwVfG entfallen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 WHG-E).

Weitere Beschleunigungsmaßnahmen

Im Raumordnungsgesetz (ROG) werden Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff sowie Wasserstoffleitungen als wichtiger Bestandteil des Klimaschutzes in die Grundsätze der Raumordnung eingeordnet (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 11 ROG-E). Im Bundesberggesetz (BBergG) werden natürlicher Wasserstoff und Helium als bergfreie Bodenschätze eingestuft, was deren Abbau erleichtern soll (§ 3 Abs. 3 S. 1 BBergG-E).

Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist die Umstellung einer Speicheranlage von Gas auf Wasserstoff künftig durch ein Anzeigeverfahren zulässig (§ 35h Abs. 8 EnWG-E). Zudem wird das Anhörungsverfahren nach § 43a EnWG digitalisiert. Der Planfeststellungsvorbehalt soll nach § 43l Abs. 2 EnWG künftig auch die Anbindung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Import von Wasserstoff erfassen.

Nach einer Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) ist für Anlagen zur Herstellung, Speicherung und Import von Wasserstoff die Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 FStrG entbehrlich, sofern die Behörde im anzuwendenden Genehmigungsverfahren beteiligt worden ist (§ 9 Abs. 2d FStrG-E).

Auf dem Weg zum Regierungsentwurf

Das BMWE hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endet am 28. Juli 2025. Nach Auswertung der Rückmeldungen wird der Entwurf überarbeitet und dem Bundeskabinett zur Entscheidung vorgelegt. Erst mit dem Kabinettsbeschluss gilt der Entwurf als offizieller Regierungsentwurf.

Wie der finale Entwurf letztlich aussehen wird, bleibt spannend, ebenso sein weiterer Gang durch den Bundestag. Doch schon jetzt zeichnet sich eine erfreuliche Entwicklung ab. Der Wasserstoffausbau nimmt Fahrt auf.

Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Altrock/Carsten Telschow/Christine Kliem

Share
Weiterlesen
Co2, grüne Wolke, Holzbaustein

13 Februar

Der nächste Schritt zu Carbon Capture and Storage – Bundestag ebnet den Weg für CO2-Speicherung im Meeresgrund

Der Bundestag hat am 29.1.2026 die rechtlichen Voraussetzungen für den CO2-Export auf dem Seeweg und die Speicherung von CO2 im Meeresuntergrund geschaffen. Der Beschluss ergänzt vorangegangene Maßnahmen, die das Potenzial von Carbon Capture and Storage (CCS) als Klimaschutzinstrument erschließen. CCS-Reform,...

Skyline, blauer Hintergrund, Stadtbild

12 Februar

Modernisierungspaket für Planung und Genehmigung von Infrastrukturprojekten beschlossen

Langwierige Genehmigungsprozesse werden seit jeher als ein Hauptgrund für marode Brücken, überlastete Schienenwege und sanierungsbedürftige Wasserstraßen in Deutschland genannt. Nun ist die Bundesregierung tätig geworden und hat am 17.12.2025 das Infrastruktur-Zukunftsgesetz beschlossen. Ziel ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte...